§ 8 NKormoranVO - Berichtspflichten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kormoranverordnung (NKormoranVO)
- Amtliche Abkürzung
- NKormoranVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
Wer von der Zulassung nach § 1 Abs. 1 Gebrauch gemacht hat, hat der Jagdbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres über die im Vorjahr abgeschossenen Kormorane schriftlich zu berichten und dabei
- 1.
die Gesamtzahl der Abschüsse,
- 2.
den Tag und die Uhrzeit, die Gemeinde, den Jagdbezirk und das Gewässer oder den Teichwirtschaftsbetrieb der einzelnen Abschüsse,
- 3.
bei beringten Kormoranen die Aufschrift des Rings und
- 4.
die Färbung des Tieres
anzugeben.