Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 13.06.2002, Az.: L 8 AL 446/00

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
13.06.2002
Aktenzeichen
L 8 AL 446/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 35381
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2002:0613.L8AL446.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - AZ: S 4 AL 67/00

Amtlicher Leitsatz

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO ist zu beachten, dass nach der Gesetzessystematik grundsätzlich vorhandenes Vermögen die Erbringung von Alhi als nicht gerechtfertigt erscheinen lässt und es sich bei den Privilegierungstatbeständen der Alhi-VO um Ausnahmen handelt. Zwar ist in besonderen Härtefällen eine Korrektur des sich aus Satz 2 der Vorschrift ergebenden Schonvermögens möglich. Eine im Einzelfall zu erwartende Rente unterhalb der Standardrente bedingt jedoch keine besondere Härte, sondern ist von Leistungsberechtigten, die seit Jahren Einkünfte oder Bezüge unterhalb dieses Niveaus haben, bei der Berechnung seiner Alhi bzw. der Ermittlung des maßgeblichen Schonvermögens hinzunehmen.

In dem Rechtsstreit

A.,

Kläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte B.,

gegen

Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg, vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Niedersachsen-Bremen,

Altenbekener Damm 82, 30173 Hannover,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen

ohne mündliche Verhandlung am 13. Juni 2002 in Celle

durch den Richter C.- Vorsitzender -, den Richter D.,

den Richter E.

sowie die ehrenamtlichen Richter F. und G.

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 21. September 2000 wird zurückgewiesen.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 5. März 1999 und wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten, der die Zeit vom 15. Mai bis 26. Juli 1998 betrifft. Streitig ist dabei die Bedürftigkeit im Sinne des § 193 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III).

2

Der 1953 geborene Kläger (verheiratet und Vater zweier Kinder) erhielt von der Beklagten im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) mit Unterbrechungen Alhi, zuletzt mit Bescheiden vom 14. April 1998 für die Zeit vom 13. März bis 2. Juli 1998 (wöchentliches Bemessungsentgelt 800,00 DM, Leistungsgruppe C/1) sowie mit Bescheid vom 24. Juni 1998 für die Zeit ab dem 3. Juli 1998 (wöchentliches Bemessungsentgelt 790,00 DM, Leistungsgruppe C/1). In seinem der Alhi-Bewilligung vom 14. April 1998 zugrundeliegenden Alhi-Antrag hatte der Kläger angegeben, Eigentümer eines Hauses von 240 qm zu sein, von denen 120 qm selbst genutzt würden. Miet- bzw. Pachteinnahmen wurden jeweils in Höhe von 127,50 DM wöchentlich angerechnet. In seinem Weiterzahlungsantrag vom 12. Mai 1998 gab der Kläger an, kein Haus und kein Vermögen zu besitzen sowie keinen Freistellungsauftrag erteilt zu haben. Eine Anfrage der Beklagten wegen der Freistellungsaufträge beantwortete der Kläger durch Übersendung einer Bescheinigung der Landessparkasse I. vom 24. Juli 1998, nach der "keine Bescheinigungswerte" vorlagen. Ab dem 5. Juni 1998 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt, demzufolge endete die Leistungsfortzahlung am 26. Juli 1998.

3

Am 5. März 1999 beantragte der Kläger erneut Alhi, nachdem er vorher Krankengeld bzw. während einer Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld erhalten hatte. In dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" gab er ein Bankguthaben von 200.000,00 DM an und legte am 20. Mai 1999 eine Bescheinigung der Landessparkasse I. vom 18. Mai 1998 vor, der zufolge am 15. Mai 1998 ein Betrag von 250.000,00 DM als Festgeld für die Ehefrau des Klägers angelegt worden war. Dieses Geld stammte aus dem Verkauf des teilweise selbstgenutzten Hauses. Aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Kaufvertrag vom 10. März 1998 ergibt sich, dass der Kläger als Eigentümer eines ca. 22.300 qm großen Grundstücks mit Wohnhaus und verschiedenen landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und einem Schweinemaststall dieses für 380.000,00 DM verkauft hatte.

4

Mit Bescheid vom 10. Juni 1999 hob die Beklagte die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 15. Mai bis 2. Juli 1998 gemäß § 48 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) auf und nahm die Bewilligung für die Zeit vom 3. bis 26. Juli 1998 gemäß § 45 SGB X zurück, weil der Kläger wegen des zumutbar verwertbaren Vermögens von 250.000,00 DM nicht bedürftig gewesen war. Außerdem forderte die Beklagte die Erstattung der in dieser Zeit erbrachten Leistungen in Höhe von 2.215,70 DM zuzüglich 653,68 DM an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, insgesamt einen Betrag in Höhe von 2.869,38 DM. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab dem 5. März 1999 wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diese damit, dass sein (weiterhin vorhandenes) Vermögen der Alterssicherung diene. Er habe nur einen niedrigen Rentenanspruch von ca. 1.200,00 DM, den er wegen seiner Erkrankung nicht mehr nennenswert aufbessern könne. Das Vermögen diene zudem der angemessenen Hinterbliebenenversorgung seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern. Aus diesem Grunde sei die Verwertung nicht zumutbar.

