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  • ab 01.01.1980 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BFVGDfSi

Bibliographie

Titel
Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes - Titel Landwirtschaft - und des Lastenausgleichsgesetzes - Titel Eingliederungsdarlehen - hier: Änderung der Zuständigkeit für die Bewilligung von Siedlungsmitteln zur Eingliederung in die Landwirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
BFVGDfSi,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000007

(1)
Die Anträge auf Förderung landwirtschaftlicher Betriebe und landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen in Gruppensiedlungen sind der regional zuständigen oberen Siedlungsbehörde vorzulegen. Diese leitet die Anträge mit ihrer Stellungnahme an die Bewilligungsstelle weiter.

(2)
Eine Gruppensiedlung liegt vor, wenn im Gebiet eines Bebauungsplanes wenigstens fünf Stellen errichtet werden sollen.

(3)
In den Gruppensiedlungsverfahren sorgt die obere Siedlungsbehörde zunächst für eine Klärung der eingliederungspolitischen und bauleitplanerischen Vorfragen. Jedoch kann in Trägerverfahren der Antrag auf Bewilligung eines Zwischenkredites zum Ankauf der Grundstücke bereits vorher der Bewilligungsstelle vorgelegt werden.

(4)
Die Bewilligungsstelle ist zur Anmeldung und Einplanung der Förderungsmittel rechtzeitig über geplante Gruppensiedlungen zu unterrichten.