Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 21.07.1995, Az.: 4 U 266/94

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
21.07.1995
Aktenzeichen
4 U 266/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 33621
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1995:0721.4U266.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 17.08.1994 - AZ: 8 O 397/93

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1995 durch die Richter . für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird -; unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung sowie der Berufung der Beklagten -; das am 17. August 1994 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

    1. 1.

      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9. 000 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen auf jeweils 500 DM seit dem 1. Januar 1993, 1. Februar 1993, 1. März 1993, 1. April 1993, 1. Mai 1993, 1. Juni 1993, 1. Juli 1993, 1. August 1993, 1. September 1993, 1. Oktober 1993, 1. November 1993, 1. Dezember 1993, 1. Januar 1994, 1. Februar 1994, 1. März 1994, 1. April 1994, 1. Mai 1994 und 1. Juni 1994.

    2. 2.

      Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, aus abgetretenem Recht an die Klägerin zur Abgeltung des von der Beklagten gegenüber der Mutter der Parteien übernommenen Altenteilsrechts eine Geldrente in Höhe von monatlich 500 DM zu zahlen bis zum Lebensende der Mutter der Parteien, Frau ..

      Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 82,27 % und die Beklagte zu 17,73 %. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 76,62 % und die Beklagte zu 23,38 %.

      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

      Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, sofern nicht jeweils vor der Vollstreckung die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird festgesetzt für die Klägerin auf 7. 500 DM und für die Beklagte auf 12. 000 DM.

      Der Wert der Beschwer wird festgesetzt für die Klägerin auf 84.511,05 DM und für die Beklagte auf 25. 800 DM.

Tatbestand:

1

Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht von der Beklagten Kostenerstattung sowie Zahlung einer Geldrente mit der Begründung, die Beklagte habe die gemeinsame Mutter zur Aufgabe ihres Altenteilsrechts im Hause der Beklagten veranlaßt.

2

Die Parteien sind Schwestern. Die Klägerin wurde 1949 geboren. Sie lebt nach eigenen Angaben aufgrund begüterter Verhältnisse in luxuriösem Rahmen. Die Beklagte ist 1945 geboren, sie ist geschieden und verdient ihren Lebensunterhalt als Küchenhilfe. Die Mutter der Parteien ist 1925 geboren.

3

Nachdem der Vater der Parteien am 22. Januar 1968 verstorben war, schlossen die Parteien mit ihrer Mutter am 15. Juli 1968 einen notariell beurkundeten Vertrag, durch den sie sich über dessen Nachlaß auseinandersetzten. Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Sulingen vom 9. Februar 1968 wurde der Erblasser von der Mutter der Parteien zu 1/2 und von den Parteien zu je 1/4 beerbt. Das Erbe bestand im wesentlichen aus einem Hausgrundstück in . Nr. 141. Der Vertrag hat u. a. folgenden Wortlaut, wobei mit der Erschienen zu 1 die Mutter der Parteien, mit der Erschienenen zu 2 die Beklagte und mit Erschienenen zu 4 die Klägerin gemeint ist:

4

"§ 1

5

Wir setzen uns über den im Grundbuch von . Blatt 340 verzeichneten Grundbesitz dahingehend auseinander, daß . die Erschienene zu 2, alleinige Eigentümerin werden soll.

6

.

7

§ 2

8

. übernimmt nunmehr gegenüber ihrer Mutter, ., die Verpflichtung zur Gewährung des nachfolgenden lebenslänglichen Altenteilsrecht:

  1. a

    Freie Wohnung, und zwar Überlassung eines Wohnzimmers und eines Schlafzimmers nach Wahl der Altenteilerin, ferner ein Recht zur Mitbenutzung aller den gemeinschaftlichen Zwecken des Hauses dienenden Einrichtungen, sowie ein Recht zum freien Umgang auf dem gesamten Grundbesitz,

  2. b

    freie Feuerung sowie freien Strom- und Wasserverbrauch,

  3. c

    freie Verpflegung, dem Alter und den Gesundheitsumständen der Altenteilerin angemessen, am Tische des jeweiligen Eigentümers, auf Wunsch der Altenteilerin auch in ihrer Altenteilerwohnung zu liefern, und zwar mit dem Recht zur Selbstentnahme von Verpflegung zum eigenen Verbrauch,

  4. d

    Instandhaltung der Altenteilerwohnung, sowie Reinigung und Instandsetzung von Bekleidung und Wäsche,

  5. e

    gute Hege und Pflege in gesunden und kranken Tagen,

  6. f

    dereinst Gewährung eines angemessenen Begräbnisses auf der Familiengrabstätte in ., sowie Übernahme der Grabpflege im ortsüblichen Rahmen.

9

Die Altenteilerin ist 43 Jahre alt. Der Wert des jährlichen Altenteilsrechts unter a bis e wird mit 1. 860 DM angegeben. Der Wert der einmaligen Leistung gemäß f wird mit 1. 000 DM angegeben. Zur Löschung des Altenteilsrechts nach dem Tode der Berechtigten soll die Vorlegung ihrer Sterbeurkunde genügen.

