Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 13.06.2002, Az.: L 8 AL 15/02

1.1.2001; 10%; 31.12.2000; Arbeitslosenhilfe; Arbeitslosenhilfebezug; Arbeitslosenhilfevorbezug; Bemessung; Bemessungsentgelt; Berechnung; Berücksichtigung; Besonderheit; Bezug; einmalig gezahltes Arbeitsentgelt; Einmalzahlung; Entstehung; Erhöhung; Höhe; Neuregelung; pauschale Erhöhung; pauschalierende Erhöhung; Pauschalierung; Pauschalierung; Unterhaltsgeld; Unterhaltsgeldanspruch; Vorbezug; Zeitpunkt; Übergangsregelung; Übergangsvorschrift

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
13.06.2002
Aktenzeichen
L 8 AL 15/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BSG - 30.04.2003 - AZ: B 11 AL 45/02 R

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 4. Dezember 2001 aufgehoben sowie der Bescheid der Beklagten vom 6. April 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2001 und die Bescheide vom 3. Januar 2002 und vom 25. März 2002 geändert .

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 2. April 2001 Unterhaltsgeld unter Berücksichtigung eines um 10 % erhöhten Bemessungsentgeltes zu zahlen.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen .

Tatbestand:

1

Zwischen den Beteiligten streitig ist die Höhe des Bemessungsentgeltes für den Anspruch der Klägerin auf Unterhaltsgeld (Uhg) ab 2. April 2001.

2

Die 1957 geborene Klägerin war vom 1. März 1983 bis zum 28. Februar 1999 beitragspflichtig beschäftigt und bezog in der Zeit vom 1. März 1999 bis zum 5. März 2001 Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Bemessungsentgelt von 1.110,00 DM bzw 1.130,00 DM wöchentlich. Danach erhielt sie bis zum 1. April 2001 Anschlussarbeitslosenhilfe, zuletzt nach einem Bemessungsentgelt von 1.100,00 DM wöchentlich (ungerundetes Arbeitsentgelt: 1.098,29 DM wöchentlich). Einen Überprüfungsantrag der Klägerin auf Erhöhung des Bemessungsentgelts für die Arbeitslosenhilfe (Alhi) um 10 % vom 8. November 2000 lehnte die Beklagte ab, weil die von der Klägerin erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sich nicht auf die Alhi beziehe (Bescheid vom 13. November 2000, Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2001).

3

Die Klägerin begann ab 2. April 2001 eine zweijährige Umschulung zur staatlich geprüften Informatikerin. Wegen der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme bewilligte ihr die Beklagte durch Bescheid vom 6. April 2001 Uhg ab 2. April 2001 nach dem Bemessungsentgelt aus dem Alhi-Vorbezug von 1.100,00 DM wöchentlich (Leistungsgruppe A, ohne Kindermerkmal, Leistungssatz 395,01 DM wöchentlich) gemäß § 158 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -- SGB III --. Damit war die Klägerin nicht einverstanden, weil nach ihrer Auffassung die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bezogenen Einmalzahlungen leistungssteigernd zu berücksichtigen seien. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2001 als unbegründet zurück. Gemäß § 434c Abs 3 SGB III werde das Bemessungsentgelt für Ansprüche auf Uhg nur um 10 % erhöht, wenn diese vor dem 1. Januar 2001 entstanden seien. Dies treffe auf die Klägerin nicht zu, die erst am 2. April 2001 die Maßnahme begonnen habe.

4

Mit der am 25. Juni 2001 (Montag) erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, die Erhöhung des Bemessungsentgelts ergebe sich aus § 434c Abs 3 Satz 3 SGB III. Demgegenüber stellte sich die Situation aus der Sicht der Beklagten wie folgt dar: Werde dem Uhg das Bemessungsentgelt aus einem Vorbezug von Alg zugrunde gelegt, setzte sich eine beim Alg erfolgte Berücksichtigung von Einmalzahlungen beim Uhg fort; werde dagegen dem Uhg das Bemessungsentgelt aus einem Vorbezug von Alhi zugrunde gelegt, unterbleibe eine Berücksichtigung von Einmalzahlung wie bei der vorbezogenen Alhi.

