Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.04.2002, Az.: 1 O 353/02
Berücksichtigung ehebedingter Schulden bei der Bemessung des Ehegattengesamtschuldnerausgleichs auf bereits erbrachte Kindesunterhaltsleistungen; Vergleichsweise Regelung des Gesamtschuldnerausgleichs; Rangverhältnis von Schuldentilgung und Verpflichtung zum Kindesunterhalt
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 30.04.2002
- Aktenzeichen
- 1 O 353/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 30429
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:2002:0430.1O353.02.0A
Rechtsgrundlage
- § 426 Abs. 1 S. 1 BGB
Fundstelle
- FamRZ 2003, 1191 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
...
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg
am 30.04.2002
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Petirsch-Boekhoff,
den Richter am Landgericht Duvenhorst und
den Richter Garlipp
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragsstellers vom 31.01.2002 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die beabsichtigte Prozeßführung bietet nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO.
Der Antragssteller hat den Vortrag der Antragsgegnerin, die von ihm auf die ehebedingten Schulden seit dem Auszug der Antragsgegnerin geleisteten Beträge seien bei der Berechnung seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der gemeinsamen Tochter in der Vergangenheit auf Wunsch des Antragsstellers berücksichtigt worden, nicht bestritten. Dass die Parteien den Unterhalt demgemäß errechnet haben, geht auch aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Antragsstellers vom 17.09.2001 und des vormaligen Bevollmächtigten des Antragsstellers vom 03.11.1998 und 24.08.1999 hervor. Daraus folgt aber, daß der Antragssteller für die Vergangenheit (bis März 2001) wegen der Anrechnung seiner Tilgungsleistungen bei der Bestimmung des Kindesunterhalts einen vermögenswerten Ausgleich erhalten hat. Einen nochmalige Ausgleich seiner Zahlungen im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs der vormaligen Ehegatten kann der Antragssteller nicht verlangen; er hat insoweit eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen, die eine Ausgleichsverpflichtung der Antragsgegnerin entfallen läßt.
Soweit der Kläger des weiteren die hälftige Befreiung von den ehebedingten Verbindlichkeiten bei der Norisbank begehrt, ist ein derartiger Anspruch bereits nach dem eigenen Vortrag des Antragsstellers nicht gegeben. Aus dem von ihm vorgelegten amtsgerichtlichen Vergleich der Parteien vom 19.03.2002 ergibt sich, daß bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches der gemeinsamen Tochter bei der Bestimmung der Einkommensverhältnisse des Antragsstellers auch seine monatlichen Zahlungen zur Tilgung der ehebedingten Schulden bei der Norisbank Berücksichtigung gefunden haben. Dies geht aus dem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Vergleichstext zweifelsfrei hervor. Auch insoweit liegt damit eine anderweitige Bestimmung des Antragsstellers i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vor.
Im Übrigen bezieht sich dieser Vergleich auf den Kindesunterhalt ab April 2001 und damit teilweise auch auf vom Antragssteller für die Vergangenheit hier geltend gemachte Zahlungen, so daß ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Antragsstellers auch für diesen Zeitabschnitt nicht gegeben ist.
Der Einwand des Antragsstellers, der von ihm zu leistende Kindesunterhalt unterscheide sich nur geringfügig von dem, den er ohne Berücksichtigung seiner Tilgungszahlungen zu leisten hätte, greift nicht durch. Sein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch ist durch die von ihm getroffene anderweitige Bestimmung insgesamt untergegangen. Hierfür ist es unerheblich, ob sich die bestimmungsgemäße Berücksichtigung der Tilgungen bei der Berechnung seines monatlich verbleibenden Nettoeinkommens als Ausgangswert in der Höhe des tatsächlich zu leistenden Kindesunterhalts widerspiegelt und dieses um die tatsächliche Höhe der Tilgungsraten mindert. Denn dieses Ergebnis des Berechnungsvorganges ist durch die Ausgestaltung des Unterhaltsrechtes vorgegeben, ohne dass diese Einfluß auf die Beurteilung des Bestehens eines Ausgleichsanspruches nach § 426 BGB haben kann.
Entscheidend ist hier vielmehr allein, daß durch die vom Antragssteller getroffene anderweitige Bestimmung i.S.d.§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB eine nochmalige Berücksichtigung der Ratenzahlungen des Antragsstellers ausgeschlossen ist.
Auch der Vortrag des Antragstellers, die Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Schulden in der Unterhaltsberechnung und dem damit verbundenen Ausschluß eines Gesamtschuldnerausgleichsanspruches nach § 426 BGB gelte nur für den Ehegatten- und Getrenntlebendunterhalt, geht fehl. Sie ist nur dann auf Gesamtschuldnerausgleichsverfahren der vorliegenden Art nicht übertragbar, wenn der Unterhaltsverpflichtete ggf. verpflichtet ist, die Schuldentilgung zurückzustellen, um den Mindestunterhalt der unterhaltsberechtigten Kinder zu sichern. Vorliegend ist der Antragsteller aber ausweislich des Vergleiches vom 19.03.2002 ausreichend leistungsfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 GKG, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
vom Brocke
Garlipp