Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 24.06.2020, Az.: 6 A 981/19

Rahmenrichtlinie; Rahmenrichtlinie Schäden in der Land- und Forstwirtschaft; Verwaltungsvereinbarung; Verwaltungsvereinbarung Dürre 2018; Verwaltungsvereinbarung vom 18. April 2019; Dürre 2018; Dürrebeihilfe; Dürrehilfe; Dürreschaden; Ehegattenvermögen; Genossenschaftsanteil; Grundstückskauf; Kommanditgesellschaft; Maschinenkauf; juristische Person; Personengesellschaft; Privatvermögen; Privatvermögen des Gesellschafters; verwertbares Privatvermögen; Schlepperkauf; Verwertbarkeit; Zumutbarkeit; Dürrehilfsprogramm 2018; Ablehnung und Neubescheidung

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
24.06.2020
Aktenzeichen
6 A 981/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 35875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2020:0624.6A981.19.00

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann Privatvermögen zumutbar verwertbar ist. Es ist auch dann ermessensfehlerfrei, Ehegattenvermögen als verwertbar anzusehen, wenn der Ehegatte außerdem Kommanditist der KG ist, die den Hof betreibt. Es bleibt dahingestellt, ob die Ungereimtheit aufgelöst werden kann, dass in Nummer 5.4 der Verwaltungsvereinbarung Bund-Länder für Personengesellschaften einerseits und juristische Personen andererseits unterschiedliche Maßstäbe vorgesehen sind.

[Tatbestand]

Die Beteiligten streiten über Leistungen aus dem Dürrehilfeprogramm 2018.

Die Klägerin betreibt einen Hof in H.. Nach einer Randbemerkung in den Antragsunterlagen hat die KG bei Gründung den kompletten "elterlichen Betrieb" übernommen. Nach dem Handelsregister (Eintragung vom 16. Dezember 2016) sind Herr I. (Vater) und Herr J. (Sohn) persönlich haftende Gesellschafter. Nach den Angaben zum Prosperitätsnachweis und zum Vermögen halten Herr I. und Frau K. zusammen einen Anteil von 80 Prozent der Gesellschaftsanteile und Herr J. hält alleine 20 Prozent der Gesellschaftsanteile. Die Klägerin verfügte 2018 über 203,76 ha landwirtschaftlicher Fläche, und zwar 74,79 ha Silomais, 5,36 ha Futterrüben oder Runkelrüben, 21,10 ha Feldgras und 102,52 ha Grünland. Am 30. November 2018 beantragte die Klägerin schriftlich eine Billigkeitsleistung im Rahmen des Dürrehilfeprogramms 2018. Den Schaden gab sie dabei mit 91 492,40 Euro an und das kurzfristig verwertbare Vermögen aller drei Gesellschafter insgesamt mit 66 705 Euro, und zwar das von Herrn L. und Frau K. zusammen mit insgesamt 64 560 Euro (333 Euro private Konten und Barvermögen, 64 227 Euro private Sparanlagen) und das von Herrn J. mit 2 145 Euro. Die Klägerin fügte ohne Erklärung eine Seite aus einem Grundstückskaufvertrag bei, auf der ein Kaufpreis von 23 600 Euro, fällig am 1. Oktober 2018 ausgewiesen war (Käufer und Verkäufer waren nicht erkennbar), sowie eine Auftragsbestätigung vom 16. Juni 2018 für die M. KG über einen Schlepper für 88 235,29 Euro netto, 105 000 Euro brutto. Außerdem waren für jeden der Gesellschafter Bankbescheinigungen über das Guthaben zum 30. Juni 2018 beigefügt, insgesamt 171 188,98 Euro:

SPK0,00
SPK56 529,83
SPK6 161,93
SPK1 534,75
SPK1 413,99
SPK515,28
VOBA104 484,29
VOBA333 ,07
VOBA215,84

Am 17. Juni 2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Schaden sei nach den Nummern 5.1 und 5.2 der Bund-Länder-Vereinbarung vom 18. April 2019 um das zumutbar verwertbare Privatvermögen zu kürzen. Die Klägerin habe private Vermögenswerte angegeben, die den Schaden überstiegen. Daher sei es nicht möglich, eine Billigkeitsleistung zu berechnen.