5

Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat durch Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2001 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Beklagte habe zutreffend gemäß § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III das Bemessungsentgelt aus dem vorherigen Bezug von Alhi entnommen. Daran habe die Übergangsregelung des § 434c SGB III nichts geändert.

6

Gegen den am 6. Dezember 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 7. Januar 2002 (Montag) Berufung eingelegt.

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Die Klägerin trägt vor, zwar habe der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Entscheidung des BVerfG zur leistungsrechtlichen Berücksichtigung von Einmalzahlungen zwischen Alg und Alhi unterschieden. Die Übergangsvorschrift des § 434c Abs 3 SGB III zeige, dass hinsichtlich des Uhg diese Differenzierung nicht übernommen werden sollte. Vielmehr spreche der Wortlaut dieser Vorschrift, die auf § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III verweise, dafür, dass das Uhg an der Berücksichtigung eines erhöhten Arbeitsentgeltes als Bemessungsgrundlage teilhaben sollte.

8

Mit Änderungsbescheid vom 3. Januar 2002 hat die Beklagte ab 1. Januar 2002 das Bemessungsentgelt für den Anspruch auf Uhg ab 1. Januar 2002 auf 560,00 Euro wöchentlich (Leistungssatz: 201,11 Euro wöchentlich) festgesetzt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 25. März 2002 ist das Bemessungsentgelt gemäß § 138 SGB III ab 6. März 2002 auf 570,00 Euro wöchentlich angepasst worden.

9

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

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1.  den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 4. Dezember 2001 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. April 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2001 und die Bescheide vom 3. Januar 2002 und vom 25. März 2002 zu ändern,

11

2.  die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 2. April 2001 Unterhaltsgeld unter Berücksichtigung eines um 10 % erhöhten Bemessungsentgeltes zu bewilligen.

12

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

14

Die Beklagte erwidert, der Anspruch der Klägerin ist gemäß § 153 SGB III erst ab 2. April 2001 entstanden, so dass es auf die Übergangsregelung vor Inkrafttreten des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 nicht ankomme.

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Wegen des umfassenden Sachverhalts sowie des vollständigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf den die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgang des Arbeitsamtes G (StammNr:...) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 144 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Gerichtsbescheides und zur Verurteilung der Beklagten, als Bemessungsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Uhg ab 2. April 2001 das ermittelte ungerundete Arbeitsentgelt um 10 % zu erhöhen.

17

Streitgegenstand ist allein die Höhe des maßgeblichen Bemessungsentgelts, das dem Anspruch der Klägerin auf Uhg während der Teilnahme an der am 2. April 2001 begonnenen und voraussichtlich bis zum 30. März 2003 dauernden beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zugrunde zu legen ist. Darüber hat die Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 6. April 2001 und Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2001 entschieden. Der Änderungsbescheid vom 3. Januar 2002 auf der Basis der neuen Leistungsentgeltverordnung 2002 ist, obwohl dieser an sich nur den wöchentlichen Leistungssatz verändert, gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden, weil erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 2002 das wöchentliche Bemessungsentgelt mit der neuen Währung (560,00 Euro) festgesetzt worden ist. Von dem Urteil erfasst ist ferner der Änderungsbescheid vom 25. März 2002, mit dem die Beklagte das maßgebende Bemessungsentgelt gemäß § 138 SGB III auf 570,00 Euro wöchentlich dynamisiert hat.

18

Gemäß § 157 Abs 1 Nr 2 SGB III finden hinsichtlich der Höhe des Anspruchs auf Uhg die Bemessungsvorschriften über das Alg (§§ 130ff SGB III) entsprechend Anwendung. Lediglich wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme Alg oder Alhi im Anschluss an den Bezug von Alg bezogen und danach nicht erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg erfüllt hat, ist gemäß § 158 Abs 1 Satz 1 dem Uhg das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, nach dem das Alg oder die Alhi zuletzt bemessen worden ist. Zwischenzeitliche Anpassungen sind zu berücksichtigen (§ 158 Abs 1 Satz 2 SGB III).

19

Allein auf diese Vorschrift hat die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidung gestützt. Die Klägerin hat bis zum 1. April 2001 Alhi nach einem gerundeten Bemessungsentgelt von 1.100,00 DM wöchentlich bezogen. Dieses Bemessungsentgelt hat die Beklagte übernommen und dem unmittelbar anschließenden Anspruch der Klägerin auf Uhg ab 2. April 2001 zugrunde gelegt. Ob das Bemessungsentgelt für die Alhi bzw für das vorherige Alg richtig berechnet worden ist oder ob im Bemessungszeitraum erzielte Einmalzahlungen zu berücksichtigen waren, brauchte die Beklagte nach der von ihr vertretenen Auffassung nicht zu überprüfen. Denn der Gesetzeswortlaut des § 158 Abs 1 SGB III stellt nicht auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung, sondern auf die Tatsache der Bewilligung ab. Es kommt also allein auf den tatsächlichen Betrag im letzten bindenden Bewilligungsbescheid an und nicht auf das Arbeitsentgelt, nach dem Alg oder Alhi richtigerweise zu bemessen gewesen wäre (BSG SozR 3-4100 § 44 Nr 7).

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Im Falle der Klägerin ist jedoch zusätzlich die Übergangsvorschrift des § 434c SGB III zu beachten, die mit Art 1 Nr 21 Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S 1971) eingefügt wurde. Durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz hat der Gesetzgeber im Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 24. Mai 2000 (BVerfGE 102, S. 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr 1) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 die Bemessungsvorschriften für Entgeltersatzleistungen generell dahingehend geändert, dass nunmehr einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Leistungsbemessung berücksichtigt wird. In diesem Zusammenhang ist § 134 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungsreformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I S 594) ab 1. Januar 2001 ersatzlos gestrichen worden, so dass ab diesem Tage für neu entstandene Ansprüche auf Uhg eine im Bemessungszeitraum gezahlte beitragspflichtige Einmalzahlung leistungssteigernd zu berücksichtigen ist.

21

Ist der Anspruch vor dem 1. Januar 2001 entstanden oder knüpft die Leistungshöhe an ein davor festgesetztes Bemessungsentgelt an, greift die Übergangsregelung des § 434c SGB III unabhängig davon, ob im Bemessungszeitraum Einmalzahlungen erfolgt sind oder nicht. Insoweit hat sich der Gesetzgeber bei der rückwirkenden Abwicklung von sog Altfällen für eine pauschalierende Regelung entschieden, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Beschluss des Senats vom 4. Februar 2002 -- L 8 AL 219/01 --).

22

Für Ansprüche auf Uhg sieht § 434c Abs 3 SGB III folgende Regelung vor:

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"Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, sind § 134 Abs 1 in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung und § 158 Abs 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, ab dem 1. Januar 1997 um 10 %, höchstens bis zur jeweiligen Leistungsbemessungsgrenze, erhöht (Satz 1). Die Erhöhung gilt für Ansprüche, über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, vom 22. Juni 2000 an (Satz 2). Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld, die nach dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn das nach § 158 Abs 1 Satz 1 zugrunde zu legende Bemessungsentgelt nach § 134 Abs 1 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung bemessen worden ist und sich nicht bereits nach Abs 1 Satz 2 erhöht hat (Satz 3)".

