Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 03.11.2004, Az.: 6 A 1388/03

Beweislast für eine behauptete Luftwegeinreise eines Asylsuchenden nach Deutschland; Asylrecht bei Einreise über einen sichern Drittstaat; Beachtliche Wahrscheinlichkeit des Drohens politischer Verfolgungsmaßnahmen des Staates oder einer Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt als Voraussetzung für die Gewährung von Asyl; Abschiebungsschutz für einen unverfolgt Ausreisenden; Voraussetzungen für das Vorliegen politischer Verfolgung; Abschiebungsschutz für Internet-Dissidenten aus Syrien; Wahrscheinliche Begründung der Gefahr einer politischen Verfolgung durch eine Veröffentlichung im Internet

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
03.11.2004
Aktenzeichen
6 A 1388/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 20793
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2004:1103.6A1388.03.0A

Verfahrensgegenstand

Asyl
hier: Ausreiseaufforderung (§§ 51 Abs. 1, 53 AuslG)

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
- Außenstelle Oldenburg -, Klostermark 70-80, 26135 Oldenburg, - C. -

Sonstige Beteiligte

Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten,
Rothenburger Straße 29, 90513 Zirndorf, - C. -

Redaktioneller Leitsatz

Veröffentlichungen im Internet begründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien, wenn dadurch die exilpolitische Betätigung des Asylbewerbers im Vergleich zu der anderer syrischer Asylbewerber deutlich hervorgehoben ist und er deshalb aus Sicht der syrischen Behörden als gefährlicher Regimegegner eingeschätzt wird, etwa weil es sich bei seiner Tätigkeit um eine intensive, nicht vom Staat selbst gelenkte exilpolitische Betätigung an herausragender Stelle handelt.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2004
durch
den Richter am Verwaltungsgericht Wermes
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagte wird zur Feststellung verpflichtet, dass einer Abschiebung des Klägers nach Syrien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG entgegenstehen.

Die Entscheidung zu Ziff. 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. August 2003 wird aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegensteht. Die Entscheidung zu Ziff. 3 des Bescheides vom 19. August 2003 wird aufgehoben.

Die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 19. August 2003 wird aufgehoben, soweit sie sich auf Syrien erstreckt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von einer Entscheidung über die Voraussetzungen des § 53 AuslG wird abgesehen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der am 20. Juli 1971 geborene Kläger stammt nach eigenen Angaben aus Syrien. Er besitzt die kurdische Volkszugehörigkeit und die muslimische Religionszugehörigkeit.

2

Der Kläger reiste eigenen Angaben zufolge am 26. Januar 2003 über den Flughafen Hannover in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 28. Januar 2003 meldete er sich in Bielefeld als Asylsuchender.

3

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 06. Februar 2003 in Oldenburg führte er im Wesentlichen aus, dass er syrischer Staatsangehöriger sei. Nach Ableistung seines Wehrdienstes habe er ab 1992 in der Ukraine Medizin studiert. Nach erfolgreichem Abschluss seines Medizinstudiums habe er sich weiter auf den Bereich Nierenkrankheiten spezialisiert. Neben seinem Studium habe er in der Ukraine politische Aktivitäten entfaltet. Sie hätten dort einen Verein der Kurden gegründet. Man habe das Newroz - Fest organisiert sowie Flugblätter in der Ukraine verteilt. Ab und zu sei er in dieser Zeit nach Syrien zurückgekehrt, wobei ihm nichts passiert sei. Später als er sich in der Ukraine spezialisiert habe, sei er Vorsitzender des kurdischen Vereins gewesen. Anlässlich des Todes des früheren Staatspräsidenten Hafiz Al Assad habe die syrische Botschaft eine Trauerfeier organisiert, an der er trotz Einladung nicht teilgenommen habe. Ferner habe er sich für kurdische Studenten an der Universität eingesetzt, die dort wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit Probleme gehabt hätten.

4

Nach Erhalt seines Diplomzeugnisses am 15. September 2002 sei er am 20. Juli 2002 über den Flughafen von Aleppo nach Syrien zurückgekehrt. Am Flughafen sei er als einziger Passagier festgehalten worden und von zwei Personen in Zivilkleidung in eine Zelle gebracht worden. Am nächsten Tag habe man ihm in einem Verhör vorgeworfen, Aktivitäten gegen die syrische Regierung entfaltet zu haben. Man habe ihm weiter unter anderem vorgehalten, nicht an der Trauerfeier für den verstorbenen syrischen Präsidenten in der Botschaft teilgenommen zu haben. Die syrischen Behörden hätten ihm auch den Vorwurf gemacht, mit den Zeugen Jehovas zusammenzuarbeiten, die die Juden und Israel unterstützten. Er habe versucht, den Vorwürfen auszuweichen. Sie hätten ihm jedoch nicht geglaubt und angefangen, ihn zu schlagen und ihn ca. einen Monat gefoltert. Er sei zwei Monate in Haft gewesen.

