Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 09.05.2011, Az.: 1 Ws 187/11 (UVollz)

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
09.05.2011
Aktenzeichen
1 Ws 187/11 (UVollz)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 16553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0509.1WS187.11UVOLLZ.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 07.03.2011 - AZ: 15 KLs 5021 Js 38008/09

Amtlicher Leitsatz

1. Aufgrund der Verweisung des § 167 Abs. 4 NJVollzG auf § 115 StVollzG bedürfen Beschlüsse, mit denen Anträge auf gerichtliche Entscheidung in ntersuchungshaftvollzugssachen beschieden werden, eines im Vergleich zu den Anforderungen aus § 34 StPO weitergehenden Begründungaufwandes.

2. Der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Entscheidung über einen Antrag eines Untersuchungshaftgefangenen auf Ermöglichen des Bezugs von Bio oder Reformkostprodukten erfordert, dass die besondere Stellung des Untersuchungsgefangenen Berücksichtigung finden muss.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2010 werden aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Ermöglichung eines Bezugs von Bio und Reformkostartikeln unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats neu zu entscheiden.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Damit sind sowohl der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der angefochtenen Entscheidung als auch der Antrag des Antragstellers auf Androhung eines Zwangsgeldes gegen die Anstaltsleiterin erledigt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte zur Hälfte. im selben Umfang trägt die Landeskasse die insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

I. Der Angeklagte befindet sich seit dem 5. August 2010 in Untersuchungshaft. Unter dem 6. Dezember 2010 beantragte er bei der Antragsgegnerin, ihm den Bezug von Bio und Reformprodukten zu bewilligen. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 ab.

2

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2010, bei Gericht eingegangen am 31. Dezember 2010, beantragte der Angeklagte hierüber die gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung machte er geltend, nur Speisen ohne künstliche Zusatzstoffe zu sich zu nehmen. Diese Ernährungsweise entspreche einer ganzheitlichen, antroposophischen Weltanschauung und werde auch im öffentlichrechtlichen Rundfunk und Fernsehen empfohlen. Die von der Antragsgegnerin angebotene Ernährung enthalte jedoch überwiegend künstliche Zusätze.

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Die Antragsgegnerin hat hierzu erwidert, dass ein Gefangener nach § 24 NJVollzG Nahrungs und Genussmittel durch Vermittlung der JVA beziehen könne. In der JVA S. finde dies durch Bezug der Firma M. statt, deren Sortiment etwa 700 Artikel umfasse und welches unter anderem mit der Gefangeneninteressenvertretung abgestimmt werde. Bio und Reformkost befinde sich nicht darunter. Eine medizinische Indikation für den Bezug bestimmter Lebensmittel sei vom Fachbereich Medizin verneint worden. Die Anstaltskost sei auf Wunsch des Antragstellers bereits auf vegetarische Kost umgestellt worden und entspreche den ernährungswissenschaftlichen und gesundheitlichen Verpflegungsstandards. Der Antragsgegner sei daher erneut an den Anstaltskaufmann verwiesen worden, bei dem er zusätzliche Lebensmittel zur Anstaltskost beziehen könne.

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Mit Beschluss vom 7. März 2011 verpflichtete der Vorsitzende der Kammer die Antragsgegnerin, dem Antragsteller auf seine Kosten den Bezug von Reformkost zu ermöglichen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller eine gesundheitsbewusste Ernährung anstrebe und beim Bezug gesunder Produkte durch die Antragsgegnerin zu unterstützen sei. Die Art der Ausführung bleibe der Antragsgegnerin überlassen.

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23. März 2011. Sie trägt vor, dass die Entscheidung Rechtsfehler beinhalte, die auf einer nicht vertretbaren Anwendung des § 142 Abs. 3 NJVollzG sowie auf einer fehlerhaften Anwendung der §§ 169 Abs. 1, 23 NJVollzG beruhen. Für eine individuelle Angebotserweiterung oder eine Verpflegung mit Reform und Biokost gebe es keinen rechtlichen Anspruch. Durch eine solche anspruchsgrundlose Gewährung würde ein Zustand entstehen, der einen erhöhten organisatorischen und sicherheitsrelevanten Aufwand für die Antragsgegnerin bedeuten würde.

6

Der Kammervorsitzende hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Angeklagte hatte rechtliches Gehör. Mangels ihm trotz des Kammerbeschlusses bewilligter Bezugsmöglichkeiten hat er zusätzlich beantragt, der Leiterin der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € anzudrohen.

