§ 12 NHintG - Verwaltung hinterlegter Geldbeträge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
- Amtliche Abkürzung
- NHintG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
(1) 1Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag einer oder eines Beteiligten anordnen, dass ein hinterlegter Geldbetrag zum Ankauf von bestimmten Wertpapieren im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 4 BGB verwendet wird. 2Sie hat vorher die übrigen Beteiligten zu hören.
(2) 1Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst. 2Zinsansprüche, die bis zum 15. Mai 2020 nach dem bis dahin geltenden Recht entstanden sind, bleiben unberührt. 3Berechnung und Auszahlung der Zinsen erfolgen nur auf Antrag der zum Empfang berechtigten Person. 4Der Antrag ist spätestens drei Monate, nachdem die zum Empfang berechtigte Person von dem Erlass der Herausgabeanordnung benachrichtigt worden ist oder in sonstiger Weise vom Erlass der Herausgabeanordnung erfahren hat, bei der Hinterlegungsstelle, die das Hinterlegungsverfahren führt, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.