5

Die Widersprüche und das folgende Klageverfahren blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 14. Januar 2000, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts - SG - Oldenburg vom 21. September 2000). Der Kläger hatte die am 16. Februar 2000 erhobene Klage trotz Erinnerungen nicht begründet, der Gerichtsbescheid hat auf die Begründungen der Widerspruchsbescheide Bezug genommen.

6

Mit seiner am 30. Oktober 2000 (einem Montag) eingelegten Berufung gegen den am 28. September 2000 zugestellten Gerichtsbescheid verfolgt der Kläger sein Ziel unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren weiter. Er behauptet, der Hausverkauf sei erforderlich geworden, weil er Schulden gehabt habe. Mit dem Erlös habe er u.a. rückständige Beiträge der landwirtschaftlichen Alterskasse in Höhe von 15.000,00 DM beglichen. Außerdem hat er den hier streitigen Erstattungsbetrag im März 2000 an die Beklagte gezahlt. Er beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

7

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 21. September 2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom 10. Juni 1999, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2000, aufzuheben,

8

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm - dem Kläger - ab dem 5. März 1999 Arbeitslosenhilfe zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie vertritt die Auffassung, die Privilegierung als selbstgenutztes Haus sei mit dem Verkauf entfallen. Der Kläger habe keine zu berücksichtigende Vermögensdisposition getroffen, die eine Alterssicherungsabsicht belege. Nach dem Rehabilitations-Bericht sei zudem eine Wiedereingliederung des Klägers in das Arbeitsleben möglich.

11

Außer den Gerichtsakten lag ein Band Verwaltungsakten der Beklagten (J.) den Kläger betreffend, vor. Er war Gegenstand des Verfahrens. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Beiakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung.

13

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 1.000,00 DM ist bereits durch den streitigen Erstattungsanspruch erreicht (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden, hier weiterhin anzuwendenden Fassung). Die Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

14

Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 1999 die Alhi-Bewilligung aufgehoben bzw. zurückgenommen hat, ist richtige Klageart die Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG. Wäre die Klage erfolgreich, würde dem Kläger die bereits mit Bescheiden vom 14. April 1998 und 24. Juni 1998 bewilligte Alhi zustehen, der Erstattungsbetrag wäre ihm wieder auszuzahlen. Soweit die Beklagte einen erneuten Alhi-Anspruch aufgrund des Antrages vom 5. März 1999 abgelehnt hat, verfolgt der Kläger sein Ziel mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG).

15

Die Begehren des Klägers scheitern daran, dass dieser, wie die Beklagte zutreffend festgestellt hat, sowohl während der streitigen Zeit im Jahre 1998 als auch zum Zeitpunkt des erneuten Alhi-Antrages nicht bedürftig war. Auch die formellen Voraussetzungen für die angefochtenen Bescheide lagen vor.

16

Der Anspruch auf Alhi setzt u.a. Bedürftigkeit voraus (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser gemäß § 193 Abs. 2 SGB III, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Gemäß § 206 Nr. 1 SGB III ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in wie weit Vermögen zu berücksichtigen ist. Die Verwertung ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 der Arbeitslosenhilfeverordnung (Alhi-VO) mit Ausnahme eines Freibetrages (8.000,00 DM pro Person zum hier maßgebenden Zeitpunkt) zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billiger Weise erwartet werden kann. Nicht zumutbar ist insbesondere die Verwertung von Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO) sowie eines Hausgrundstückes von angemessener Größe, das der Eigentümer bewohnt (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-VO).

17

Eine Privilegierung als selbst bewohntes Hausgrundstück kommt deshalb nicht in Betracht, weil zum hier frühestmöglich maßgebenden Zeitpunkt (15. Mai 1998) das Grundstück bereits verkauft war. Deshalb kann der Senat offen lassen, ob es sich bei dem über 22.000 qm großen Grundstück mit diversen Baulichkeiten überhaupt um ein solches privilegiertes Grundstück gehandelt hat.

18

Das Vermögen dient auch nicht zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung i.S. von § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO. Die unabhängig von dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen erforderliche Zweckbestimmung mit dem Ziel einer angemessenen Alterssicherung kann der Senat bei dem Kläger nicht erkennen. Außer der pauschalen Behauptung, der Kauferlös solle der Alterssicherung dienen, ist hierzu weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren etwas vorgetragen worden. Der im streitigen Zeitraum 45 Jahre alte Kläger hat ersichtlich keine Überlegungen dahingehend angestellt, wie das Vermögen bis zum Eintritt des Rentenalters für den Zweck der Alterssicherung angelegt werden könnte.