24

Im Fall der Klägerin ist § 434c Abs 3 Satz 3 SGB III einschlägig, weil ihr Anspruch auf Uhg nach dem 1. Januar 2001 entstanden ist und das Bemessungsentgelt sich nach § 158 Abs 1 Satz 1 richtet. Danach ist das Bemessungsentgelt entsprechend § 434c Abs 3 Satz 1 SGB III um 10 % zu erhöhen, wenn das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt nach § 134 Abs 1 SGB III aF bemessen worden ist. Die Beklagte stützt die angefochtenen Bescheide darauf, dass das maßgebliche Bemessungsentgelt, nach dem sich die Leistungen der Klägerin zuletzt am 1. April 2001 gerichtet haben, nicht nach § 134 Abs 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung bemessen worden ist. Vielmehr handelt es sich nach Auffassung der Beklagten um Alhi, deren Höhe auch nach dem Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen festzusetzen sei (§§ 200 Abs 1, 434c Abs 4 SGB III). Die vom Gesetzgeber gewollte Benachteiligung von Alhi-Beziehern würde sich also bei dem daran anknüpfenden Bemessungsentgelt für einen Anspruch auf Uhg fortsetzen.

25

Dieser Auffassung ist nicht beizutreten. Sie verkennt, dass diese Rechtsfolge sich unmittelbar aus § 158 Abs 1 SGB III ergibt und es bei diesem Normverständnis einer Übergangsregelung nicht bedurft hätte. Eine allein am Wortlaut vorgenommene enge Auslegung des § 434c Abs 3 Satz 3 SGB III berücksichtigt unzureichend Sinn und Zweck einer besonderen Regelung für ab 1. Januar 2001 neu entstandene Ansprüche auf Uhg und deren systematischen Zusammenhang. Nicht nur beim Alg-Vorbezug, sondern auch beim Alhi-Vorbezug ist das Bemessungsentgelt für das Uhg um 10 % zu erhöhen.

26

Die Übergangsregelung des § 434c SGB III ist in der Grundstruktur so konzipiert, dass die pauschale Erhöhung des Arbeitsentgelts um 10 % zunächst auf Leistungsansprüche beschränkt wird, über die am Tag der Wirksamkeit der Entscheidung des BVerfG, dem 21. Juni 2000, noch nicht bestandskräftig entschieden war. Sie soll ferner für die Zukunft alle Leistungsansprüche erfassen, über die an diesem Tage unanfechtbar entschieden worden war. Damit werden in die Übergangsvorschrift sämtliche Ansprüche einbezogen, die nach dem Tag der Wirksamkeit der Entscheidung bis zum Inkrafttreten des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 2001 entstehen. Insoweit deckt sich die Regelung für den Anspruch auf Alg (§ 434c Abs 1 Satz 1 und 2 SGB III) mit Ansprüchen auf Uhg (§ 434c Abs 3 Satz 1 und 2 SGB III) und folgt dem Prinzip, dass ab 22. Juni 2000 auf jeden Fall eine Erhöhung des Bemessungsentgeltes um 10 % zu erfolgen hat.

27

Für das Uhg besteht darüber hinaus eine zusätzliche Übergangsregelung in § 434c Abs 3 Satz 3 SGB III, und zwar für Ansprüche, die -- wie vorliegend -- nach dem 1. Januar 2001 entstanden sind, wenn das Bemessungsentgelt nicht neu festgesetzt wird, sondern gemäß § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III an das Bemessungsentgelt anknüpft, nach dem zuletzt Alg oder Alhi bemessen worden war. Sofern das frühere Bemessungsentgelt auf der Basis des § 134 Abs 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ermittelt worden ist und zwischenzeitlich ab 22. Juni 2000 keine pauschale Erhöhung um 10 % erfahren hat, muss das Bemessungsentgelt spätestens mit Entstehung des Anspruchs auf Uhg ab 1. Januar 2001 um 10 % erhöht werden. Diese Sonderregelung kann sich in erster Linie auf einen Vorbezug von Alhi beziehen, weil der Anspruch auf Alg in der Regel schon nach § 434c Abs 1 Satz 2 SGB III um 10 % zu erhöhen war und keine zusätzliche Übergangsregelung für die Übernahme des Bemessungsentgeltes auf den nachfolgenden Anspruch auf Uhg ab 1. Januar 2001 erforderte. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte feststellbar, dass der Gesetzgeber § 434c Abs 3 Satz 3 SGB III für ab 1. Januar 2001 entstandene Ansprüche nur für den Ausnahmefall einführen wollte, dass Alg bestandskräftig bis zum 21. Juni 2000 bewilligt und danach keine weiteren Leistungen bezogen worden sind. Vielmehr spricht die Bezugnahme dieser zusätzlichen Übergangsvorschrift auf § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III, in dem zwischen dem Vorbezug von Alg und Alhi nicht unterschieden wird (so auch Niewald, in Gagel, SGB III-Kommentar, § 158 Rdnr 16b), dafür, dass dieser Umstand auch für die Höhe des Bemessungsentgeltes des daran anknüpfenden Anspruches auf Uhg ohne Bedeutung bleiben sollte.

28

Die vom Senat gewonnene Auslegung findet ihre Bestätigung darin, dass nach dem Willen des Gesetzgebers offenbar das Uhg als im Prinzip beitragsfinanzierte Leistung -- anders als die Alhi -- generell eine Erhöhung des Bemessungsentgeltes um 10 % erfahren sollte und zwar auch für den Fall, dass das Bemessungsentgelt nicht neu festzusetzen ist, sondern auf ein früheres Bemessungsentgelt zurückgreift. Das ist die Kernaussage des § 434c Abs 3 Satz 1 SGB III. Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese Grundentscheidung nicht auch für § 434c Abs 3 Satz 3 SGB III gelten soll. Die Nichtberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei der Berechnung von Alhi in §§ 200 Abs 1, 434c Abs 4 SGB III wurde nämlich in den Materialien zum Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz mit der Begründung gerechtfertigt, dass die Alhi nur einen niedrigeren prozentualen Anteil des bisherigen Lebensstandards des Arbeitslosen absichern will und dadurch den Anreiz verstärken soll, bei lang andauernder Arbeitslosigkeit auch geringer entlohnte Tätigkeiten aufzunehmen (BT-Drucksache 14/4371 Seite 13 zu Nr 11).

29

Anders ist die Entgeltersatzleistung Uhg zu charakterisieren. Uhg setzt wie das Alg eine Vorbeschäftigungszeit voraus (§ 153 SGB III), deckt sich in der näheren Ausgestaltung mit dem Anspruch auf Alg (§ 157 Abs 1 SGB III) und ist nicht nur ein subsidiärer, abgeleiteter Anspruch wie die Alhi (§ 190 Abs 1 SGB III). Sinn und Zweck von Uhg ist es -- wie das Alg -- die Absicherung des Lebensunterhalts während der Erwerbslosigkeit infolge der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme. Gerade die Anknüpfung des Bemessungsentgelts für das Uhg an den Vorbezug von Alg oder Alhi sollte die Bereitschaft und Motivation beim Wechsel aus der Arbeitslosigkeit in eine berufliche Fortbildungsmaßnahme stärken, ohne dass ein Absinken des Bemessungsentgeltes zu befürchten war (so die Begründung des Gesetzesentwurfes zum 7. AFG-Änderungsgesetz, in BT-Drucksache 10/3923 S 18 zu Nr 6).

30

Die Klägerin kann deshalb ab 2. April 2001 Uhg nach einem Bemessungsentgelt von 1.220,00 DM wöchentlich (10 % des ungerundeten Arbeitsentgelts von 1.998,29 DM = 1.220,32 DM) verlangen. Das entspricht ab 1. Januar 2002 ein Bemessungsentgelt von 620,00 Euro. Dieses Bemessungsentgelt ist dann ab 6. März 2002 auf 630,00 Euro wöchentlich gemäß § 138 SGB III anzupassen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf Anwendung des § 193 SGG. Da die Klägerin obsiegt, muss ihr die Beklagte die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen erstatten.

32

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zuzulassen.