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II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, aber auch des ablehnenden Bescheids. Die Antragsgegnerin wird über den Antrag des Antragstellers neu zu befinden haben. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

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1. Die Beschwerde ist zunächst zulässig. Gegenstand der Beschwerde ist nämlich eine gerichtliche Entscheidung über eine behördliche Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug, deren Grundlage sich aufgrund der umfassenden Alleinzuständigkeit des Landes Niedersachsen für das Recht des Untersuchungshaftvollzugs (vgl. OLG Celle, StV 2010, 194) in § 167 NJVollzG befindet. Nach dessen Abs. 5 steht den Beteiligten gegen die gerichtliche Entscheidung die Beschwerde zu, die sich im Übrigen nach den Vorschriften der StPO richtet (§ 167 Abs. 5 Satz 2 NJVollzG). Dass der Antragsgegnerin eine eigene Beschwerdebefugnis zukommt, folgt aus § 167 Abs. 5 Satz 1 und § 167 Abs. 4 NJVollzG sowie aus § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG. Besondere Form und Fristerfordernisse sind anders als bei einer Rechtsbeschwerde im Strafvollzug (vgl. § 118 StVollzG) nicht vorgesehen.

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2. Die Beschwerde ist auch insoweit begründet, als der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben konnte.

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a. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Kammervorsitzenden bestanden indessen keine Bedenken. Über den Antrag des Antragstellers hatte die mit dem Hauptverfahren befasste Kammer nach §§ 167 Abs. 3, 134a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 117, 126 Abs. 2 StPO zu befinden. Die ehemals gegebene erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EGGVG ist mit Einführung von § 167 NJVollzG entfallen (§ 23 Abs. 3 EGGVG). Da es sich um eine einzelne Maßnahme handelte, über die die Kammer zu entscheiden hatte, war der Vorsitzende nach § 134a Abs. 1 Satz 3 NJVollzG bzw. § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO berufen.

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b. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war auch zulässig. Anders als § 119a Abs. 1 StPO sieht § 167 Abs. 4 Satz 1 NJVollzG durch den Verweis auf § 112 StVollzG zwar vor, dass der Antrag binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden muss. Die vom Antragsteller angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin ist indessen nur mündlich erfolgt. Zudem hätte der Antragsteller auch die Frist gewahrt.

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c. Die angefochtene gerichtliche Entscheidung entspricht jedoch nicht den Erfordernissen, die § 167 Abs. 4 Satz 1 NJVollzG durch den Verweis auf § 115 StVollzG vorgibt. Danach ist nämlich in dem Beschluss der Sach und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammenzustellen (§ 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Dies bedeutet, dass der Tatbestand insgesamt eine sowohl für die Beteiligten als auch für außenstehende Dritte verständliche, klare, vollständige und richtige Grundlage der Entscheidung bieten muss. Die Entscheidungsgründe müssen die Gründe wiedergeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind (vgl. OLG Celle, Nds. Rpfl. 2005, 379. OLG Hamburg NStZ 2005, 592 [OLG Hamburg 12.05.2005 - 3 Vollz(Ws) 28/05]. OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122 [OLG Nürnberg 21.12.2005 - 1 Ws 1055/05]. OLG Karlsruhe NStZRR 2007, 325). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Zwar kann diesem das Begehren des Antragstellers noch entnommen werden. Es fehlt jedoch bereits an der Darstellung, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin die begehrte Maßnahme dem Antragsteller versagt hat und aus welchen rechtlichen Überlegungen heraus dem Antragsteller ein entsprechender Anspruch zustehen soll. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass es Sinn und Zweck des § 115 StVollzG ist, die vollständige und unschwere Überprüfbarkeit der gerichtlichen Entscheidung in der Rechtsbeschwerdeinstanz sicherzustellen (vgl. die o.g. Rspr. aaO.). Dem revisionsähnlichen Rechtsbeschwerdeverfahren entspricht es daher, dass die Begründung an einen Beschluss nach §§ 109 ff StVollzG denselben Anforderungen unterliegt wie ein strafrechtliches Urteil. Der in § 167 Abs. 4 NJVollzG vorgenommene Verweis auf § 115 StVollzG ist daher wegen der sich nach StPO Grundsätzen richtenden Beschwerdeverfahrens systemwidrig. Der Senat sieht sich allerdings nicht befugt, die insoweit eindeutige Regelung in § 167 Abs. 4 NJVollzG dahingehend auszulegen, dass statt der besonderen Anforderungen bei der Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 115 StVollzG auf die weniger hohen Anforderungen des § 34 StPO zurückgegriffen werden kann. Entgegen den Bedenken der im Gesetzgebungsverfahren beteiligten gerichtlichen Praxis, die die Gestaltung der Rechtsbehelfsmöglichkeiten insgesamt nach den Grundsätzen der StPO und nicht nach den eher als schwerfällig anzusehenden Vorschriften des Verwaltungsprozesses, an denen sich die §§ 112 ff StVollzG anlehnen, bevorzugten, hat der Gesetzgeber eine entsprechende Anwendung der §§ 112 ff StVollzG, insbesondere auch von § 115 StVollzG für sachgerechter erachtet (vgl. LTDrs. 15/3565, S. 203 ff). Allein der Gesetzgeber ist damit in der Lage, die mit einem nicht unerheblichen Mehraufwand für die Haftrichter verbundenen Anforderungen bei der Absetzung von Beschlüssen im Sinne des § 167 NJVollzG herabzusetzen.

