BFVGDfSi,NI - BFVG Df Siedlungsmittel

Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes - Titel Landwirtschaft - und des Lastenausgleichsgesetzes - Titel Eingliederungsdarlehen -
hier: Änderung der Zuständigkeit für die Bewilligung von Siedlungsmitteln zur Eingliederung in die Landwirtschaft

Bibliographie

Titel
Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes - Titel Landwirtschaft - und des Lastenausgleichsgesetzes - Titel Eingliederungsdarlehen - hier: Änderung der Zuständigkeit für die Bewilligung von Siedlungsmitteln zur Eingliederung in die Landwirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
BFVGDfSi,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000007

Gem. RdErl. d. ML u. d. MB v. 30.10.1979 - 305 - 61031 - 4/79; 23 - 483 - 60 -

Vom 30. Oktober 1979 (Nds. MBl. S. 2019)

- GültL ML 62/483; MB 20/60 -

- VORIS 78340 00 00 00 007 -

Bezug:

  1. a)
    Beschluß des LM vom 25.9.1979
  2. b)
    RdErl. vom 25.2.1974 (Nds. MBl. S. 521)
    - GültL 62/442 -
  3. c)
    RdErl. des ML vom 23.8.1957 (Nds. MBl. S. 701 - GültL 62/221), geändert durch RdErl. vom 22.5.1978 (Nds. MBl. S. 824 - GültL 62/468)
  4. d)
    Weisung über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft (ALw) vom 1.12.1958 (Mtbl. BAA S. 507 = BAnz. Nr. 245 vom 20.12.1958), zuletzt geändert durch Weisung vom 16.6.1977 (Mtbl. BAA S. 130)
  5. e)
    RdErl. des MB vom 1.10.1962 (Nds. MBl. S. 908)
    - GültL 20/47 -

Das Landesministerium hat am 25.9.1979 folgenden Beschluß gefaßt:

Für die Bewilligung von Siedlungsmitteln zur Eingliederung in die Landwirtschaft nach §§ 35 ff. des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) i.d.F. vom 3.9.1971 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch § 2 des Neunundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 16.2.1979 (BGBl. I S. 181), ist ab 1.1.1980 die Bezirksregierung Hannover - obere Siedlungsbehörde - zuständig.

Zur Ausführung dieses Beschlusses wird bestimmt:

Abschnitt 1 BFVGDfSi

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Titel
Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes - Titel Landwirtschaft - und des Lastenausgleichsgesetzes - Titel Eingliederungsdarlehen - hier: Änderung der Zuständigkeit für die Bewilligung von Siedlungsmitteln zur Eingliederung in die Landwirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
BFVGDfSi,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000007

Als landeszentrale Bewilligungsstelle für die Eingliederung in die Landwirtschaft nach dem BVFG verkehrt die Bezirksregierung Hannover als obere Siedlungsbehörde unmittelbar auch mit den Ämtern für Agrarstruktur und den Gebietskörperschaften außerhalb ihres Bezirks.

Abschnitt 2 BFVGDfSi

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Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes - Titel Landwirtschaft - und des Lastenausgleichsgesetzes - Titel Eingliederungsdarlehen - hier: Änderung der Zuständigkeit für die Bewilligung von Siedlungsmitteln zur Eingliederung in die Landwirtschaft
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Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000007

(1)
Die Anträge auf Förderung landwirtschaftlicher Betriebe und landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen in Gruppensiedlungen sind der regional zuständigen oberen Siedlungsbehörde vorzulegen. Diese leitet die Anträge mit ihrer Stellungnahme an die Bewilligungsstelle weiter.

(2)
Eine Gruppensiedlung liegt vor, wenn im Gebiet eines Bebauungsplanes wenigstens fünf Stellen errichtet werden sollen.

(3)
In den Gruppensiedlungsverfahren sorgt die obere Siedlungsbehörde zunächst für eine Klärung der eingliederungspolitischen und bauleitplanerischen Vorfragen. Jedoch kann in Trägerverfahren der Antrag auf Bewilligung eines Zwischenkredites zum Ankauf der Grundstücke bereits vorher der Bewilligungsstelle vorgelegt werden.

(4)
Die Bewilligungsstelle ist zur Anmeldung und Einplanung der Förderungsmittel rechtzeitig über geplante Gruppensiedlungen zu unterrichten.

Abschnitt 3 BFVGDfSi

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Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes - Titel Landwirtschaft - und des Lastenausgleichsgesetzes - Titel Eingliederungsdarlehen - hier: Änderung der Zuständigkeit für die Bewilligung von Siedlungsmitteln zur Eingliederung in die Landwirtschaft
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BFVGDfSi,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000007

(1)
Im übrigen sind Anträge auf Förderung von Nebenerwerbsstellen von den Ämtern für Agrarstruktur unmittelbar der Bewilligungsstelle vorzulegen.

(2)
Der gleiche Verfahrensweg gilt für besonders eilbedürftige Anträge auf Förderung landwirtschaftlicher Betriebe. In diesen Fällen hat das Amt für Agrarstruktur der oberen Siedlungsbehörde Abdrucke des Antrages und seiner Stellungnahme zu übersenden.

Abschnitt 4 BFVGDfSi

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Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000007

(1)
Entscheidungen über die Anträge trifft die Bezirksregierung Hannover (Dezernat 506 unter Mitzeichnung des Dezernats 107) nach Anhörung von je einem sie beratenden Vertreter des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Niedersachsen e.V., und des Bundes der Mitteldeutschen, Landesverband Niedersachsen e.V. Von der Anhörung kann in besonders eilbedürftigen Fällen abgesehen werden.

(2)
Die ständigen Vertreter der Verbände und ihre Stellvertreter werden der Bewilligungsstelle von den Verbänden benannt.

(3)
Sollen neben den Siedlungsmitteln Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft eingesetzt werden, sind die Anträge gemeinsam in einer Sitzung des Prüfungsausschusses (§ 15 ALw) zu beraten.

(4)
Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ab 1.1.1980 als Vertreter des MB (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 ALw) der Dezernatsleiter 107 und als Vertreter des ML (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 ALw) der Dezernatsleiter 506 der Bezirksregierung Hannover; sie können einen Mitarbeiter des Dezernats zu ihrem Vertreter bestellen.