Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 19.06.2002, Az.: L 4 SF 002/02

Befundbericht; Umsatzsteuer

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
19.06.2002
Aktenzeichen
L 4 SF 002/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 35394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2002:0619.L4SF002.02.0A

Fundstellen

  • NZS 2003, 168 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 2003, 159 (amtl. Leitsatz)

Tatbestand:

1

I.

In dem Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen B. gegen die Tiefbau-BG Az.: L 6 U 189/00 erstattete der Antragsteller (Ast) auf Anforderung des LSG gemäß gerichtlicher Verfügung den Befundbericht vom 8. Januar 2002. Mit Rechnung vom 9. Januar 2002 machte der Ast folgende Entschädigung geltend:

Ärztlicher Befundbericht

52,92 Euro

Schreibauslagen für Original

10,25 Euro

Mehranfertigung für Gericht

5,10 Euro

Mehranfertigung für Arzt

2,55 Euro

Porto

1,53 Euro

Zwischensumme

72,35 Euro

zuzüglich 16 % Umsatzsteuer

11,58 Euro

Rechnungsbetrag

83,93 Euro

2

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des LSG hat diese Forderung mit Verfügung vom 15. Januar 2002 auf 46,03 Euro wie folgt gekürzt:

Befundbericht:

35,... Euro

Pauschale:

2,00 Euro

Durchschriften:

7,50 Euro

Portokosten:

1,53 Euro

Gesamtbetrag:

46,03 Euro

3

Mit Schreiben vom 6. Februar 2002 hat der Ast die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt. Er rügt lediglich die Nichtzahlung der Umsatzsteuer. Hierzu verweist er auf die Umsetzung einer EG-Richtlinie (zitiert nach Deutsches Ärzteblatt 2002, Seite 308). Danach seien auch Gutachten über den Kausalzusammenhang zwischen einem rechtserheblichen Tatbestand und einer Gesundheitsstörung umsatzsteuerpflichtig.

Gründe

4

II.

Der nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ZSEG gestellte Antrag auf richterliche Festsetzung ist zulässig, aber nicht begründet.

5

Gegenstand des Festsetzungsverfahrens ist der Antrag des Ast, ihm die Umsatzsteuer zu erstatten.

6

Der Ast ist im gerichtlichen Verfahren vor dem LSG als sachverständiger Zeuge herangezogen worden. Die von ihm erteilte schriftliche Auskunft entspricht den Anforderungen an eine Aussage eines sachverständigen Zeugen. Der Ast hat Auskunft über Tatsachen Anamnese, Diagnose und Befunderhebungen erteilt, die er aufgrund seiner medizinisch-ärztlichen Fachkunde in der Vergangenheit wahrgenommen hatte, und deren Richtigkeit durch seine Unterschrift bestätigt (vgl. § 414 ZivilprozessordnungZPO ...). Auf sachverständige Zeugen kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung (ebda). Dementsprechend ist die schriftliche Auskunft eines sachverständigen Zeugen nach § 2 ZSEG wie die eines Zeugen zu entschädigen, sofern im ZSEG nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine abweichende Regelung ist in § 5 ZSEG für den Fall getroffen, soweit der sachverständige Zeuge Verrichtungen der in der Anlage zu § 5 ZSEG bezeichneten Art erbringt. Nach § 5 Abs. 1 ZSEG richtet sich die Entschädigung dann nach der Anlage. In Nr. 3 der Anlage zu § 5 ZSEG sind ärztliche Verrichtungen angeführt, nämlich die Ausstellung eines Befundscheines (Befundbericht) oder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung. Für diese Leistungen erhält der sachverständige Zeuge eine Pauschalentschädigung zwischen 10,... und 20,... Euro, bei einer außergewöhnlich umfangreichen Tätigkeit erhält der Arzt bis zu 35,... Euro. Der Ersatz sonstiger Aufwendungen, insbesondere auch von Schreibauslagen, ist in § 11 ZSEG einheitlich für Zeugen und Sachverständige geregelt. Daraus ergibt sich, dass der Sachverständige oder sachverständige Zeuge nur noch in den Fällen des § 5 Abs. 2 ZSEG besondere Aufwendungen nach §§ 8 und 11 ZSEG ersetzt erhalten kann. Soweit der Arzt deshalb kein Gutachten im Sinne des § 8 ZSEG erstattet, sondern nur einen Befundbericht geliefert hat, kann neben der Entschädigung im Sinne der Nr. 3 der Anlage zu § 5 ZSEG nur für nachgewiesene besondere Aufwendungen nach § 11 ZSEG eine Erstattung verlangt werden (vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts BSG vom 9. Februar 2000 = B 9 SB 10/98 R = SozR 3-1925 § 5 ZSEG Nr. 1). Die für Sachverständigengutachten vorgesehene Erstattungsregelung für die auf seine Entschädigung entfallende Umsatzsteuer in § 8 Abs. 1 Nr. 4 ZSEG ist hier nicht anzuwenden. Sie ist auch nicht entsprechend auf sachverständige Zeugen anwendbar, denn insoweit besteht keine planwidrige, ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke, denn das ZSEG enthält insoweit ein in sich geschlossenes stimmiges Entschädigungssystem (BSG, aaO).

7

Eine Umsatzsteuererstattung ist gem § 8 Abs. 1 Nr. 4 ZSEG ausschließlich für Sachverständige vorgesehen, soweit sie überhaupt der Umsatzsteuerpflicht unterliegen (so auch LSG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2001 L 2 SF 13/01 ...). Der Senat hat nicht darüber zu befinden, inwieweit das Erstellen von Befundberichten überhaupt der Umsatzsteuerpflicht unterliegt (vgl. hierzu Hidien, Zur Umsatzsteuerpflichtigkeit der ärztlichen Gutachtertätigkeit, MedR 2002, 252; BMF Schreiben vom 8. November 2001 IV D 1 S 7170 201/01 abgedruckt in NZS 2002, 248, 249).

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG; § 177 SozialgerichtsgesetzSGG ...).