Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.05.2011, Az.: 32 Ss 31/11

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
23.05.2011
Aktenzeichen
32 Ss 31/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 25629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0523.32SS31.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 23.11.2010

Fundstelle

  • NuR 2012, 367-368

Amtlicher Leitsatz

1. § 43 Abs. 6 BNatSchG a. F. erlaubt abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. die Inbesitznahme verletzter oder kranker Tiere, dies aber nur, um sie gesund zu pflegen und unverzüglich wieder freizulassen. Ist eine Gesundpflege mit dem Ziel der Wiederaussetzung hingegen nicht möglich, ist das verletzte bzw. kranke Tier bei der zuständigen Behörde abzugeben. Ein Recht zur Tötung verletzter Tiere folgt aus § 43 Abs. 6 BNatSchG a. F. nicht.

2. § 42 BNatSchG a. F. (ebenso wie § 44 BNatSchG n. F.) enthält als Schutzvorschrift für besonders geschützte Arten keine Eingriffsbefugnis "aus vernünftigem Grund". Daher kann im Schutzbereich des § 42 BNatSchG a. F. das Ergebnis einer bloßen Güter- und Interessenabwägung grundsätzlich nicht genügen, um einen Eingriff - hier die Tötung eines verletzen Wolfes - zu rechtfertigen.

3. Ein Recht zur Tötung eines verletzten Wolfes folgt auch nicht aus § 22a Abs. 1 BJagdG, denn das Jagdrecht findet auf Wölfe keine Anwendung, weil der Wolf kein jagdbares Wild im Sinne von § 2 Abs. 2 BJagdG ist. Da der Wolf zudem ausdrücklich im Artenschutzrecht genannt wird, ist das Artenschutzrecht spezieller und geht dem Jagdrecht vor.

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I. Das Amtsgericht Dannenberg hat den Angeklagten mit Urteil vom 26.11.2009 wegen vorsätzlichen Nachstellens und Verletzens eines wildlebenden Tieres einer streng geschützten Art zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Daneben hat es die Repetierbüchse Frankonia Nr. 242500 des Angeklagten nebst Futteral eingezogen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten verwarf die Strafkammer mit Urteil vom 23.11.2010.

2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte verheiratet und Vater eines erwachsenen Sohnes. Nach Erwerb des Hauptschulabschlusses hat er den Beruf des Schlachters erlernt und 25 Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Aus gesundheitlichen Gründen (Multiple Sklerose und Herzinfarkt) ist der Angeklagte seit 1996 Rentner. Er ist zu 80 % behindert. Seine Renteneinkünfte belaufen sich auf 900 € monatlich. Er lebt mit seiner Ehefrau, die über keine eigenen Einkünfte verfügt, im Haus seiner Tante und beteiligt sich als Gegenleistung an den Kosten des Hauses. Im April 2007 hat der Angeklagte seinen Jagdschein erworben. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

3

2. In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

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Am 15. Dezember 2007 nahm der Angeklagte zusammen mit dem gesondert Verfolgten H. als Jagdgast an einer vom Zeugen N. ausgerichteten Gesellschaftsjagd teil. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte H. befanden sich auf Ansitzen, die sich an den gegenüberliegenden Seiten einer freien und abgeernteten Ackerfläche befanden. Einige Minuten nach 09:00 Uhr überquerte ein wildlebender Wolfsrüde die Ackerfläche. Er war kurze Zeit zuvor von einem unbekannt gebliebenen Dritten durch einen Schuss am linken Vorderlauf verletzt worden, wobei das Tier trotzdem überlebensfähig und in der Lage war, sich zügig auf drei Läufen fortzubewegen.

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Der gesondert Verfolgte H. schoss dem von ihm 160 m entfernten Wolf durch die Lendenwirbelsäule, was nicht tödlich war, aber zu einer Querschnittslähmung (Durchtrennung des Rückenmarks) führte. Das Tier brach infolgedessen zusammen, konnte seine Hinterbeine nicht mehr nutzen, versuchte jedoch ein paar Mal, sich mit dem unverletzten Vorderlauf hochzustemmen, was ihm aber nicht gelang. Der Wolf blieb dann liegen, bewegte den Kopf und winselte.