Aus den Verwaltungsunterlagen - nicht dem Bescheid - ist ersichtlich, dass die Beklagte dabei einen Schaden von nur 87 533,50 Euro statt der 91 492,40 Euro aus dem Antrag annahm.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers brachte mit einem Schreiben vom 25. Juni 2019 Einwendungen vor: 60 000 Euro des Vermögens seien als Betriebsvermögen zu werten. Die Klägerin habe im Jahr 2015 die Mitgliedschaft in "ihrer früheren" Molkerei N. zum 31. Dezember 2017 gekündigt. Das N. habe den Geschäftsanteil von 60 000 Euro im Juni 2018 "an die O." überwiesen. Dieses Guthaben sei auch bereits für "andere Investitionen" verplant gewesen. Die Verbindlichkeiten dafür hätten bereits zum 30. Juni 2018 bestanden. Dabei handele es sich um einen Grundstückskauf durch Herrn I., und zwar vom 15. Juni 2018. Der Kaufpreis sei 23 600 Euro gewesen, er sei zum 1. Oktober 2018 fällig gewesen. - Nach dem Kaufvertrag handelt es sich um 9 287 m2 Grünland in P.. - Die Verzugszinsen ab 1. Oktober 2018 seien jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, "derzeit 4,12 Prozent". Außerdem habe die Klägerin für 88 235,29 Euro (brutto 105 000 Euro) einen neuen Schlepper gekauft. Vom Kaufpreis seien 85 000 Euro zu finanzieren gewesen. Die monatlichen Raten dafür seien 2 379,05 Euro. Dafür sei das Restguthaben - nach Abzug des Grundstückskaufpreises - gedacht gewesen.

Die Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit einer Email vom 15. Juli 2019 mit, dass sie die Sach- und Rechtslage geprüft habe und dass sie das Verfahren nicht wiederaufnehme. Wenn die Klägerin ihre Einwendungen aufrechterhalten wolle, müsse sie Klage erheben.

Die Klägerin hat am 19. Juli 2019 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass das Privatvermögen nicht zumutbar verwertbar sei, das die Beklagte berücksichtigt habe. Die Klägerin habe im Juni 2018 die Geschäftsanteile ihrer früheren Molkerei N. ausgezahlt erhalten. Die Mitgliedschaft sei bereits im Jahr 2015 zum 31. Dezember 2017 gekündigt worden. Zum 1. Januar 2018 habe die Klägerin zu einer anderen Molkereigenossenschaft gewechselt. Das N. habe den Geschäftsanteil von 60 000 Euro im Juni 2018 "an die Klägerin" überwiesen. Somit handele es sich um Betriebsvermögen. Dieses Molkereiguthaben sei bereits für andere Verbindlichkeiten verplant gewesen, die zum 30. Juni 2018 bestanden hätten. Dies sei der Grundstückskauf des Herrn I. vom 15. Juni 2018 für 23 600 Euro, fällig zum 1. Oktober 2018. Auch habe die Klägerin bei der Firma Q. R. einen neuen Schlepper für 105 000 Euro "bestellt/gekauft". Davon seien 85 000 Euro in Raten von monatlich 2 379,05 Euro abzuzahlen gewesen. Das zum 30. Juni 2018 ausgewiesene Privatvermögen habe daher zur Abwehr des Dürreschadens nicht mehr zur Verfügung gestanden, weil es aufgrund der zum 30. Juni 2018 bestehenden Zahlungsverpflichtungen gebunden gewesen sei. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei es daher gar nicht mehr vorhanden gewesen. Damit sei auch eine zumutbare Verwertung nicht mehr möglich gewesen. Dafür beruft die Klägerin sich auf das Urteil vom 19. Februar 2020 (6 A 980/19).

Die Klägerin beantragt,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17. Juni 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Billigkeitsleistung im Rahmen der Dürrebeihilfe 2018 von 26 856,74 Euro zu bewilligen und 6 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrem Bescheid fest und erwidert, nachdem das Gericht ihr nach § 87b Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Frist bis zum 18. Mai 2020 gesetzt hatte, mit Schreiben vom 5. Juni 2020:

Bei der Billigkeitsleistung handele es sich um eine freiwillige Leistung. Ein Rechtsanspruch auf diese Billigkeitsleistung bestehe nicht. Zumutbar verwertbares Privatvermögen sei zu berücksichtigen, und zwar das der haftenden natürlichen Person und ihres Ehegatten. Das Privatvermögen der Gesellschafter der Klägerin zum 30. Juni 2018 sei mit 171 188,98 Euro angegeben worden. Die Einzelbeträge seien nicht auf dem Betriebskonto der Klägerin geführt worden. Deshalb stehe für die Beklagte fest, dass es sich um privates Vermögen handele.

