Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.08.1995, Az.: 17 W 53/95
Öffentlich-rechtliches Unterbringungsverfahren; Persönliche Anhörung des Betroffenen; Äußerungsrecht des Betroffenen; Anhörungablehnung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.08.1995
- Aktenzeichen
- 17 W 53/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 15947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1995:0824.17W53.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 69g Abs. 5 S. 1 FGG
- § 70c FGG
- § 70m Abs. 3 FGG
Fundstelle
- NiedersRpfl 1995, 353
Redaktioneller Leitsatz
Gemäß § 70c FGG i. V. m. §§ 70m Abs. 3, 69g Abs. 5 FGG ist bei der Beschwerde im öffentlich - rechtlichen Unterbringungsverfahren eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen geboten. Lehnt das Beschwerdegericht diese Äußerungsmöglichkeit des Betroffenen ab, so hat es konkrete Gründe darzulegen, die zu der Annahme rechtfertigen, daß eine Anhörung keine für die zu treffende Entscheidung verwertbaren Erkenntnisse erbringt.
Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes reicht zu dieser Begründung im allgemeinen nicht aus.
Vgl. hierzu:
FamRZ 1994, 781