10

Die Erschienene zu 2 bewilligt und die Erschienene zu 1 beantragt, zu ihren Gunsten in Abtl. II des Grundbuches ein lebenslängliches Altenteilsrecht zu den vorgenannten Bedingungen einzutragen.

11

Im Hinblick darauf, daß die Absicht besteht, bauliche Erweiterungen des Grundbesitzes durchzuführen, verpflichtet die Erschienene zu 1 sich schon jetzt, künftigen Hypotheken und Grundschulden . den Vorrang mit ihrem Altenteilsrecht einzuräumen.

12

.

13

§ 3

14

Zusätzlich vereinbaren die Erschienenen zu 1 und 2, letztere für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des übernommenen Grundbesitzes, folgendes:

  1. a

    Die Altenteilerin ist im Rahmen des Wohnungsrechts gemäß § 2 a nur berechtigt, sich Räume auszusuchen, die im Augenblick vorhanden sind. Bis zum Ausbau steht der Erschienenen zu 2 für sich und ihre Familie ein Recht zur Mitbenutzung des Altenteilerwohnzimmers zu.

    Solange die Altenteilerin nicht krank oder hilfsbedürftig ist, längstens aber bis zu ihrem vollendeten 60. Lebensjahre, ruht das Recht der Altenteilerin, volle Verpflegung in Anspruch nehmen zu können. Während dieses Zeitraumes ist sie berechtigt, lediglich die warme Verpflegung zu Mittag in Anspruch zu nehmen und zwar gegen Zahlung von wöchentlich 15 DM, wobei dieser Betrag sich bei Veränderung der Lebenshaltungskosten . ändern soll.

  2. b

    Der Anspruch der Altenteilerin auf Reinigung und Instandsetzung von Bekleidung und Wäsche ruht solange, wie sie nicht krank oder hilfsbedürftig ist, längstens aber bis zu ihrem vollendeten 60. Lebensjahre.

15

§ 4

16

Zur Zeit wohnen im Hause . Nr. 141 die Erschienenen zu 1, sowie die Erschienenen zu 4 und 5 mit ihrem Sohn.

17

.

18

§ 5

19

Zwischen sämtlichen Erschienenen besteht Einverständnis darüber, daß durch die Regelung dieses Vertrages der Unterhalt für die Erschienene zu 1 ausschließlich von ihrer Tochter . bestritten wird. Soweit die Erschienene zu 1 in Zukunft gesetzliche Unterhaltsansprüche gegenüber ihrer Tochter . oder ihren Kindern geltend machen sollte, übernimmt . für sich und ihre Kinder die Verpflichtung, ihre Schwester . und deren Abkömmlinge schadlos zu halten.

20

§ 8

21

.

22

Die Erschienene zu 4 verzichtet hierdurch mit Rücksicht auf die durch diesen Vertrag getroffene Versorgungsregelung, zugunsten ihrer Mutter ausdrücklich auf alle weiteren Ansprüche am Nachlaß ihres verstorbenen Vaters. Nach der in diesem Vertrage zugrunde gelegten Wertschätzung des Maurermeister . vom 01.06.1968 beträgt der Wert der Gebäude des Hausgrundstücks . 27. 717 DM. Der Wert des Grund und Bodens wird mit 2. 144 DM geschätzt. Mit Rücksicht auf das noch junge Alter der Erschienenen zu 1 sind alle Erschienenen sich darüber einig, daß angesichts der Versorgungsregelung eine Abfindungszahlung an die Erschienene zu 4 nicht gewährt werden kann.

23

In der Folgezeit lebte die Mutter der Parteien vereinbarungsgemäß im Haus der Beklagten.

24

Am 9. Dezember 1991 schloß die Beklagte mit ihrer Mutter einen notariellen Vertrag mit folgendem Inhalt:

25

"Abänderung eines Altenteilsrechts

26

Am 15.07.1968 haben wir . ein Altenteilsrecht vereinbart. Wir verweisen auf § 2 dieser Urkunde. Das Altenteilsrecht ist im Grundbuch von . Blatt 340 eingetragen worden.

27

In § 2 Nr. e dieser Urkunde haben wir vereinbart, daß Frau . ihrer Mutter . folgendes gewährt:

28

Gute Hege und Pflege in gesunden und kranken Tagen.

29

Diese vorstehende Vereinbarung ändern wir dahingehend ab, daß nunmehr . gegenüber ihrer Mutter . wie folgt verpflichtet ist.

30

Gute Hege und Pflege in alten und kranken Tage, ohne den Einsatz eigener Geldmittel seitens der Verpflichteten, soweit diese Hege- und Pflegeleistungen für Frau Hagen im Rahmen des üblichen liegen und in Altenteilerräumen möglich sind, nicht aber im Fall ständiger Pflegebedürftigkeit -; und -; soweit nicht öffentliche und/oder private Versicherungs- und Versorgungsträger einzustehen haben.

