Abschnitt 4 BFVGDfSi
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes - Titel Landwirtschaft - und des Lastenausgleichsgesetzes - Titel Eingliederungsdarlehen - hier: Änderung der Zuständigkeit für die Bewilligung von Siedlungsmitteln zur Eingliederung in die Landwirtschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BFVGDfSi,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78340000000007
(1)
Entscheidungen über die Anträge trifft die Bezirksregierung Hannover (Dezernat 506 unter Mitzeichnung des Dezernats 107) nach Anhörung von je einem sie beratenden Vertreter des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Niedersachsen e.V., und des Bundes der Mitteldeutschen, Landesverband Niedersachsen e.V. Von der Anhörung kann in besonders eilbedürftigen Fällen abgesehen werden.
(2)
Die ständigen Vertreter der Verbände und ihre Stellvertreter werden der Bewilligungsstelle von den Verbänden benannt.
(3)
Sollen neben den Siedlungsmitteln Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft eingesetzt werden, sind die Anträge gemeinsam in einer Sitzung des Prüfungsausschusses (§ 15 ALw) zu beraten.
(4)
Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ab 1.1.1980 als Vertreter des MB (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 ALw) der Dezernatsleiter 107 und als Vertreter des ML (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 ALw) der Dezernatsleiter 506 der Bezirksregierung Hannover; sie können einen Mitarbeiter des Dezernats zu ihrem Vertreter bestellen.