Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 31.05.2011, Az.: 32 Ss 187/10
Beginn der Verjährung hinsichtlich der Tathandlungen des Lagerns und Ablagerns i.R.d. unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen; Einstellung des Verfahrens auf eine zulässige Revision gegen ein Verwerfungsurteil durch das Revisionsgericht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 31.05.2011
- Aktenzeichen
- 32 Ss 187/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 22384
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2011:0531.32SS187.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- StA Verden - AZ: 313 Js 12478/10
- AG Syke - 15.06.2010
Rechtsgrundlagen
- § 326 StGB
- § 329 Abs. 1 StPO
- § 412 StPO
Fundstellen
- NStZ-RR 2012, 75-76
- StV 2012, 156-157
Verfahrensgegenstand
Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der Straftat nach § 326 StGB beginnt der Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der Tathandlungen des Lagerns und Ablagerns mit dem Abstellen des betreffenden Gegenstandes als Abfall, also mit dem Abschluss der Beseitigungshandlung.
- 2.
Das Revisonsgericht stellt das Verfahren auf eine zulässige Revision gegen ein Verwerfungsurteil (§ 412 i.V.m. § 329 Abs. 1 StPO) ein, wenn - was freibeweislich zu prüfen ist - ein Verfahrenshindernis bereits vor Erlass des Strafbefehls bestand.
In der Strafsache
...
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx,
den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx und
den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxxxxxxxx
am 31. Mai 2011
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten werden der Strafbefehl des Amtsgerichts Syke vom 15. Juni 2010 und das Urteil des Amtsgerichts Syke vom 20. September 2010 aufgehoben.
- 2.
Das Verfahren wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, eingestellt.
- 3.
Eine Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird nicht gewährt.
Gründe
I.
1.
Der Angeklagte war durch Strafbefehl des Amtsgerichts Syke vom 15. Juni 2010 wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Stoffen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden. Dem lag der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte habe bis zum 28. April 2010 und in nicht rechtsverjährter Zeit davor einen Mercedes Benz L 406 D Kastenwagen mit der FIN xxxxxx auf dem ihm gehörenden Grundstück M. in W. abgestellt, obwohl sich in dem Fahrzeug noch bodengefährdende Flüssigkeiten, namentlich Motoröl, Bremsflüssigkeit und Batteriesäure befanden. Zudem sei Ölverlust mit Tropfenbildung am Motor festgestellt worden.
Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte rechtzeitig und wirksam Einspruch eingelegt. Den Einspruch hat das Amtsgericht Syke gemäß § 412 StPO durch das angefochtene Urteil vom 20. September 2010 mit der Begründung verworfen, dass der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung vom selben Tage ferngeblieben sei, ohne genügend entschuldigt zu sein. Ein Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung des Termins zur Hauptverhandlung ist erfolglos geblieben.
2.
Der Angeklagte hat gegen das Verwerfungsurteil am 4. Oktober 2010 rechtzeitig zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Syke ein als Revision bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt. Zur Begründung dieses Rechtsmittel hat er u.a. vorgebracht, bei dem fraglichen Fahrzeug Mercedes Benz handele es sich nicht um Abfall im strafrechtlichen Sinne. Zur Erläuterung dieser Einschätzung hat er auf seine Ausführungen in einem bereits in den Jahren 2001 und 2002 gegen ihn unter dem Aktenzeichen xxxxxx Staatsanwaltschaft Verden wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Abfällen geführten Strafverfahren verwiesen.
II.
Das als Sprungrevision gemäß § 335 StPO gegen das Verwerfungsurteil zulässige Rechtsmittel hat auf die Sachrüge hin Erfolg und führt zur Einstellung des Verfahrens. Die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat des unbefugten Lagerns von Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB ist nach § 78 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 78a StGB verjährt.
1.
Der Eintritt der Verfolgungsverjährung bildet ein Verfahrenshindernis. Das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses, das bereits in der Tatsacheninstanz vorlag und dort hätte beachtet werden müssen, führt in der Revisionsinstanz auf eine zulässige Revision hin gemäß § 349 Abs. 4 i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Einstellung des Verfahrens durch das Revisionsgericht (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 22.2.2007 - 32 Ss 20/07, NStZ 2008, 118 = Nds.Rpfl 2007, 163; siehe auch Schneider, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., 2008, § 206a Rn. 4 m.w.N. sowie Radtke, in: Radtke/Hohmann, StPO, 2011, Einleitung Rn. 67).