31

Die Erschienenen nehmen ihre wechselseitigen Erklärungen an.

32

Sie bewilligen und beantragen die Eintragung dieser Änderung im Grundbuch.

33

Die Beteiligten erklären weiterhin, daß die vorstehend geänderte Fassung der Hege- und Pflegeleistung auch bereits bei Abschluß des Erbauseinandersetzungsvertrages vom 15. Juli 1968 so verstanden worden ist. Eine ausführliche Beschreibung ist seinerzeit jedoch unterblieben. Sie wird mit den vorstehenden Ausführungen lediglich richtiggestellt.

34

."

35

Am 14. Dezember 1992 warf die Klägerin der Beklagten in einem Brief Pflichtverletzungen gegenüber der Mutter vor. In dem Brief heißt es u. a.:

36

"Sollte sich Dein Verhalten nicht ändern, werde ich die Konsequenzen ziehen und einen Anwalt einschalten. Es ist selbstverständlich für mich, daß Du unserer Mutter gegenüber Stillschweigen wahrst, daß ich Dich an Deine Pflicht erinnert habe. Sie soll sich jetzt nicht aufregen."

37

Nach einem Krankenhausaufenthalt der Mutter der Parteien im Dezember 1992 nahm die Klägerin diese am 20. Dezember 1992 in ihre Wohnung auf. Am 27. Dezember 1992 trat die Klägerin ihren geplanten Urlaub an. Die Mutter der Parteien wurde während dieser Urlaubszeit von zwei Freundinnen der Klägerin versorgt. Anfang 1993 trat die Beklagte eine mehrwöchige Kur an.

38

Am 28. Juni 1993 trat die Mutter der Parteien die ihr gegenüber der Beklagten zustehenden Ansprüche an die Klägerin ab.

39

Die Mutter der Beklagten lebte vom 20. Dezember 1992 bis zum 30. April 1993 im Haus der Klägerin. Seit dem 1. Mai 1993 bewohnt die Mutter der Parteien eine von der Klägerin zu diesem Zweck gekaufte Eigentumswohnung.

40

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Mutter seit 1989 grob vernachlässigt. Im Sommer 1992 habe sich die Beklagte trotz einer Salmonellenvergiftung ihrer Mutter nicht um diese gekümmert. Ende 1992 sei ihre Mutter häufig gefallen. Ursache sei ein Gehirntumor gewesen. Auch diese Erkrankung habe die Beklagte nicht weiter interessiert. Nach der Krankenhauseinweisung habe sie die Mutter nur einmal im Krankenhaus besucht und sich auch nicht um ihre Entlassung gekümmert. Sie habe vielmehr die Kur angetreten, worin bereits eine vertragswidrige und menschlich verwerfliche Verweigerung zu sehen sei. Insgesamt habe die Beklagte mit innerer Gleichgültigkeit, Ablehnung und Gefühlskälte versucht, seit der Scheidung von ihrem Ehemann die Mutter aus dem Haus zu ekeln. Nach ihrer Scheidung habe die Beklagte eine ganztägige Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe angenommen, ohne dieses mit der Mutter abzusprechen. Die Beklagte habe sich morgens aus dem Haus geschlichen und sich abends sofort in ihre Wohnung zurückgezogen. Die Klägerin hat für die Zeit von Januar 1993 bis zum 30. April 1993 für Pflegeleistungen einen Betrag von monatlich 2. 400 DM verlangt. Umzugskosten und Kosten der Neueinrichtung der Wohnung der Mutter in Höhe von 21.856,85 DM sowie für die Zeit vom 1. Mai 1993 bis 30.06.1994 den monatlichen Mietwert für die gekaufte Eigentumswohnung in Höhe von 1. 320 DM zuzüglich monatliche Versorgungsleistungen.

41

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.736,85 DM zu zahlen nebst Zinsen.

42

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

43

Sie hat bestritten, ihre Mutter vernachlässigt zu haben. Im Sommer 1992 habe keine Salmonellenvergiftung vorgelegen, ihre Mutter habe lediglich für die Dauer von drei bis vier Tagen unter einer Diarrhö gelitten. In diesem Zeitraum habe sie alles Erforderliche für die Mutter getan. Auch nach der Krankenhausentlassung sei für die Mutter gesorgt gewesen, die dann von ihrem, der Beklagten, Sohn gepflegt worden wäre.

44

Sie hat die Ansicht vertreten, durch den Abänderungsvertrag vom 9. Dezember 1991 seien geldwerte Leistungen ausgeschlossen. Grund für die Abänderungsvereinbarung sei die Überlegung gewesen, daß ihr nicht ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden hätten, so daß das Altenteilsrecht deswegen eingeschränkt worden sei. Im übrigen sei ihre Mutter freiwillig aus dem Haus ausgezogen, da sie bei der Klägerin in luxuriöserem Rahmen habe leben können als in den zwei Zimmern bei ihr.

45

Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 7.333,33 DM stattgegeben mit der Begründung, die Beklagte schulde der Klägerin aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB, § 16, § 15 Abs. 2 Nds.AGBGB eine angemessen Geldrente, die nach dem geschätzten Wert der Vorteile zu bemessen sei, die die Beklagte dadurch erlangt habe, daß sie von der Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung und zu Dienstleistungen befreit worden sei, wobei auch anderweitige ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen seien. Die Höhe dieser Geldrente hat das Landgericht gemäß § 15 Abs. 2 Nds.AGBGB auf 400 DM geschätzt. Eigene Ansprüche der Klägerin aus § 5 des notariellen Vertrages vom 15. Juli 1968 hat das Landgericht mit der Begründung verneint, durch den Vertrag vom 09. Dezember 1991 seien Ansprüche auf Geldleistungen darauf beschränkt worden, daß die Beklagte keinen Einsatz eigener Geldmittel zu leisten habe. Im übrigen habe die Klägerin hinsichtlich ihres Anspruchs auf Freistellung von Unterhaltsforderungen nicht dargelegt, daß die Beklagte ihrer Mutter angesichts ihres Einkommens überhaupt unterhaltspflichtig sei.

46

Gegen dieses Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.

47

Die Klägerin vertritt weiterhin die Ansicht. Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht zu haben. Ihre eigenen Ansprüche ergäben sich aus § 5 des notariellen Vertrages vom 15. Juli 1968, der auch nicht durch den Vertrag vom 9. Dezember 1991 abgeändert worden sei. Ihre Mutter habe von ihr, der Klägerin, Unterhaltsleistungen gefordert, die sie auch erbracht habe. Die Beklagte sei verpflichtet, sie, die Klägerin, insoweit freizustellen. Ihre Mutter brauche sich von der Beklagten nicht darauf verweisen zu lassen, den Unterhalt in Natur entgegenzunehmen, da dieses aufgrund des Fehlverhaltens der Beklagten für die Mutter unzumutbar sei. Zudem habe ihre Mutter ihr ihre Ansprüche aus §§ 14 ff. Nds.AGBGB abgetreten. Die Klägerin berechnet ihre. Forderung wie folgt:

a) Umzugkosten und Kosten der Herrichtung der Wohnung

21.856,85 DM

b) Miete vom 01.05.1993 bis 30.06.1994 14 × 1. 380 DM

19.320,00 DM

c) Entschädigung für sonstige Leistungen gemäß der Sachbezugsverordnung 1985 (Kost 54 %, Heizung 10 %, Beleuchtung 2 %, Hege und Pflege 4 % = 70 % von 610 DM = 427 DM) vom 01.05.1993 bis 30.06.1994 = 14 × 427 DM

5.978,00 DM

d) für die Zeit vom 01.01.1993 bis 30.04.1993 Entschädigung gemäß der Sachbezugsverordnung in Höhe von monatlich 610 DM 4 × 610 DM

2.440,00 DM

49.594,85 DM.

48

Die Klägerin beantragt,

  1. 1

    unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin (unter Einbeziehung des ausgeurteilten Betrages) 49.594,85 DM nebst 4 % Zinsen auf 610 DM vom 01.01. -; 31.01.1993, auf 1. 220 DM vom 01.02. -; 29.02.1993, auf 1. 830 DM vom 01.03. -; 31.03.1993, auf 2. 240 DM vom 01.04. -; 30.04.1993, auf 4. 247 DM vom 01.05. -; 31.05.1993, auf 6. 054 DM vom 01.06. -; 30.06.1993, auf 7. 861 DM vom 01.07. -; 31.07.1993, auf 9. 668 DM vom 01.08. -; 31.08.1993, auf 11. 475 DM vom 01.09. -; 30.09.1993, auf 13. 282 DM vom 01.10. -; 31.10.1993, auf 15. 089 DM vom 01.11. -; 30.11.1993, auf 16. 896 DM vom 01.12. -; 31.12.1993, auf 18. 703 DM vom 01.01. -; 31.01.1994, auf 20. 510 DM vom 01.02. -; 28.02.1994, auf 22. 317 DM vom 01.03. -; 31.03.1994, auf 24. 124 DM vom 01.04. -; 30.04.1994, auf 25. 931 DM vom 01.05. -; 31.05.1994, auf 27. 738 DM vom 01.06.1994 an sowie auf weitere 21.856,85 DM seit dem 01.06.1993 zu zahlen,

  2. 2

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Mehrkosten sowie die Kosten der monatlichen Hege und Pflege sowie Zurverfügungstellung von Kosten für Heizung, Strom, Wasser bis zum Lebensende der Mutter der Parteien, Frau ., zu erstatten,

  3. 3

    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

49

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die

50

Klage abzuweisen,

51

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

52

Sie ist der Ansicht, die Klägerin könne weder Ansprüche aus eigenem noch aus abgetretenem Recht geltend machen. Sie bestreitet, sich nicht ausreichend um ihre Mutter gekümmert zu haben. Anläßlich der Entlassung ihrer Mutter aus dem Krankenhaus sei alles vorbereitet gewesen, ihre Mutter sei aber nicht nach Hause gekommen. Sie habe erst nachträglich erfahren, daß die Mutter zur Klägerin gefahren sei. Die Kur habe sie aus gesundheitlichen Gründen antreten müssen. Ihr Sohn habe sich bereit erklärt, für ihre Mutter zu sorgen. Im übrigen sei die Klägerin selbst am 26. Dezember 1992 in Urlaub gefahren. Sie sei auch weiterhin bereit, ihre Mutter aufzunehmen und für sie zu sorgen. Sie ist der Ansicht, die Regelungen der §§ 5 ff. Nds.AGBGB seien nicht anwendbar. Unterhaltsansprüche könne die Klägerin nicht geltend machen, da ihre Mutter Unterhalt von der Klägerin nicht verlangt habe. Ihre Mutter sei unterhaltsrechtlich nicht als bedürftig anzusehen. Freiwillige Leistungen der Klägerin seien nicht erstattungsfähig im Sinne des § 5 des notariellen Vertrages vom 9. Dezember 1991. Im übrigen bestreitet sie die Berechtigung sowie die Höhe der geltend gemachten Forderungspositionen.

53

Wegen des weiteren Vertrags der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

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Die Berufung der Klägerin ist nur zu einem geringen Teil begründet.

55

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

56

A. Berufung der Klägerin

57

I.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Geldrente in Höhe von insgesamt 9. 000 DM für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1994.

58

1. a) Ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte, den die Mutter der Parteien durch Vertrag vom 28. Juni 1993 der Klägerin hätte abtreten können, ergibt sich nicht aus §§ 5 ff. Nds.AGBGB. Gemäß § 5 Nds.AGBGB gelten, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, die Vorschriften des Gesetzes über Altenteilsverträge nur für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Art. 96 EGBGB. Die Vorschrift des Art. 96 EGBGB betrifft Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsverträge, die mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehen.

59

Der notarielle Vertrag vom 15. Juli 1968 ist kein Altenteilsvertrag im Sinne des Art. 96 EGBGB. Eine Grundstücksübertragung wird noch nicht dadurch zum Altenteilsvertrag, daß eine Wohnrechtsgewährung mit Versorgungsverpflichtung vereinbart wird (BGH DNotZ 1982, 697 [BGH 04.12.1981 - V ZR 37/81]; WM 1989, 70; NJW-RR 1989, 451. Senat Urteil vom 26. März 1993 -; 4 U 161/91, bestätigt durch Urteil des BGH vom 23. September 1994 -; VZR 113/93). Hinzutreten muß, daß dem Übernehmer ein Gut oder Grundstück überlassen wird, aus dessen Nutzung er sich eine Lebensgrundlage schaffen und gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt zumindest teilweise gewinnen kann. Das ist hier aus dem notariellen Vertrag vom 15. Juli 1968 nicht ersichtlich. Das der Beklagten übertragene Grundstück, das lediglich eine Größe von 21,443 a hatte, war nicht geeignet, ihr eine Lebensgrundlage zu verschaffen. Die Beklagte hat ihre wesentliche Lebensgrundlage nach wie vor in der abhängigen Beschäftigung als Küchenhilfe. Der Wesenszug eines Altenteils im Sinne des Art. 96 EGBGB liegt jedoch in einem Nachrücken der folgenden Generation in eine die Existenz -; wenigstens teilweise -; begründende Wirtschaftseinheit unter Abwägung der Interessen des abziehenden Altenteilers und des nachrückenden Angehörigen der nächsten Generation. In dem notariellen Vertrag vom 15. Juli 1968 tritt demgegenüber der Charakter eines gegenseitigen Vertrages mit beiderseits gleichwertigen Leistungen in den Vordergrund, so daß nicht von einer Altenteilsvereinbarung ausgegangen werden kann.

60

b) Ein der Mutter der Parteien zustehender Zahlungsanspruch, der im Wege der Abtretung auf die Klägerin übergegangen sein könnte, ergibt sich nicht aus § 2 des notariellen Vertrages vom 15. Juli 1968. Die Parteien haben in § 2 dieses Vertrages lediglich Naturalleistungen vereinbart.

61

c) Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin aufgrund abgetretenen Rechts in Höhe eines Betrages von 9. 000 DM nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (BGH DB 1981, 1614; Palandt-Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 242 Rdn. 154) zu, nachdem die Beklagte den mit ihrer Mutter am 15. Juli 1968 geschlossenen notariellen Vertrag bis Dezember 1992 erfüllt hatte.

62

Nachdem die Mutter der Parteien Ende Dezember 1992 nicht mehr in das Haus der Beklagten zurückgekehrt war und auch nicht mehr beabsichtigt, dorthin zurückzukehren, führt die nach § 242 BGB gebotene Vertragsanpassung an die veränderten Verhältnisse bei Versorgungsabreden der vorliegenden Art. in erster Linie dazu, den Versorgungsanspruch der Mutter der Parteien durch Zahlung von Geldbeträgen abzugelten (BGH DB 1981, 1614).

63

Bei Unterhaltsverträgen bzw. der vertraglichen Übernahme von Versorgungsleistungen kann sich eine grundlegende Veränderung nicht nur aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage, sondern auch aus den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten ergeben. Vertraglich vereinbarte Versorgungsleistungen, die dem Begünstigten in Natur zuzuwenden sind, können ihren Sinn und Zweck nicht nur dadurch verlieren, daß es zu einer erheblichen Störung der persönlichen Beziehungen zwischen den Berechtigten und dem Verpflichteten kommt, so daß ein enges Zusammenleben und die für Versorgungsleistungen in der Natur vorausgesetzte gemeinschaftliche Lebensführung nicht mehr möglich und zumutbar sind. Es kann vielmehr auch aus anderen Gründen, insbesondere ohne ein Verschulden des Berechtigten oder des Verpflichteten, ein weiteres Zusammenleben unmöglich werden, etwa dadurch, daß der Berechtigte ständiger ärztlicher oder pflegerischer Betreuung bedarf, die der Verpflichtete ihm nicht in Natur zuwenden kann oder die der Verpflichtete deswegen nicht erbringen kann, weil der Berechtigte das Haus, in dem die Versorgungsleistungen in Natur zu erbringen sind, verlassen hat.

64

d) Bei der Frage, wie hoch die von der Beklagten als Abgeltung für die als solche in Natur nicht mehr erfüllbaren Pflege- und Versorgungsleistungen zu zahlende Geldrente zu bemessen ist, sind allerdings nicht die Aufwendungen der Mutter der Parteien für ihre anderweitige pflegerische Versorgung zugrunde zu legen, vielmehr ist der Wert derjenigen Vorteile maßgebend, die die Beklagte durch die Befreiung von ihren Naturalverpflichtungen erlangt hat.

65

Bereits aus einer wertenden Betrachtung der §§ 14 ff. Nds. AGBGB ergibt sich, daß bei Altenteilsverträgen der Berechtigte nur dann durch Ersatz seiner Aufwendungen für eine anderweitige Unterbringung und Verpflegung zu entschädigen ist, wenn die Störung der persönlichen Beziehungen durch Verhalten des Verpflichteten verursacht und verschuldet worden ist. Beruht die Störung der persönlichen Beziehungen dagegen auf einem Verhalten des Berechtigten (§ 15 Nds. AGBGB) oder ist der Berechtigte aus anderen Gründen -; ohne ein Verschulden des Verpflichteten -; zur Entgegennahme der Versorgungsleistungen außer Stande (§ 16 Nds.AGBGB), so ist die dem Gläubiger zu zahlende Geldrente nach dem geschätzten Wert der Vorteile zu bemessen, die der Schuldner dadurch erlangt, daß der von der Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung und zu Dienstleistungen befreit wird.

66

Eine ähnliche Differenzierung der Vertragsanpassung an die veränderten Umstände ist auch bei anderweitigen Versorgungsabreden, wenn sie -; wie hier -; wie Altenteilsrechte ausgestaltet sind, recht und billig. Die Beklagte ist nach ihrem eigenen Vortrag willens und in der Lage, ihren vertraglich übernommenen Verpflichtungen nachzukommen. Sie ist an ihrer Erfüllung lediglich durch von ihr weder verursachte noch verschuldete Umstände gehindert.

67

Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht hinreichend, daß der Auszug ihrer Mutter aus dem Haus der Beklagten von dieser schuldhaft verursacht worden ist. Im Zeitpunkt der notariellen Vereinbarung vom 15. Juli 1968 war die Mutter der Beklagten im relativ jungen Alter von 43 Jahren, so daß sie der ständigen Gegenwart der Beklagten nicht bedurfte. Zudem ruhten nach § 3 des notariellen Vertrages vom 15. Juli 1968 die Pflichten der Beklagten gegenüber ihrer Mutter, bis diese das 60. Lebensjahr erreicht hatte. Die Aufnahme einer ganztätigen Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe kann der Beklagten nicht ernsthaft vorgeworfen werden. Nach der Scheidung von ihrem Ehemann im Jahre 1989 hatte die Beklagte sogar die unterhaltsrechtliche Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Eine menschlich verwerfliche Weigerung, ihren Pflichten nachzukommen, kann in der Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit nicht gesehen werden. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, sich morgens bei ihrer Mutter ab und abends nach Beendigung der Erwerbstätigkeit bei ihr anzumelden. Eine derartige Verpflichtung läßt sich aus dem notariellen Vertrag vom 15. Juli 1968 nicht herleiten. Zudem ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, daß ihre Mutter das reservierte Verhalten der Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt gerügt hat.

68

Soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft, ihrer Mutter kein Essen zur Verfügung gestellt zu haben, fehlt es an dem hinreichenden Vortrag, wann dieses der Fall gewesen sein soll. Für eine ausreichende Versorgung der Mutter spricht vielmehr, daß sie als Berechtigte zu keinem Zeitpunkt die Verpflegung als nicht ausreichend gerügt hat. Auch der Vortrag der Klägerin zum Verhalten der Beklagten anläßlich der behaupteten Salmonellenvergiftung ist nicht geeignet, die nicht erfolgte Rückkehr ihrer Mutter in das Haus der Beklagten auf deren schuldhaftes Verhalten zurückzuführen. Eine fehlerhafte medizinische Einschätzung der Erkrankung durch die Beklagte rechtfertigt den Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens nicht. Zudem war die Mutter der Parteien selbst in der Lage, einen Arzt aufzusuchen, wie sich aus dem Vortrag der Klägerin ergibt. Der Beklagten ist auch kein Vorwurf daraus zu machen, sich nicht ausreichend während des Krankenhausaufenthaltes um ihre Mutter gekümmert zu haben. Während die Klägerin in der Berufungsinstanz vorträgt, die Beklagte habe ihre Mutter nicht einmal besucht, hat sie in der ersten Instanz einen einmaligen Besuch in dem entfernt gelegenen Krankenhaus eingeräumt. Auch das Antreten einer Kur Anfang Januar 1993 rechtfertigt den Vorwurf rücksichtlosen Verhaltens nicht. Eine derartige Kur, die bereits längere Zeit im Voraus zu planen ist und von der Genehmigung der Krankenkasse abhängt, dient der Erhaltung der Arbeitskraft und des Gesundheitszustandes, was durchaus auch im Interesse der Mutter der Parteien im Hinblick auf die von der Beklagten in dem notariellen Vertrag vom 15. Juli 1968 übernommenen Pflichten lag. Darüber hinaus hatte die Beklagte, wie auch von der Klägerin nicht bestritten wird, dadurch vorgesorgt, daß ihr Sohn während der Kurzeit die Pflege der Mutter der Beklagten übernehmen wollte. Eine persönliche Anwesenheit der Beklagten zur Pflege der Mutter nach dem Krankenhausaufenthalt war zudem nicht erforderlich, wie sich aus dem Verhalten der Klägerin selbst ergibt. Die Klägerin selbst ist unmittelbar nach Weihnachten 1992 in Urlaub gefahren und hat ihrerseits die Mutter der Parteien in der Obhut von Freundinnen zurückgelassen.

69

Es erscheint deshalb nicht gerechtfertigt, die Beklagte stärker zu belasten, als sie bei Ausführung der Naturalleistungen belastet wäre. Die an die Mutter der Parteien zu zahlende Geldrente ist daher lediglich nach dem Wert der Vorteile zu bemessen, die die Beklagte als Verpflichtete durch die Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und Dienstleistung erlangt hat.

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aa) Eine Geldrente steht der Mutter der Parteien nicht zu, soweit sich die Beklagte in dem notariellen Vertrag vom 15. Juli 1968 zu § 2 lit. e zur guten Hege und Pflege in gesunden und kranken Tagen verpflichtet hat. Die Mutter der Parteien hat mit der Beklagten in dem notariellen Abänderungsvertrag vom 9. Dezember 1991 ausdrücklich vereinbart, daß insoweit die gute Hege und Pflege in alten und kranken Tagen ohne den Einsatz eigener Geldmittel seitens der Beklagten zu erbringen ist.

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Bedenken gegen die Wirksamkeit des notariellen Vertrages vom 9. Dezember 1991 bestehen nicht. Insbesondere ist er nicht als Vertrag zu Lasten des Sozialhilfeträgers gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Die Benachteiligung des Sozialhilfeempfängers war nicht Zweck des Vertrages vom 9. Dezember 1991. Das ist im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt worden. Aus der Formulierung ergibt sich zudem, daß die Beklagte jedenfalls dann Geldleistungen zu erbringen hatte, wenn ein Fall ständiger Pflegebedürftigkeit vorlag und nicht öffentliche oder private Versicherungs- oder Versorgungsträger für die Pflege aufkommen mußten.

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bb) Der Senat hat gemäß § 287 ZPO die von der Beklagten zu zahlende Geldrente hinsichtlich der übrigen in § 2 des notariellen Vertrages vom 15. Juli 1968 vereinbarten Naturalleistungen auf einen Betrag von 500 DM geschätzt. Hierbei ist er hinsichtlich der reinen Verpflegungskosten von täglich 10 DM, also monatlich 300 DM ausgegangen sowie hinsichtlich der weiteren Versorgungsleistungen von einem Zeitaufwand der Beklagten von wöchentlich 5 Stunden zu je 10 DM, was einen Betrag von monatlich 200 DM ausmacht. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte die jeweiligen Versorgungsleistungen nicht separat allein für ihre Mutter auszuführen hatte, die anfallenden Arbeiten vielmehr weitgehend im Zusammenhang mit entsprechenden Versorgungsleistungen für sich selbst verrichten konnte.

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Daraus ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1994 ein Betrag von 9. 000 DM (18 × 500 DM).

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cc) Für die Gewährung von freier Wohnung, und zwar durch Überlassung eines Wohnzimmers und eines Schlafzimmers nach Wahl der Altenteilerin, ferner für das Recht zur Mitbenutzung aller den gemeinschaftlichen Zwecken des Hauses dienenden Einrichtungen steht der Mutter der Parteien nach ihrem Auszug aus dem Haus der Beklagten eine Geldrente nicht zu. Bereits der Formulierung des § 2 des notariellen Vertrages vom 15. Juli 1968 läßt sich entnehmen, daß der Mutter der Parteien weder eine eigene Küche noch ein eigenes Bad zur Verfügung stand. Dieses wird bestätigt durch die von der Beklagten auf Anforderung des Senats vorgelegten Grundrisses des Hauses. Danach befindet sich im Obergeschoß des Hauses, das die Mutter der Parteien im Rahmen ihres Wohnrechtes genutzt hat, lediglich eine Stube mit ca. 11 m- sowie ein Schlafzimmer mit ca. 10 m-. Der Zugang zum Obergeschoß erfolgt durch die Wohnung im Untergeschoß, die von der Beklagten bewohnt wird. Es ist als ausgeschlossen anzusehen, daß derartige Räume an Dritte vermietet werden können, was auch zusätzlich durch die besonders ungünstige Lage des Hauses der Beklagten erschwert wird.

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e) Ein weitergehender Anspruch, der im Wege der Abtretung auf die Klägerin übergegangen sein könnte, steht der Mutter der Parteien auch nicht aus § 5 des notariellen Vertrages vom 15. Juli 1968 zu. Soweit die Parteien dort geregelt haben, es bestehe zwischen ihnen Einverständnis darüber, daß durch die Regelungen dieses Vertrages der Unterhalt ihrer Mutter ausschließlich von der Beklagten bestritten werde, ergibt sich bereits aus der Formulierung, daß die Beklagte Unterhalt nur durch die in dem Vertrag geregelten Naturalleistungen schulden sollte. Dieses wird bestätigt durch die damaligen persönlichen Verhältnisse der Parteien. Die Klägerin war 1968 19 Jahre alt, die Beklagte 23 Jahre alt. Der einzige wesentliche Vermögensgegenstand der Familie bestand in dem Hausgrundstück . Nr. 141, wie sich aus der Präambel sowie § 8 des notariellen Vertrages vom 15. Juli 1968 ergibt. Bereits hieraus wird deutlich, daß die Beklagte zur Erbringung von Unterhaltsleistungen nur insoweit in der Lage war, als sie diese durch Einräumung eines Wohnrechts sowie persönlichen Einsatz erbringen konnte.

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Zudem ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, daß ihre Mutter unterhaltsbedürftig ist. Ein Unterhaltsanspruch gegenüber der Beklagten als Abkömmling ist einerseits abhängig von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, andererseits von der Bedürftigkeit des Berechtigten.

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2. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch kraft eigenen Rechts nicht.

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Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht hinreichend, daß die Voraussetzungen des sich aus § 5 des notariellen Vertrages vom 15. Juli 1968 ergebenden Freistellungsanspruchs gegeben sind.

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Dem Vortrag läßt sich nicht entnehmen, wann die Mutter der Parteien einen Unterhaltsanspruch in welcher Höhe geltend gemacht hat. Ein derartiger Unterhaltsanspruch ist abhängig von der Bedürftigkeit ihrer Mutter als Berechtigter. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, welchen Unterhaltsbedarf ihre Mutter hat und inwieweit er nicht aus eigenem Einkommen der Mutter aufzubringen war.

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II.

Der Feststellungsantrag der Klägerin ist nur teilweise begründet.

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Das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, nachdem die Beklagte sich nach Auszug ihrer Mutter geweigert hat, anstelle der in dem notariellen Vertrag vom 15. Juli 1968, abgeändert durch notariellen Vertrag vom 9. Dezember 1991, vereinbarten Unterhaltsleistungen eine Geldrente zu zahlen.

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Die Klägerin kann von der Beklagten kraft abgetretenen Rechts der Mutter der Parteien nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage lediglich Zahlung einer Geldrente in Höhe von 500 DM monatlich verlangen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.

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Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu.

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B. Berufung der Beklagten

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Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

86

Nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat die Beklagte anstelle der vertraglich übernommenen Unterhaltsleistungen nach Auszug ihrer Mutter eine monatliche Geldrente zu zahlen, die sich nach dem Wert der Vorteile bemißt, die sie als Verpflichtete durch die Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und sonstiger Dienstleistungen erlangt hat. Diese Geldrente hat der Senat auf einen Betrag von 500 DM pro Monat geschätzt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.

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C. Die Zinsforderung ergibt sich aus § 284, 288 BGB.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711, § 546 Abs. 2 ZPO.