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3. Der soeben aufgezeigte Mangel führt indessen nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an die Kammer. Vielmehr hatte der Senat nunmehr selbst über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der gesetzmäßigen Form (§ 167 Abs. 4 NJVollzG i.V.m. § 115 StVollzG) zu entscheiden (§ 167 Abs. 5 Satz 2 NJVollzG i.V.m. § 309 Abs. 2 StPO). Danach war die Antragsgegnerin zu einer Neubescheidung über den Antrag des Angeklagten zu verpflichten.

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a. Das für die Beurteilung der Frage, ob ein Untersuchungshaftgefangener Ansprüche auf Verpflegung mit Bio bzw. Reformprodukten geltend machen kann, maßgebliche NJVollzG enthält an zwei Stellen Vorschriften über den Bezug von Nahrung. Nach § 169 Abs. 1 NJVollzG, der auf § 23 NJVollzG verweist, sind Gefangene gesund zu ernähren. Besondere Verpflegung erhalten sie im Fall medizinischer Indikation bzw. aus religiösen Gründen. Darüber hinaus können sich Untersuchungshaftgefangene nach § 142 Abs. 3 NJVollzG aus einem von der Vollzugsbehörde vermittelten Angebot regelmäßig Nahrungsmittel im angemessenen Umfang kaufen. Dabei soll seitens der Anstalt für ein Angebot gesorgt werden, dass auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.

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b. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein, ob dem Antragsteller der Bezug von Nahrungsmitteln außerhalb der sonstigen Anstaltsverpflegung ermöglicht werden muss. Denn die Kammer hat die Antragsgegnerin nicht zur Verpflegung des Antragsstellers mit Bio oder Reformprodukten verpflichtet, sondern nur, für ein erweitertes Nahrungsmittelangebot zu sorgen, das dem Antragsteller ermöglicht, auf seine Kosten Nahrungsmittel zu erwerben. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zu § 23 NJVollzG gehen damit an der Sache vorbei.

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c. § 142 Abs. 3 NJVollzG begründet einen Anspruch eines Untersuchungshaftgefangenen, dass ihm der Einkauf von Nahrungsmitteln ermöglicht wird (vgl. zu der ähnlich konzipierten Vorschrift des § 22 StVollzG OLG Frankfurt, ZfStrVo 1979, 57). Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, beliebige Gegenstände kaufen zu können. Die Anstalt selbst ist hingegen gehalten, für entsprechende Einkaufsmöglichkeiten zu sorgen. In welcher Weise dies geschieht, steht im Ermessen des Anstaltsleiters (vgl. OLG Koblenz, NStZ 1991, 151. Callies/MüllerDietz, StVollzG, 11. Aufl., § 22 Rn. 2). Demnach wäre die von der Kammer ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Frage gekommen. Eine solche setzt allerdings voraus, dass das Ermessen so stark eingeschränkt ist, dass keine andere Entscheidung rechtsfehlerfrei wäre. Anhaltspunkte sind hierfür nicht ersichtlich. Gleichwohl konnte die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht unbeanstandet bleiben. Denn die Überprüfung des Senats umfasst auch, ob die Ablehnung der Maßnahme rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 167 Abs. 4 NJVollzG i.V.m. § 115 Abs. 5 StVollzG). Dies ist der Fall. Die Begründung der Antragsgegnerin für die abgelehnte Maßnahme erschöpft sich darin, dass eine medizinische Indikation beim Antragsteller nicht vorliege und er bei der Firma M. aus einem mit der Gefangeneninteressenvertretung abgestimmten Sortiment zusätzliche Lebensmittel beziehen könne. Erwägungen der Art, ob dem Antragsteller darüber hinaus der Bezug von Reformkost - etwa durch einen externen Händler - ermöglicht werden kann, sind nicht erkennbar gewesen. Erst in der Begründung der Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, dass dies zu organisatorischem und sicherheitsrelevantem Mehraufwand führen würde. Worin dieser Mehraufwand aber genau bestehen soll, ist der Entscheidung der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen und liegt auch nicht auf der Hand. Darüber hinaus lässt die Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung besorgen, dass sie der besonderen Stellung des Antragstellers nicht genügend Gewicht beigemessen hat. Der Antragsteller befindet sich nicht im Strafvollzug, sondern in Untersuchungshaft. Die besondere Stellung Untersuchungshaftgefangener (vgl. § 135 NJVollzG), der nach § 169 Abs. 2 NJVollzG gerade bei Ermessensentscheidungen besondere Bedeutung zukommt, ist in der abgelehnten Maßnahme offenbar ohne Berücksichtigung geblieben, wenn die Antragsgegnerin statt auf § 142 Abs. 3 NJVollzG nur auf § 24 NJVollzG der entsprechenden Vorschrift für Strafgefangene - abstellt.

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III. Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Zurückverweisung der Sache an die Antragsgegnerin hat sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung erledigt. Dasselbe gilt für den Antrag des Angeklagten auf Androhung eines Zwangsgeldes gegen die Anstaltsleiterin.

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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 4 NJVollzG i.V.m. § 121 Abs. 4 StVollzG und § 473 Abs. 4 StPO.