19

Da es an der erforderlichen Zweckbestimmung fehlt, ist nicht zu prüfen, ob die behauptete Alterssicherung "angemessen" war.

20

Auch unter den allgemeinen Zumutbarkeitsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO ist die Verwertung zumutbar. Dabei ist zu beachten, dass nach der Gesetzessystematik grundsätzlich vorhandenes Vermögen die Erbringung von Alhi als nicht gerechtfertigt erscheinen lässt und es sich bei dem Privilegierungstatbeständen der Alhi-VO um Ausnahmen handelt. Zwar ist in besonderen Härtefällen eine Korrektur des sich aus Satz 2 der Vorschrift ergebenden Schonvermögens möglich. Im vorliegenden Fall ist jedoch kein besonderer Härtefall ersichtlich. Die vom Kläger (nach dessen eigenen Angaben) zu erwartende Alterssicherung von 1.200,00 DM liegt über der zuletzt erhaltenen Alhi (rund 900,00 DM monatlich). Eine im Einzelfall zu erwartende Rente unterhalb der Standardrente bedingt keine besondere Härte, sondern ist von Leistungsberechtigten, die wie der Kläger seit Jahren Einkünfte oder Bezüge unterhalb dieses Niveaus haben, bei der Berechnung seiner Alhi bzw. der Ermittlung des maßgeblichen Schonvermögens hinzunehmen.

21

Die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit ändern an diesem Ergebnis nichts. Insoweit ist zum einen mit der Beklagten darauf hinzuweisen, dass nach dem Rehabilitations-Entlassungsbericht der Kläger durchaus in das Arbeitsleben wieder eingegliedert werden könnte. Hinzu kommt, dass das Sozialleistungssystem der Bundesrepublik Deutschland zB durch Leistungen der Kranken- und Rentenversicherungen einschlägige Leistungen vorsieht und entsprechende Ansprüche nicht der Risikosphäre der Beklagten zuzurechnen sind.

22

Damit verbleibt es bei einem zu verwertenden Vermögen von zumindest 250.000,00 DM. Der Senat lässt offen, ob nicht weitere Beträgea (der Verkaufspreis lag laut Kaufvertrag bei 380.000,00 DM) zu berücksichtigen sind. Auch wenn man zugunsten des Klägers die von ihm behauptete Zahlung an die landwirtschaftliche Alterskasse von 15.000,00 DM abzieht, verbleibt ein Vermögen von 235.000,00 DM, so dass unter Berücksichtigung der Freibeträge von insgesamt 16.000,00 DM zumindest 219.000,00 DM vom Kläger als Vermögen einzusetzen sind.

23

Dieser Betrag stand dem Kläger am 15. Mai 1998 ausweislich der Anlagebescheinigung der Landessparkasse I. vom 18. Mai 1998 zur Verfügung. Durch den Zufluss aufgrund des Kaufvertrages ist eine wesentliche Änderung i.S. von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X eingetreten. Der Kläger hat Vermögen erzielt, welches zum Wegfall des Alhi-Anspruchs geführt hat. Die Beklagte war damit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III berechtigt, die Alhi-Bewilligung aufzuheben. Insoweit steht ihr kein Ermessensspielraum zu. Soweit die Beklagte die Alhi-Bewilligung für die Zeit ab dem 3. Juli 1998 zurückgenommen hat, beruht diese Entscheidung auf § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X. Der Kläger hat in seinem Weiterbewilligungs-Antrag vom 12. Mai 1998 mit seiner Angabe, weder ein Haus noch Vermögen zu besitzen, zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht, die zu der rechtswidrigen Weiterbewilligung von Alhi durch die Beklagte geführt haben.

24

Der Erstattungsbetrag von 2.869,38 DM ist von der Beklagten zutreffend errechnet worden; der Kläger ist gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X bzw. wegen der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III zur Erstattung verpflichtet.

25

Auch zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung vom 5. März 1999 war der Kläger nicht bedürftig. In der Widerspruchsbegründung hat er ausdrücklich das vorhandene Vermögen erwähnt und auch im folgenden Gerichtsverfahren nicht in Abrede gestellt, dass das Vermögen, allenfalls abzüglich der Beiträge an die Landwirtschaftliche Alterskasse, noch vorhanden ist. Die Beklagte hat deshalb zutreffend mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 1999 einen Alhi-Anspruch des Klägers wegen fehlender Bedürftigkeit am 5. März 1999 abgelehnt.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.