Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 10.08.1995, Az.: 22 U 134/94

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
10.08.1995
Aktenzeichen
22 U 134/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 33617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1995:0810.22U134.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 21.06.1994 - AZ: 7 O 496/93

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1995 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht . und der Richter am Oberlandesgericht . und . für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Juni 1994 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden abgeändert.

    Das Versäumnisurteil der Kammer vom 1. November 1993 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der erstinstanzlichen Säumnis, die von den Beklagten zu tragen sind, werden dem Kläger auferlegt.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Beschwer dieses Urteil betragt 22. 500 DM.

Gründe

1

I.

Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch in Höhe von 22. 500 DM gegen die Beklagten zu, denn ein Kaufpreisanspruch nach § 433 Abs. 2 BGB aufgrund des notariell beurkundeten Vertrages vom 8. Juni 1984 (Bl. 8-;13 d.A.) über den Erbteilskauf nach dem Vater des Klägers und des Rechtsvorgängers der Beklagten (das ist der am 17. November 1994 gestorbene ursprünglich Beklagte . besteht nicht.

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1. Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß mit dem Kaufvertrag vom 8. Juni 1984 eine

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Kaufpreisforderung in Höhe der Klageforderung begründet wurde. Dieser Vertrag ist formwirksam nach § 2371 BGB abgeschlossen worden. Der vom Landgericht erhobene Zeugenbeweis hat nicht ergeben, daß der Kläger entgegen dem Wortlaut des Vertrages seinen Erbteil hat verschenken und nicht für 22. 500 DM hat verkaufen wollen.

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Dieser Vertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig. Selbst wenn vereinbart wurde, die Quittung vom 17. Juni 1984 (Bl. 31 d.A.) auszustellen, um eine mögliche Pfändung der Kaufpreisforderung zu verhindern, würde das an der Wirksamkeit des Kaufvertrags nichts ändern; denn der Kaufvertrag selbst hatte nicht den Zweck, Vermögen des Klägers zu verschleiern. Er sollte eine von allen Beteiligten gewünschte Regelung der erbrechtlichen Verhältnisse in der Familie des Klägers und des Rechtsvorgängers der Beklagten erreichen.

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2. Der Kaufpreisanspruch des Klägers ist auch nicht durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen, denn Zählungen auf die Forderung erfolgten nicht. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die am 17. Juni 1984 quittierte Zahlung tatsächlich nicht erbracht wurde. Der Rechtsvorgänger der Beklagten hat deswegen auch einen Schuldschein erstellt, wonach er nach dem Tod der gemeinsamen Mutter zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet war.

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3. Erloschen ist die Kaufpreisforderung jedoch nach § 397 BGB, denn der Kläger hat sie dem Rechtsvorgänger der Beklagten wirksam mit Vertrag vom 30. Mai 1987 (Bl. 48 d.A.) erlassen. Dieser Vertrag konnte formlos geschlossen werden (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 397 Rn. 4).

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt ein Sonderfall (vgl. Soergel/Zeiss, BGB, 12. Auf., § 397 Rn. 4), der eine notarielle Beurkundung nach § 2371 BGB erforderlich gemacht hätte, nicht vor. Formbedürftig wäre der Vertrag danach nur gewesen, wenn er eine nachträgliche Änderung des Erbschaftskaufvertrages vom 8. Juni 1984 zum Inhalt hätte (vgl. Staudinger/Ferid/Cieslar, BGB, 12. Aufl., § 2371 Rn. 11; Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 3. Aufl., § 47 II 1.; Soergel/Dammrau, a.a.O., § 2371 Rn. 28; Oberlandesgericht München, OLGE 21, 360 f; SchlHOLG, SchlHA 57, 181). Das ist jedoch nicht der Fall; denn der Kaufvertrag ist nicht in seinem Bestand geändert worden, sondern der Kläger hat nur ein ihm von seiner Mutter in einem drei Tage zuvor errichteten Testament ausgesetztes Vermächtnis zum Anlaß genommen, dem Beklagten seinerseits etwas zuzuwenden. Diese Zuwendung hat den Erbteilskaufvertrag vom 8. Juni 1984 nicht geändert; der Kläger hat dem Rechtsvorgänger der Beklagten vielmehr lediglich seine aus diesem Vertrag begründete und in der Vereinbarung vom 30. Mai 1987 noch einmal bestätigte Kaufpreisforderung unter der Bedingung erlassen, daß er aus dem Nachlaß der Mutter ein Vermächtnis von 90. 000 DM erhält, wobei von diesem Betrag vorab die noch valutierende Grundschuld über 35. 000 DM der Kreissparkasse abgetragen werden sollte.

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Eine notarielle Beurkundung war auch nicht nach § 518 Abs. 1 BGB geboten. Die in dem Erlaß der Kaufpreisforderung liegende Schenkung an den Rechtsvorgänger der Beklagten ist bereits mit dem Abschluß des Vertrages vom 30. Mai 1987 bewirkt worden, so daß der Mangel der für Schenkungsverträge gebotenen notariellen Form nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt ist. Der Kläger hat seine Forderung aufschiebend bedingt erlassen, das reicht als Schenkungsvollzug aus, denn damit war bereits alles getan, was für den Eintritt des Rechtserfolgs gemäß § 158 BGB erforderlich ist (vgl. dazu Palandt/Putzo, a.a.O., § 518 Rn. 9, 13).

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Letztlich ist die in den Vertrag vom 30. Mai 1987 aufgenommene Bedingung, daß der Kläger von seiner Mutter als Vermächtnis einen Betrag von 90. 000 DM erhält, eingetreten. Das Vermächtnis ist ihm mit dem Tod der Mutter am 27. Juli 1992 aufgrund deren letztwilliger Verfügung mit Testament vom 27. Mai 1987 angefallen und, wie jetzt unstreitig ist, inzwischen auch erfüllt worden; auf den Zeitpunkt und die Umstände dieser Erfüllung kommt es nicht an.

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II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihren Rechtsgrund in § 708 Nr. 10 ZPO. Über den Wert der Beschwer war nach § 546 Abs. 2 ZPO zu entscheiden.