6

Der Angeklagte hatte den herannahenden Wolf durch sein Fernglas beobachtet, ihn als Wolf erkannt und den Beschuss durch den gesondert Verfolgten H. gesehen. Der Austritt des Geschosses aus dem Körper des Wolfes war für ihn kurz als rote Wolke sichtbar. Der Angeklagte beobachtete das nachfolgende Verhalten des Wolfs ca. vier bis fünf Minuten lang. Er erkannte, dass der Wolf schwer verletzt war, nicht hingegen, welche Beeinträchtigungen das Tier genau erfahren und welche Überlebenschancen es noch hatte.

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Der Angeklagte schoss dann seinerseits mit seiner Repetierbüchse Frankonia auf den von ihm etwa 75 m entfernt liegenden Wolf, um ihn zu töten. Er tat dies in der Vorstellung, zwar kein jagdbares Wild vor sich zu haben, sondern ein nach dem Naturschutzgesetz geschütztes Tier. Er meinte aber, es ausnahmsweise töten zu dürfen, im Hinblick auf die durch den gesondert Verfolgten H. beigebrachte schwere Verletzung und die damit verbundenen erkennbaren Schmerzen und Leiden des Tieres. Bei weiterem Nachdenken hätte der Angeklagte erkannt, dass er auf keinen Fall, auch nicht unter den gegebenen Umständen, auf den streng geschützten Wolf hätte schießen dürfen. Nach dem Schuss des Angeklagten blieb der Wolf reglos liegen. Der Angeklagte nahm daher an, dass er das Tier getötet hätte. Der Schuss des Angeklagten war jedoch nicht tödlich, sondern führte als Durchschuss durch den Nasenrücken nach rechts unten in einem nahezu rechten Winkel zur Tierkörperlängsachse zur Zerstörung des Oberkiefers und zum Verlust des rechten oberen Fang- sowie Eckzahnes.

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Als die Jagd gegen 13:00 Uhr abgeblasen wurde, verließen der gesondert Verfolgte H. und der Angeklagte ihre Ansitze und gingen zu dem Wolf. Der Angeklagte bemerkte, dass das Tier noch lebte, weil es ihn ansah. Der gesondert Verfolgte H. gab nunmehr aus einer Entfernung von 1 bis 2 m kurz nacheinander zwei Schüsse auf den Wolf ab, wodurch dieser getötet wurde.

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3. Die Strafkammer hat die Tat als vorsätzliches Nachstellen und Verletzen eines wildlebenden Tieres einer streng geschützten Art gemäß § 66 Abs. 2 BNatSchG a. F. i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. gewertet.

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a) Das Verhalten des Angeklagten hat sie als nicht gerechtfertigt angesehen. Eine Rechtfertigung aus § 22 a Abs. 1 BJagdG hat die Kammer verneint, weil der Wolf nicht zu den dem Jagdrecht unterliegenden Tieren gehöre. Die Tat des Angeklagten sei auch nicht aus § 17 TierschG i. V. m. § 4 TierschG gerechtfertigt. Bei dem getöteten Wolf habe es sich nicht nur um ein Wirbeltier, sondern um ein Tier einer besonders geschützten Art nach dem BNatSchG gehandelt. Das BNatSchG enthalte keine Regelung bezüglich der Rechtfertigung einer Tötung dort erfasster besonders geschützter Arten.

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b) Die Kammer hat die Tat des Angeklagten auch nicht als entschuldigt angesehen. Zwar sei der Angeklagte der Meinung gewesen, den Wolf zwecks Vermeidung weiterer Schmerzen und Leiden töten zu dürfen. Mit dieser irrigen Annahme habe er sich aber in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden.

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c) Wie das Amtsgericht hat die Strafkammer eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tages-sätzen zu je 20 € für tat- und schuldangemessen erachtet und gemäß § 74 Abs. 1 StGB die Jagdwaffe des Angeklagten als Tatmittel nebst Zubehör (Futteral) eingezogen.

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4. Gegen das Urteil der Strafkammer richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt. Er rügt insbesondere, dass das Landgericht sein Verhalten nicht als gerechtfertigt angesehen habe. Die Rechtfertigung ergebe sich aus dem Rechtsgedanken von § 22 a BJagdG und § 17 Nr. 1 TierschG, wonach die Tötung eines Tieres aus vernünftigem Grund (Vermeidung weiterer Schmerzen oder Leiden) gerechtfertigt sei.

14

5. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

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II. Die zulässige Revision des Angeklagten ist unbegründet.

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Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Feststellungen beruhen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung und tragen den Schuldspruch des vorsätzlichen Nachstellens und Verletzens eines wildlebenden Tieres einer streng geschützten Art. Der Angeklagte hat entgegen des in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG a. F. normierten Verbotes einem wild lebenden Tier nachgestellt und dieses verletzt. Bei dem Wolf handelte es sich gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11 a) BNatSchG a. F. in Verbindung mit Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 um ein Tier einer streng geschützten Art.

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1. Die Tat des Angeklagten war nicht nach dem BNatSchG gerechtfertigt oder erlaubt.

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a) Das Handeln des Angeklagten unterfällt keinem der Ausnahmetatbestände des § 43 BNatSchG a. F. Zwar erlaubt § 43 Abs. 6 BNatSchG a. F. abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. die Inbesitznahme verletzter oder kranker Tiere, dies aber nur, um sie gesund zu pflegen und unverzüglich wieder freizulassen. Ist eine Gesundpflege mit dem Ziel der Wiederaussetzung hingegen nicht möglich, ist das verletzte bzw. kranke Tier bei der zuständigen Behörde abzugeben (vgl. Erbs/Kohlhaas - Dr. Stöckel/Dr. Müller, § 43 Rdnr. 13; Kratsch in Schumacher/Fischer - Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl., zu § 45 n. F. Rdnr. 21). Ein Recht zur Tötung verletzter Tiere folgt aus § 43 Abs. 6 BNatSchG a. F. gerade nicht, es folgt daraus eine Pflicht zur Abgabe an die zuständige Behörde.

19

b) Im Gegensatz zu § 41 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F., der den Mindestschutz aller wild lebenden Tiere und Pflanzen sichern soll, enthält § 42 BNatSchG a. F. (ebenso wie § 44 BNatSchG n. F.) als Schutzvorschrift für besonders geschützte Arten keine Eingriffsbefugnis "aus vernünftigem Grund". Daher kann im Schutzbereich des § 42 BNatSchG a. F. das Ergebnis einer bloßen Güter- und Interessenabwägung grundsätzlich nicht genügen, um einen Eingriff zu rechtfertigen (vgl. Erbs/Kohlhaas - Dr. Stöckel/Dr. Müller, BNatSchG, § 42 Rdnr. 5). Die Verbote des § 42 BNatSchG sind daher vom Beweggrund und der Motivation des Handelnden unabhängig und schließen eine Eingriffsbefugnis auch dann aus, wenn in anderen Fällen ein "vernünftiger Grund" zum Eingreifen anerkannt werden könnte (vgl. Kratsch in Schumacher/Fischer - Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., zu § 44 n. F. Rdnr. 9).

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2. Der Angeklagte war auch nicht gemäß § 22a Abs. 1 BJagdG berechtigt, den angeschossenen Wolf zu töten bzw. dies zu versuchen.

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Das Jagdrecht findet auf Wölfe keine Anwendung, weil der Wolf kein jagdbares Wild im Sinne von § 2 Abs. 2 BJagdG ist. Da der Wolf zudem ausdrücklich im Artenschutzrecht genannt wird, ist das Artenschutzrecht spezieller und geht dem Jagdrecht vor (vgl. Erbs/Kohlhaas - Dr. Stöckel, § 39 Rdnr. 13 d). Hieraus folgt, dass ein Jäger die Verbote des § 42 BNatSchG a. F. zu beachten hat und, weil er sich insoweit außerhalb des Anwendungsbereichs des Jagdrechts befindet, grundsätzlich jedem anderen Normadressaten des BNatSchG gleichsteht.

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3. Das Verhalten des Angeklagten war auch nicht gemäß §§ 1 Satz 2, 17 Nr. 1 TierschG aus vernünftigem Grund gerechtfertigt, weil das TierschG das Artenschutzrecht jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen nicht verdrängt.

23

Aus der Unberührtheitsklausel des § 39 Abs. 2 BNatSchG a. F. ergibt sich, dass ein genereller Vorrang des Tierschutzrechts nicht besteht. Es ist vielmehr im Einzelfall der Vorrang einer Norm des Tierschutz- oder des Artenschutzrechts zu prüfen. Entscheidend ist dabei der Schutzzweck der Norm (vgl. Erbs/Kohlhaas - Dr. Stöckel, § 39 Rdnr. 8). Soweit es um die Tötung eines Tieres geht, also die Arterhaltung im Vordergrund steht, sind die artenschutzrechtlichen Vorschriften anzuwenden; soweit es um die Methode der Tötung geht, also der Tierschutz im Vordergrund steht, sind die tierschutzrechtlichen Vorschriften einschlägig (vgl. Erbs/Kohlhaas - Dr. Stöckel, BNatSchG, § 39 Rdnr. 8).

