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§ 33 ZRHO - Die zuzustellenden Schriftstücke

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Bei Anträgen auf Zustellung von Klage- und Antragsschriften sowie Versäumnisurteilen und Vollstreckungsbescheiden muß die Einlassungs- oder Einspruchsfrist oder die Frist nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO besonders bestimmt sein (§ 274 Abs. 3 Satz 2, § 276 Abs. 1 Satz 3, § 622 Abs. 1, 2, § 495, § 339 Abs. 2 und § 700 Abs. 1 ZPO).

(2) Die Termine sind so anzuberaumen, daß bei Berücksichtigung der Einlassungsfrist die rechtzeitige Zustellung und der Eingang des Zustellungszeugnisses vor dem Termin gesichert erscheinen. Dabei ist zu bedenken, daß die Erledigung durch ausländische Behörden häufig erhebliche Zeit in Anspruch nimmt.

(3) In Ladungen können zwar die prozessualen Nachteile hervorgehoben werden, die durch Ausbleiben im Termin unter Umständen entstehen; Strafen dürfen jedoch nicht angedroht werden.