§ 12 NSchG - Gesamtschule

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) In den bestehenden Gesamtschulen werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet; Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 bleiben unberührt. An ihnen können dieselben Abschlüsse wie an den in den §§ 9 bis 11 genannten Schulformen erworben werden. Neue Gesamtschulen dürfen nicht errichtet werden.

(2) Die Gesamtschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen eine individuelle Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen. Sie stärkt Grundfertigkeiten, selbständiges Lernen und auch wissenschaftspropädeutisches Arbeiten und befähigt ihre Schülerinnen und Schüler, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortzusetzen.

(3) In der Kooperativen Gesamtschule sind die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium in einer Schule verbunden; sie werden als aufeinander bezogene Schulzweige geführt. Der Unterricht wird überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden erteilt. Auf Antrag des Schulträgers oder der Schule kann die Schulbehörde genehmigen, dass die Kooperative Gesamtschule abweichend von Satz 2 nach Schuljahrgängen gegliedert wird. Der Unterricht wird in diesem Fall in schulzweigspezifischen und schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt; dabei muss der schulzweigspezifische Unterricht überwiegen. Ein Antrag der Schule nach Satz 3 kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden.

(4) Die Schuljahrgänge 11 bis 13 der Gesamtschule werden als gymnasiale Oberstufe geführt. Die Gesamtschule kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch ohne diese Schuljahrgänge geführt werden. Für die Schuljahrgänge 12 und 13 gilt § 11 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 8 entsprechend.

(5) Abweichend von Absatz 4 werden in Kooperativen Gesamtschulen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 die Jahrgangsstufen 10 bis 12 des gymnasialen Zweiges als gymnasiale Oberstufe geführt; § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend.