§ 12 NSchG - Gesamtschule

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Die Gesamtschule ist unabhängig von den in den §§ 9, 10 und 11 genannten Schulformen nach Schuljahrgängen gegliedert. Sie vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen eine individuelle Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen. Sie stärkt Grundfertigkeiten, selbständiges Lernen und auch wissenschaftspropädeutisches Arbeiten und befähigt ihre Schülerinnen und Schüler, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortzusetzen.

(2) In der Gesamtschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet. An der Gesamtschule können dieselben Abschlüsse wie an den in den §§ 9, 10 und 11 genannten Schulformen erworben werden. Im 11. Schuljahrgang wird die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe geführt. Die Schuljahrgänge 12 und 13 werden als Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe geführt. § 11 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 9 gilt entsprechend. Eine Gesamtschule kann abweichend von Satz 1 auch ohne die Schuljahrgänge 11 bis13 geführt werden.