§ 12 NSchG - Gesamtschule

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Die Gesamtschule wird als Kooperative Gesamtschule oder als Integrierte Gesamtschule geführt. An der Gesamtschule können dieselben Abschlüsse wie an den in den §§ 9 bis 11 genannten Schulformen erworben werden.

(2) In der Kooperativen Gesamtschule sind die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium als aufeinander bezogene Schulzweige in einer Schule verbunden; § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 gelten entsprechend. In den Schuljahrgängen 5 bis 10 wird der Unterricht überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden erteilt.

(3) Die Integrierte Gesamtschule ist unabhängig von den in den §§ 9 bis 11 genannten Schulformen nach Schuljahrgängen gegliedert. Sie vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen eine individuelle Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen. Sie stärkt Grundfertigkeiten, selbständiges Lernen und auch wissenschaftspropädeutisches Arbeiten und befähigt ihre Schülerinnen und Schüler, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortzusetzen.

(4) In der Gesamtschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12. Schuljahrgangs unterrichtet. Im 10. Schuljahrgang wird die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe geführt. Die Schuljahrgänge 11 und 12 werden als Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe geführt. § 11 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 9 gilt entsprechend. Eine Gesamtschule kann abweichend von Satz 1 auch ohne die Schuljahrgänge 11 und 12 geführt werden.