Der Umstand, dass sich das als Revision bezeichnete und nur mit der Sachrüge begründete Rechtsmittel des Angeklagten gegen ein Verwerfungsurteil gemäß § 412 S. 1 i.Vm. § 329 Abs. 1 StPO richtet, steht einer Aufhebung dieses Urteils und der Einstellung des Verfahrens nicht entgegen. Nach allgemeiner Auffassung, die der Senat teilt, eröffnet die zulässig erhobene Revision gegen ein Verwerfungsurteil mit der Sachrüge dem Revisionsgericht die Möglichkeit und zugleich die Pflicht zur Prüfung von Verfahrenshindernissen (BGHSt 21, 242 f.; BayObLGSt 2001, 101; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., 2010, § 412 Rn. 11 i.V.m. § 329 Rn. 49; Alexander, in: Radtke/Hohmann, StPO, § 412 Rn. 24 m.w.N.). Das Verfahrenshindernis der Verjährung war bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Strafbefehls eingetreten (unten 2.). Das Amtsgericht hätte daher gemäß § 408 Abs. 2 StPO bereits den Erlass des Strafbefehls ablehnen müssen (vgl. Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, § 408 Rn. 5; Meyer-Goßner, StPO, § 408 Rn. 29; Alexander, in: Radtke/Hohmann, StPO, § 408 Rn. 5). Wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung hätte das Amtsgericht auf den zulässigen Einspruch des Angeklagten hin, ungeachtet dessen nicht entschuldigten Ausbleibens, dann auch kein Verwerfungsurteil gemäß § 412 StPO erlassen dürfen, sondern das Verfahren in der Hauptverhandlung durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO oder außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss nach § 206a StPO einstellen müssen. Der Senat folgt insoweit der überwiegend vertretenen Rechtsauffassung, dass eine Verfahrenseinstellung auch dann einem Verwerfungsurteil vorgeht, wenn das Verfahrenshindernis bereits vor dem Erlass des Strafbefehls eingetreten war (ebenso bereits OLG Köln GA 1971, 27; OLG Stuttgart DAR 1964, 66; Gössel, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 11. Aufl., § 412 Rn. 36 ff.; Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, § 412 Rn. 12; Alexander, in: Radtke/Hohmann, StPO, § 412 Rn. 11; teilweise anders Meyer-Goßner, StPO § 412 Rn. 2; Stuckenberg, in: Löwe/Rosenberg, StPO, § 206a Rn. 23). Da das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung von dem Amtsgericht sowohl bei Erlass des Strafbefehls als auch bei dem Verwerfungsurteil übersehen worden ist, hat der Senat die vorangegangenen Entscheidungen gemäß § 349 Abs. 4 i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO aufgehoben und das Verfahren eingestellt (siehe bereits Senat a.a.O., NStZ 2008, 118 = Nds.Rpfl. 2007,163 m.w.N.).
2.
Auf der Grundlage der vom Senat im Wege des Freibeweises erhobenen Tatsachen (siehe dazu Schneider, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, § 206a Rn. 10) ist die Straftat des unbefugten Lagerns von Abfällen nach § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB gemäß § 78 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 78a StGB verjährt. Der Senat geht nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten davon aus, dass die Verjährung bereits im Zeitpunkt des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Verden vom 13. April 2010, der ersten verjährungsunterbrechenden Maßnahme gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB, eingetreten war.