Die Umbuchung von betrieblichem Vermögen auf privat geführte Konten liege in der Verantwortung des Unternehmers. Das sei dem Bund schon bewusst gewesen und deshalb sei in Nummer 5.4 der Bund-Länder-Vereinbarung vom 18. April 2019 der Hinweis aufgenommen worden, dass kurzfristig verwertbares Privatvermögen des Unternehmers und Mitgesellschafters nebst Ehegatten bei der Ermittlung des Schadens zu berücksichtigen sei.

Zum Schlepperkauf wendet die Beklagte ein, dass für 85 000 Euro eine Finanzierung vorgesehen gewesen sei. Deshalb sei fraglich, ob überhaupt Vermögen für den Kauf des Schleppers verwendet worden sei. Der Preis für den Landkauf sei unberücksichtigt geblieben, weil das Vertragsdatum nicht nachgewiesen worden sei.

Unter Berücksichtigung des Freibetrags hätte mehr an Vermögenswerten zur Verfügung gestanden, als der Schaden von 87 833,60 Euro ausmacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, der Beiakte BA001, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Die Änderung des schriftlich angekündigten Bescheidungsantrags zum bezifferten Verpflichtungsantrag ist zulässig. Die Beklagte hat sich auf diesen Antrag rügelos eingelassen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 17. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu.

Die Dürrebeihilfe 2018 ist nicht gesetzlich geregelt, sondern erfolgt auf der Grundlage der Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse vom 26. August 2015 des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BAnz AT 31.08.2015 B4). Diese Richtlinie ist der Europäischen Kommission als Beihilferegelung notifiziert worden. Auf dieser Rahmenrichtlinie beruhen die Verwaltungsvereinbarungen des Bundes und der Länder vom 8. Oktober 2018 und vom 18. April 2019. In diesen Verwaltungsvereinbarungen heißt es, dass die deutsche Rahmenrichtlinie auf die "vorliegende" Vereinbarung jeweils "vollumfänglich" Anwendung finde, es sei denn, dass die Vereinbarung strengere Bestimmungen enthalte. Für die Höhe der Dürrebeihilfe ist Nummer 6 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. April 2019 als strengere Vorschrift gegenüber der Rahmenrichtlinie maßgeblich: Nach Nummer 6.2 der Rahmenrichtlinie beträgt die Höhe der Zuwendungen bei widrigen Witterungsverhältnissen, wie hier, höchsten 80 Prozent des Gesamtschadens, in aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten im Sinn von Artikel 31 und 32 der Verordnung (EU) Nummer 1305/2013 "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005" höchstens 90 Prozent. Nach Nummer 6.1 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. April 2019 beträgt die "Bruttobeihilfeintensität der gewährten Billigkeitsleistung" dagegen nur bis zu 50 Prozent des maßgeblichen Schadensbetrags. Nach dem Erlass vom 23. August 2019 ist die Billigkeitsleistung endgültig auf höchstens 41,57664 Prozent festgelegt worden. Die Klägerin hat für den Antrag den Schaden mit 91 492,40 Euro angegeben.

Ein - gebundener - Anspruch auf eine Dürrebeihilfe für diesen Schaden steht der Klägerin nicht zu. Die Dürrebeihilfe ist eine freiwillige Leistung, über die die Beklagte nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen entscheidet. Das beschreibt Nummer 1.2 der Rahmenrichtlinie. Danach besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen nicht. Die jeweilige Bewilligungsstelle entscheidet nach Antragstellung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe der Rahmenrichtlinie. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.

Das Ermessen der Beklagten ist auch nicht in der Weise "auf Null" eingeschränkt, dass die einzig richtige Entscheidung wäre, die Dürrebeihilfe in der beantragten Höhe zu bewilligen. Dafür hat die Klägerin nichts dargelegt.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte erneut über ihren Antrag entscheidet. Dafür genügt es nicht, dass für den Antrag der Klägerin nicht streitig ist, dass die Voraussetzung der Nummer 3 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. April 2019 vorliegt. Danach werden Billigkeitsleistungen nur gewährt, wenn die durchschnittliche Jahreserzeugung des betreffenden landwirtschaftlichen Unternehmens durch die Dürre um mehr als 30 Prozent zurückgegangen ist. Die durchschnittliche Jahreserzeugung ist der im vorangegangenen Dreijahreszeitraum durchschnittlich erzielte Naturalertrag oder der Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigen Wertes.

Die Beklagte hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Die Beklagte hat ihr Ermessen willkürfrei auszuüben. Das Ermessen der Beklagten ist dabei durch die Rahmenrichtlinie gebunden, außerdem durch die Verwaltungsvereinbarung vom 18. April 2019, soweit diese strengere Bestimmungen enthält. Nach Nummer 5.4 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. April 2019 ist der Schaden im Sinn der Nummern 5.1 und 5.2 um das zumutbar verwertbare Privatvermögen zu kürzen, insbesondere das kurzfristig verwertbare. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird nach Nummer 5.4 dasjenige Privatvermögen der haftenden natürlichen Personen und ihrer Ehegatten berücksichtigt, das 50 Prozent des Schadens übersteigt; bei juristischen Personen wird die Summe des, insbesondere kurzfristig, zumutbar verwertbaren Privatvermögens der Gesellschafter, die natürliche Personen sind und über einen Gesellschaftsanteil von 10 Prozent oder mehr verfügen, und ihrer Ehegatten, die über 50 Prozent des errechneten Betrags liegt, berücksichtigt. Diese Bestimmungen sind anzuwenden, weil sie strenger sind als die der Rahmenrichtlinie. Nach dem Erlass vom 29. Mai 2019 sind auch Vermögenswerte heranzuziehen, die nach Ansicht der Antragsteller nicht einbezogen werden sollen, zum Beispiel Rücklagen für anstehende Investitionen oder für weichende Erben.

Die Beklagte hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin über so viel zumutbar verwertbares Privatvermögen verfügt, dass ihr eine Dürrebeihilfe nicht zusteht.

16 626,94 Euro an Vermögen sind dabei auch nach dem Vorbringen der Klägerin offensichtlich zumutbar verwertbar; wird der von der Beklagten ermittelten Schaden von 87 533,50 Euro zugrundegelegt, sogar 18 606,39 Euro. Denn das Privatvermögen beträgt nach den Unterlagen, die die Klägerin dem Antrag beigefügt hat, 171 188,98 Euro. Um das zu belegen, hat die Klägerin den Grundstückskaufvertrag - 23 600 Euro - und die Auftragsbestätigung für den Schlepper - zu finanzierende 85 000 Euro - vorgelegt. Das sind zusammen 108 600 Euro. Es bleiben von dem Vermögen von 170 973,14 Euro daher jedenfalls 62 373,14 Euro verfügbar. Davon sind selbst bei einem Schaden nach den Antragsangaben von 91 492,40 Euro (62 373,14 - [91 492,40: 2] = 16 626,94 Euro verwertbar, bei dem Schaden, den die Beklagte ermittelt hat, entsprechend mehr.

Die Beklagte hat ermessensfehlerfrei die gesamten 171 188,98 Euro als verwertbares Privatvermögen bewertet. Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar erklärt, welcher Anteil daran nicht Privatvermögen ist.

Die Erwägung der Beklagten ist plausibel und sachgerecht, dass der ausbezahlte N. -Anteil Privatvermögen des Gesellschafters I. war. Der Genossenschaftsanteil N. hat ab 2016/2017 zwar der Klägerin zugestanden. Denn er ist in dem Jahresabschluss 2016/2017 (1. November 2016 bis 30. Juni 2017) bei deren Anlagevermögen aufgeführt, allerdings seinerzeit mit einem Wert von 57 438,78 Euro, nicht 60 000 Euro. Der ausbezahlte Anteil hat sich jedoch am 30. Juni 2018 nicht auf einem Konto der Klägerin befunden, sondern auf einem Konto des Komplementärs I.. Herr I. hat in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass auf dem Girokonto nie mehr Geld liege, als für den laufenden Betrieb gebraucht werde. Es habe sich nie jemand Gedanken darüber gemacht, dass das übrige Geld dann auf ein Konto des Herrn I. fließe. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte unter diesen Umständen annimmt, dass es bei solchen Übertragungen das Risiko der Gesellschaft ist, dass der entnommene Betrag in das Privatvermögen des Gesellschafters gelangt. Denn es ist bei der angewendeten Verfahrensweise nicht erkennbar und für die Beklagte auch nicht mit vertretbaren Aufwand zuverlässig ermittelbar, welches Geld auf dem Konto des Herrn I. ihm privat und welches der Klägerin zugeordnet werden kann.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Privatvermögen der Frau M. als zu verwertendes Vermögen berücksichtigt hat. Denn diese ist die Ehefrau des persönlich haftenden Gesellschafters I.. Das Gericht hält die Berücksichtigung des Vermögens des Ehegatten nicht für sachwidrig oder willkürlich. Die Beklagte ist bei der Wahl ihrer Kriterien für freiwillige Beihilfen nur an das Willkürverbot beziehungsweise das Gleichbehandlungsverbot gebunden und dürfte deshalb auch keine sachfremden Erwägungen vorschreiben. Die Beklagte folgt mit der Berücksichtigung des Vermögens von Ehegatten der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Eheleute einander in existenziellen Notlagen beistehen. Die Verhältnismäßigkeit dieser Anrechnung für den Ehegatten wird dadurch gewährleistet, dass er nur für die Hälfte des Schadens mit herangezogen wird, indem nämlich nur dasjenige Vermögen berücksichtigt wird, das größer als die Hälfte des Schadens ist. Überdies wird nur das zumutbar verwertbare Vermögen berücksichtigt, so dass Besonderheiten des Einzelfalls stets Rechnung getragen werden kann (VG Stade, Urteil vom 19. Februar 2020 - 6 A 980/19). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass das Vermögen der Frau M. als Vermögen der Ehegattin eines haftenden Gesellschafters berücksichtigt werden soll. Das Gericht hält es für sachgerecht, dass die Beklagte an die Ehegattenstellung anknüpft. Dadurch kommen die obengenannten Gründe am gleichmäßigsten zum Tragen, die die Heranziehung des Ehegattenvermögens überhaupt rechtfertigen. Weil dieser Gesichtspunkt Vorrang vor der Überlegung hat, ob Frau M. auch als Gesellschafterin ihr Privatvermögen einzusetzen hätte, kommt es nicht darauf an, ob die Ungereimtheit aufzulösen wäre, dass Nummer 5.4. der Verwaltungsvereinbarung für Personengesellschaften und für juristische Personen unterschiedliche Regeln aufstellt, obwohl die Kommanditgesellschaft gleichzeitig sowohl Personengesellschaft als auch juristische Person ist: Bei einer juristischen Person soll es darauf ankommen, wie groß der Anteil des jeweiligen Gesellschafters ist, bei einer Personengesellschaft soll dagegen das Privatvermögen nicht haftender Gesellschafter generell nicht zu berücksichtigen sein.

Die Beklagte hat auch ermessensfehlerfrei davon abgesehen, die Mittel für den Grundstückskauf und für den Schlepperkauf von dem zumutbar verwertbaren Vermögen abzusetzen. Zwar kann es nach Auffassung des Gerichts unter bestimmten Voraussetzungen ermessensfehlerhaft sein, zweckgebundenes Privatvermögen als zumutbar verwertbar anzusehen, um den Dürreschaden auszugleichen (VG Stade, Urteil vom 19. Februar 2020 [6 A 980/19]). Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass der Sachverhalt hier demjenigen jenes Urteils entspricht: Dort hat das Gericht zugrundegelegt, dass das betroffene Vermögen mit einer Zweckbindung zugewendet worden war und dass der Kläger wegen dieser Zweckbindung bis zum 30. Juni 2018, nämlich bereits im Jahr 2017, auch bereits Verpflichtungen eingegangen war, aus denen er sich nicht mehr zu zumutbaren Bedingungen lösen konnte.

Es ist nicht ersichtlich, dass vergleichbare Verpflichtungen der Gesellschafter der Beklagten bestanden.

Der Grundstückskauf vom 15. Juni 2018 ist kein Geschäft der Klägerin, sondern ein Geschäft des haftenden Gesellschafters I., denn dieser ist als Käufer in dem Vertrag angegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass es für Herrn I. unzumutbare Folgen gehabt hätte, wenn er die Zahlung des Kaufpreises aufgeschoben oder hierfür einen Kredit aufgenommen hätte. Denn für den Fall des Verzugs mit der Kaufpreiszahlung ist kein Rücktrittsrecht vereinbart, sondern ein Verzugszins von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Vertragsschluss 4,12 Prozent. Das wäre weniger als ein Überbrückungskredit gekostet hätte, mit dem die Dürreausfälle für die Klägerin hätten kompensiert werden können, aber selbst für die Verkäuferin ein wirtschaftlich attraktiver Ausgleich für den Zahlungsverzug. Herr I. hat zwar nachvollziehbar dargelegt, dass es gegenüber der Verkäuferin peinlich gewesen wäre, die Zahlung aufzuschieben, namentlich weil bei den Verkaufsverhandlungen über die Zahlungsfähigkeit gesprochen worden war. Diese Peinlichkeit macht es aber nicht unzumutbar, die Zahlung des Kaufpreises aufzuschieben, zumal Herr I. auch dargelegt hat, dass bei dem Kauf noch nicht absehbar war, dass es zu der Dürre und den damit verbundenen Schäden kommen werde. Denn andere Folgen für den Käufer sind nicht erkennbar, insbesondere keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Belastungen über die Zinspflicht hinaus.

Der Schlepperkauf ist dagegen ein Geschäft der Klägerin. Dieser Kauf ist durch eine "Auftragsbestätigung" belegt. Diese ist an die Klägerin gerichtet. Es ist nicht dargelegt oder erkennbar, dass eine Zahlung des Kaufpreises es erforderte, das Privatvermögen der Gesellschafter dafür zu verwenden, namentlich nicht in Höhe von 85 000 Euro. Denn die Bezahlung des Schleppers war durch eine Kreditfinanzierung gewährleistet. Die Auftragsbestätigung enthält zur Bezahlung den Vermerk: "20 000 Euro durch Inzahlungnahme. 85 000 Euro zahlbar durch Finanzierung S.". Die Klägerin hat dazu angegeben, dieser finanzierte Betrag habe in monatlichen Raten von 2 379,05 Euro abgetragen werden sollen. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte die zurückgelegten 35 000 Euro als zumutbar verwertbares Privatvermögen angesehen hat. Soweit diese nicht auf einem Konto der Klägerin zurückgelegt waren, gilt das oben zu dem Genossenschaftsanteil N. Ausgeführte. Herr I. hat die Rücklage in der mündlichen Verhandlung außerdem näher erläutert: Dieses Geld sei nicht auf den Kaufpreis an den Landmaschinenhändler gezahlt worden. Sie hätten eine gewisse Rücklage haben wollen, als Sicherheit, dass sie die Raten auch zahlen könnten oder um für unvorhergesehene Auslagen Rücklagen zu haben. Die Rücklage war nach dieser Erläuterung gerade nicht in einer Weise so gebunden, dass diese Bindung nur mit Nachteilen oder gar nicht hätte aufgehoben werden können. Es handelte sich vielmehr nur um eine zusätzliche Sicherheit für den Fall noch nicht einmal drohender, unvorhergesehener Schwierigkeiten.

Das Gericht sieht nach alledem davon ab zu klären, ob die Klägerin oder die Beklagte den Schaden der Höhe nach zutreffend ermittelt hat. Die Beklagte legt zugrunde, dass der Schaden nur 87 533,50 Euro (Verwaltungsvorgang) beziehungsweise 87 833,50 Euro (Schreiben vom 5. Juni 2020) beträgt, um einheitlich nach Nettowerten zu rechnen. Die Klägerin hatte einen Schaden von 91 492,40 Euro angegeben. Es kommt auf diese unterschiedlichen Schadensbeträge nicht an, weil das einzusetzende Privatvermögen über diesen Beträgen liegt. Das ist der Fall, weil das einzusetzende Vermögen 171 188,98 - [91 492,40: 2] = 125 442,78 Euro beträgt. Das ist mehr als der größtmögliche Schaden.

Da die Klägerin schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf eine Dürrebeihilfe hat, steht ihr auch ein Anspruch auf Zinsen nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nummer 11 und § 711 ZPO.

Die Berufung wird nach § 124 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es handelt sich um eine der ersten Entscheidungen zu der Berücksichtigung des zumutbar verwertbaren Privatvermögens bei der Dürrebeihilfe 2018.