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4. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt auch nicht die rechtlichen Merkmale eines aus dem Grundgedanken von §§ 1 Satz 2, 17 Nr. 1 TierSchG und § 22a Abs. 1 BJagdG entwickelten Rechts, ein verletztes Tier zu töten, um es vor Schmerzen oder Leiden zu bewahren.

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Ein solches Recht könnte überhaupt nur eingreifen, wenn die Tötung erforderlich ist. Erforderlich ist die Tötung eines verletzten Tieres aber erst dann, wenn es nicht eingefangen und einer tierärztlichen Versorgung zugeführt werden kann und alle lebensrettenden Maßnahmen ergriffen worden sind (vgl. Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Aufl., § 1 Anhang Rdnr. 76; Ort/Reckewell in Kluge, Tierschutzgesetz, § 17 Rdnr. 174; OLG Karlsruhe, NJW 1991 S. 116 f.).

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Der Angeklagte hat aber keinerlei Versuch unternommen, eine tierärztliche Versorgung, ggf. durch Kontaktaufnahme zu anderen Jagdteilnehmern oder dem Jagdveranstalter zu organisieren und er hat auch sonst keine Anstalten unternommen, seiner Meldepflicht nach § 43 Ab. 6 BNatSchG a. F. nachzukommen und die zuständige Behörde über das verletzte Tier zu informieren. Der Angeklagte hat nicht einmal eine Nachschau vorgenommen, bevor er geschossen hat. Zwischen ihm und dem gesondert Verfolgten H. befand sich eine freie abgeerntete Ackerfläche, sodass er durch Rufen oder in die Luft schießen auf sich hätte aufmerksam machen können. Schließlich hat sich der Angeklagte nach dem Schuss, im Widerspruch zu § 22 a BJagdG (vgl. Schuck, BJagdG, § 22 a, Rdnr. 3), auch nicht vom Tod des Tieres überzeugt. Er hat durch seinen Schuss dem Wolf vielmehr eine weitere Verletzung zugefügt, dadurch die Schmerzen und Leiden des Tieres noch erhöht und es danach fast vier Stunden verletzt liegen lassen, ohne auch in dieser Zeit irgendeine der notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.

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Der Senat braucht danach nicht darauf einzugehen, ob die Tötung eines streng geschützten Tieres unter ganz besonders engen Voraussetzungen ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann (in diese Richtung wohl Schmidt/Lüders: Der Schutzstatus der Wölfe in Deutschland - Aktueller Stand und Perspektiven S. 34, 43), denn solche Voraussetzungen liegen nicht vor.

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5. Der Angeklagte handelte auch nicht ohne Schuld. Soweit er irrtümlich der Meinung gewesen ist, zu einer Tötung des Wolfes berechtigt zu sein, hat er sich in einem ersichtlich vermeidbaren Verbotsirrtum i. S .v. § 17 StGB befunden.

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Nach den Feststellungen des Landgerichts wusste der Angeklagte, dass ein Wolf nicht bejagt werden darf. Bei näherem Nachdenken wäre er aufgrund seines besonderen Wissens als Jäger auch ohne Weiteres zu der Einsicht gekommen, dass das Töten eines Wolfes, im Gegensatz zu jagdbarem Wild, auch dann nicht erlaubt oder gerechtfertigt sein kann, wenn dieser Wolf verletzt ist. Zwar hätten die Zeugen Kl. und N., im Gegensatz zum Zeugen B., nach eigenen Angaben den Wolf ebenfalls "erlöst". Sie hätten es aber in dem Wissen getan, dass dies nicht erlaubt ist, sie wussten also um das Verbot. Wenn der Angeklagte es, wie er meint, nicht wusste, so war dieser Irrtum vermeidbar.

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III. Die Strafzumessung des Urteils ist nachvollziehbar begründet und weist, ebenso wie die Entscheidung über die Einziehung der Waffe nebst Zubehör als Tatmittel, keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Zwar lässt das Urteil nicht erkennen, dass das Landgericht die Milderungsmöglichkeit nach § 17 Satz 2 StGB i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB geprüft hat. Da es sich bei der Tat um einen erheblichen Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz handelt, kann der Senat aber ausschließen, dass die Kammer bei Berücksichtigung der Strafmilderungsmöglichkeit auf eine noch niedrigere Strafe erkannt hätte.

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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.