Die Verfolgungsverjährung ergibt sich aus folgenden Umständen.
a)
Der Lauf der bei einer Tat nach § 326 Abs. 1 StGB geltenden fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beginnt mit der Beendigung der Straftat (§ 78a S. 1 StGB). Nach überwiegend vertretener Auffassung, der der Senat sich bereits mit Beschluss vom 6. August 2002 (a.a.O.) angeschlossen hat, tritt die Beendigung der Straftat bei den Tathandlungen des Lagerns oder Ablagerns im Sinne von § 326 StGB mit dem Abstellen des Gegenstandes als Abfall, also mit dem Abschluss der Beseitigungshandlung, ein (Schittenhelm GA 1983, 310, 323 f.; Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., 2010, § 326 Rn. 20; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., 2010, § 326 Rn. 13; Fischer, StGB, 58. Aufl., 2011, § 326 Rn. 5; siehe auch BGHSt 36, 255, 257; BGH NJW 1992, 122, 123 [BGH 04.07.1991 - 4 StR 179/91]). Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den gelagerten oder abgelagerten Gegenständen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Beseitigungshandlung um Abfall im strafrechtlichen Sinne handelt und die Eignung des gelagerten Abfalls zur nachhaltigen Beeinträchtigung des Bodens besteht (Senat a.a.O.). Entgegen vereinzelt vertretener Auffassung kann § 326 StGB jedenfalls in den hier allenfalls in Betracht kommenden Varianten nicht als Dauerdelikt aufgefasst werden (vgl. auch BGHSt 36, 255, 257; BGH NJW 1992, 122, 123; Senat a.a.O.). Von einem Dauerdelikt könnte lediglich dann ausgegangen werden, wenn der Täter einen rechtswidrig geschaffenen Zustand willentlich aufrechterhält und so die deliktische Tätigkeit ständig fortsetzt. So verhält es sich bei § 326 StGB aber nicht (näher Schittenhelm GA 1983, 310, 323 f.), weil die Eignung zur Verunreinigung von Gewässern, Luft und Boden grundsätzlich mit der Ablagerung beginnt und damit die Tat beendet ist.
Danach muss der Senat von dem Eintritt der Verfolgungsverjährung bereits vor dem 13. April 2010 ausgehen, dem Tag der ersten verjährungsunterbrechenden Maßnahme durch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Verden. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfahrenshindernisses, wie hier der Verjährung, sind im Wege des Freibeweises durch das zuständige Gericht zu klären. Bleiben nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten Zweifel, ob alle Verfahrensvoraussetzungen vorliegen, also auch das der nichtverjährten Tat, muss das Verfahren eingestellt werden (BGHSt 46, 349, 352; Schneider, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, § 206a Rn. 10 m.w.N.; im Ergebnis ebenso OLG Zweibrücken NStZ-RR 2004, 258; Loos, in: Alternativkommentar zur StPO, 1993, Anhang zu § 206a Rn. 25). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um Zweifel handelt, die auf konkreten tatsächlichen Umständen gegründet sind (vgl. BGHSt 46, 349, 352). Solche Zweifel liegen hier vor, sodass der Eintritt der Verjährung vor der ersten die Verjährungsfrist unterbrechenden Handlung am 13. April 2010, nicht auszuschließen ist.
b)
Wie sich aus den beigezogenen Akten des gegen den Angeklagten bereits im Jahr 2001 durch die Staatsanwaltschaft Verden unter dem Aktenzeichen xxxxxx u.a. wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen geführten Verfahrens ergibt, verurteilte das Amtsgericht Syke den Angeklagten mit Urteil vom 14. Februar 2002 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 20 Euro. Nach den damaligen tatrichterlichen Feststellungen lagerte der Angeklagte auf den offenbar benachbarten Grundstücken K. in W. am 3. Juli 2001 und in nicht rechtsverjährter Zeit davor u.a. den Mercedes Transporter, Baujahr 1972, mit der FIN xxxxxx. Über den Zustand dieses Fahrzeugs stellte das amtsgerichtliche Urteil fest, es befände sich bei gleichzeitigem Ölverlust noch Motoröl im Fahrzeug. Es war mit Karosserieschäden behaftet und nicht betriebsbereit.
Auf die damalige Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 6. August 2002 (xxxxxx) das angefochtene Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Syke zurück. Die Aufhebung stützte der Senat seinerzeit darauf, dass die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen nicht ausreichten, um die auf dem Grundstück abgestellten Fahrzeuge, u.a. auch den Mercedes Transporter, als Abfall im Sinne von § 326 StGB einordnen zu können. Auch fehle es an Feststellungen über die Eignung der abgestellten Fahrzeuge, aufgrund der in ihnen enthaltenen Betriebsflüssigkeiten den Boden nachhaltig zu beeinträchtigen. Nach der Zurückverweisung durch den Senat stellte das Amtsgericht Syke das frühere Verfahren gegen den Angeklagten durch Beschluss vom 14. Oktober 2002 gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein.
Die in den Akten des früheren Verfahrens befindlichen Werkstattrechnungen aus den Jahren 2001 und 2002 enthalten keine Anhaltspunkte für die Durchführung von Arbeiten zur Reparatur einer Undichtigkeit der Motorblocks, die zu dem festgestellten Ölverlust geführt hätten. Die Rechnungen beziehen sich vor allem auf Materialien zur Instandsetzung von Karosserieteilen (Radkasten) und der Bremsanlage. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass es Arbeiten am Motor gegeben hätte, die die Undichtigkeiten beseitigt haben könnten. Vielmehr spricht die Feststellung gleichartiger Undichtigkeiten mit Tropfenbildung am Motor des Fahrzeugs in dem früheren Verfahren dafür, dass solche Reparaturen seit dem Jahr 2001 nicht stattgefunden haben. Dafür sprechen auch die zum jetzigen Verfahren gefertigten Lichtbilder vom Zustand des Mercedes Transporters. Insbesondere die Lichtbilder vom Motor zeigen deutlich den Austritt von Öl und die Öltropfenbildung. Angesichts dessen geht der Senat davon aus, dass die Undichtigkeit im Motorblock spätestens seit dem 14. Februar 2002, dem Tag der ersten Verurteilung durch das Amtsgericht Syke, vorhanden war und fortbestand.
c)
Zu einem im Freibeweisverfahren durch den Senat nicht mehr exakt zu ermittelnden Zeitpunkt nach dem Termin zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Syke vom 14. Februar 2002 wurde der Mercedes Transporter mit der FIN xxxxxx von dem Grundstück K. in W. an den jetzigen Standort M. ebenfalls in W. verbracht. Da der Zeitpunkt dieser Umsetzung sich nicht mehr feststellen lässt, muss der Senat davon ausgehen, dass sie jedenfalls mehr als fünf Jahre vor der ersten verjährungsunterbrechenden Maßnahme geschah, dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Verden vom 13. April 2010. Mit dem Abstellen des Mercedes Transporters an diesem Standort war die Tat nach § 326 Abs. 1 StGB beendet.
d)
Dem Eintritt der Verfolgsverjährung steht nicht entgegen, dass die Tat gem. § 326 Abs. 1 StGB grundsätzlich auch durch Unterlassen (§ 13 StGB) begangen werden kann. Zwar könnte demnach eine Strafbarkeit nach §§ 326 Abs. 1, 13 StGB an sich daran anknüpfen, dass der Angeklagte einen zur nachhaltigen Beeinträchtigung des Bodens geeigneten Abfallgegenstand, den Mercedes Transporter, nach dem erstmaligen Abstellen auf den jetzigen Standort M. trotz einer aus dem Gesichtspunkt der Ingerenz oder der Herrschaft über eine Gefahrenquelle begründeten Garantenpflicht dort belassen hat, statt ihn den Vorschriften des Abfallrechts entsprechend zu entsorgen.
Dagegen spricht indes, dass der Unterlassungsvorwurf nicht dazu herangezogen werden darf, die Verjährungsvorschriften im Hinblick auf den gleichzeitigen Vorwurf positiven Tuns "auszuhebeln" (vgl. Ransiek in: Nomos Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2610, § 326 Rn. 33 m.w.N.; siehe auch Alt, in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 4, 2006, § 326 Rn. 118 m.w.N.). Scheidet damit ein Rückgriff auf eine Unterlassungsstrafbarkeit des Angeklagten aus, verbleibt es bei der Verjährung der Straftat aus § 326 StGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Der Senat hat von der in § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO vorgesehenen Möglichkeit, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse nicht aufzuerlegen, keinen Gebrauch gemacht, weil das Verfahrenshindernis bereits vor dem Antrag auf Erlass des Strafbefehls eingetreten war (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 467 Rn. 18).
IV.
Auf eine Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) war nicht zu erkennen, weil der Angeklagte solche Maßnahmen jedenfalls grob fahrlässig selbst verursacht hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG).