Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 12.09.2002, Az.: 6 T 721/02
Voraussetzungen für die Gewährung einer Restschuldbefreiung; Zulässigkeit der Ausnahme einer einzelnen Forderung von der Restschuldbefreiung; Versagung einer Restschuldbefreiung hinsichtlich einer Forderung wegen unerlaubter Handlung
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 12.09.2002
- Aktenzeichen
- 6 T 721/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 28702
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:2002:0912.6T721.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 289 Abs. 2 InsO
- § 6 InsO
Fundstellen
- ZInsO 2002, 1095-1096 (Volltext mit amtl. LS)
- ZVI 2002, 426-427
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat
durch
den Vors. Richter am Landgericht Vogdt als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 24.06.2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 8.529,06 EUR.
Gründe
Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht Vechta mit Beschluss vom 13.07.2001 Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, da das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan erfolglos geblieben war. In einem auf den 14.06.2002 bestimmten Schlusstermin war u.a. die Anhörung der Gläubiger und des Treuhänders zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung vorgesehen.
Ausweislich des Protokolls vorn 14.06.2002 war für die Beschwerdeführerin deren Mitarbeiter B erschienen. Zum Antrag auf Restschuldbefreiung erklärte der Vertreter der Beschwerdeführerin, er beantrage die Versagung der Restschuldbefreiung, da die Forderung aus nicht geleisteten Arbeitnehmeranteilen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen hervorgingen. Dem widersprachen der Schuldner und der Schuldnervertreter unter Hinweis auf ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Oldenburg, Die Geschäftsführung der damaligen Firma sei ausschließlich vom Bruder des Schuldners geführt worden. Mit Beschluss vom 24.06.2002 hat das Amtsgericht Vechta dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, wenn er während der Laufzeit der Abtretungserklärung die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden Verpflichtungen erfüllt und Versagungsgründe nicht vorliegen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Versagung der Restschuldbefreiung wurde mit der Begründung zurückgewiesen, selbst wenn die Forderung der IKK gem. § 302 InsO nicht an der Restschuldbefreiung teilnehmen würde, würde dies nicht dazu führen, dass die Restschuldbefreiung, nach § 290 InsO insgesamt zu versagen wäre. Betroffen wäre nur die Forderung der IKK. Gegen diesen am 01 07.2002 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 05.07.2002 sofortige Beschwerde erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Bevollmächtigte Brandes habe im Termin vom 14.06.2002 nur der Restschuldbefreiung hinsichtlich vorenthaltener Arbeitnehmeranteile in Höhe von 8.529,06 EUR widersprochen. Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung seien von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung insgesamt sei nicht gestellt worden.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gem. §§ 289 Abs. 2, 6 InsO statthaft und fristgerecht erhoben worden. In 6er Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.
Die Erklärung des Vertreters der Beschwerdeführerin im Termin vom 14.06.2002 war bereits aufgrund der Wortwahl der Erklärung als Versagungsantrag auszulegen. Aus diesem Grunde hatte das Amtsgericht einen entsprechenden Antrag zu bescheiden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hatte nicht nur erklärt, dass er eine Feststellung dahingehend begehre, dass die Forderung, die ihr gegenüber dem Schuldner zusteht, nach § 302 von der Restschuldbefreiung ausgenommen sei. Eine Restschuldbefreiung ist aber nicht mit der Begründung zu versagen, eine Forderung beruhe auf einer unerlaubten Handlung. Die Regelung in § 302 Ziff. 1 InsO macht lediglich deutlich, dass entsprechende Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Ein Versagungsgrund liegt selbst in dem Fall, in dem der Forderung eine unerlaubte Handlung zu Grunde liegt, nicht vor.
Soweit die Beschwerdeführerin ö}e Feststellung begehrt, dass die von ihr geltend gemachte Forderung gegenüber dem Schuldner in Höhe von 8.529,06 EUR von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, war auch dies nicht auszusprechen. Voraussetzung für die Anwendung des § 302 Ziffer 1 InsO ist, dass ein Gläubiger seine Forderung bereits mit einem Hinweis nach § 174 Abs. 2 anmeldet (vgl. Baun/Buck, Insolvenzordnung, § 302 Rn. 1). Mach Angaben der Treuhänderin im Schriftsatz vom 14.08.2002, dem die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, erfolgte die Anmeldung ohne den Hinweis, dass es sich um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handeln solle. Das Verteilungsverzeichnis wurde am 06.05.2002 veröffentlicht. Bereits deshalb war das Amtsgericht daran gehindert, eine entsprechende Feststellung auszusprechen. Darüber hinaus bestehen Bedenken gegen die Annahme des Bestehens einer Forderung aus unerlaubter Handlung, da die Staatsanwaltschaft Oldenburg ein entsprechendes Ermittlungsverfahren am 18.01.2002 eingestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 4 InsO.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 8.529,06 EUR.