5

Seine Verwandten hätten sich dann an den Leiter des Nachrichtendienstes gewandt und ihm sehr viel Geld für seine Freilassung gezahlt, die am 20. November 2002 erfolgt sei. Bei seiner Rückkehr nach Syrien habe er eine Landkarte in seiner Tasche mitgebracht, aus der hervorgegangen sei, dass die Sowjets die Grenzen Kurdistans anerkannt hätten. Der Mann, der seine Freilassung bewirkt habe, habe ihm geraten, auszureisen, bevor man diese Karte zu der Akte des Klägers beim Sicherheitsdienst genommen hätte. Nach seiner Freilassung habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern sei bei Freunden untergekommen. Die Angehörigen des Nachrichtendienstes hätten seine Verwandten immer wieder verhört. Sie hätten wissen wollen, wo er sich aufhalte. Während des Ramadanfestes sei es ihm auch ohne Pass gelungen, in die Türkei zu flüchten. In der Türkei habe er noch nicht die Absicht gehabt, nach Deutschland zu kommen, da er gehofft habe, in der Türkei einen türkischen Personalausweis zu bekommen, weil seine Familie aus der Türkei stamme. Ihm sei es jedoch nicht gelungen, einen türkischen Personalausweis zu erhalten.

6

Er sei seit 1992 Mitglied der Yekiti - Partei.

7

Aus der Türkei sei er mit einem Direktflug nach Hannover gereist, wo er mit einem türkischen Reisepass, den der Schlepper einbehalten habe, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei.

8

Mit Bescheid vom 19. August 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG seien nicht gegeben. Ferner wurde der Kläger zur Ausreise aufgefordert und für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm die Abschiebung nach Syrien angedroht.

9

Dagegen hat der Kläger mit einem am 27. August 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht, den das Gericht dem Kläger mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. September 2003 im Hinblick darauf versagt hat, dass dem Kläger mangels Passlosigkeit eine Abschiebung nicht drohe und es daher an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis fehle (6 B 1389/03).

10

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger geltend, dass er seine politische Tätigkeit für die kurdischen Interessen in Deutschland fortgesetzt habe. Er sei weiterhin aktives Mitglied in der Partei Yekiti. Er habe sich an verschiedenen Aktionen der Partei beteiligt. Am 8. August 2003 habe er an einer Demonstration vor der italienischen Botschaft in Berlin teilgenommen. Der kurdische Fernsehsender Media TV habe darüber berichtet und ein Mitglied der Organisation interviewt. Während des Interviews habe der Kläger unmittelbar neben dem Interviewten gestanden. Im Juli 2003 habe der Kläger einem kurdischen Radiosender aus den USA ein etwa 20 - minütiges Interview zur Situation der Kurden in Syrien gegeben und sich dabei äußerst kritisch über die Bedingungen in Kurdistan geäußert.

11

Weiter sei der Kläger Mitglied des Zentrums für Beratung und Integration kurdischer Migranten e. V. D. und am 7. März 2004 zum ersten Vorsitzenden dieser Vereinigung gewählt worden. Ferner habe der Kläger an den Demonstrationen am 6. Oktober 2003 vor der syrischen Botschaft in Berlin, am 7. Februar 2004 in Köln, am 15. März 2004 vor der syrischen Botschaft in Berlin, am 16. März 2004 in D. und am 17. März 2004 vor dem Europäischen Parlament in Brüssel teilgenommen.

12

Auch im Internet habe sich der Kläger für das kurdische Volk und gegen die Repressionen durch die syrischen Araber und die Regierung eingesetzt. In einem Aufruf habe er sich im Internet gegen die Übergriffe vom 12. März 2004 gewandt.

13

Die syrische Regierung setze seit den Unruhen nach dem 12. März 2004 verstärkt Repressionsmaßnahmen wie Festnahmen, Folter und sogar Tötungen gegen die kurdische Bevölkerung ein. Entgegen der Darstellung des Auswärtigen Amtes vom 04. August 2004 seien hiervon auch exilpolitisch tätige Rückkehrer kurdischer Volkszugehörigkeit bedroht. Dies gelte für den Kläger auf Grund seiner politischen Tätigkeit vor seiner Flucht nach Deutschland und auf Grund seiner exilpolitischen Tätigkeit.

14

Am 7. Oktober 2004 habe der Kläger einen weiteren Artikel ins Internet gestellt, der sich mit der aktuellen Situation in Syrien befasse und zu dem Ergebnis komme, dass sich die Situation für die kurdische Bevölkerung in keiner Weise verbessert habe. Der Kläger habe am 2. Oktober 2004 in den Räumen des Zentrums für Beratung und Integration kurdischer Migranten e. V. D., dessen Vorsitzender er nach wie vor sei, vor ca. 30 Teilnehmern ein Referat zur Lage in Syrien gehalten. Ein Bericht aus dem Internet vom 15. Mai 2004 handele von der Eröffnung des Vereinsbüros. Auf einem der Fotos sei auch der Kläger zu sehen. In seiner Funktion als Vereinsvorsitzender sei er von einem kurdischen Verein in Holland zu einer kulturellen Veranstaltung am 16. Oktober 2004 eingeladen worden.

15

Am 5. Oktober 2004 habe der Kläger an einer Demonstration zum Jahrestag der Ausbürgerung kurdischer Bevölkerungsteile in Den Haag teilgenommen. Am 10. Oktober 2004 habe er eine Veranstaltung des Kulturforums der yezidischen Glaubensgemeinschaft e. V. in Oldenburg besucht.

16

Dieses exilpolitische Verhalten, das dem syrischen Geheimdienst nicht verborgen geblieben sei, sei eine konsequente Fortsetzung der politischen Haltung, die der Kläger schon vor seiner Flucht demonstriert habe. Sein während der Unruhen in März 2004 in Syrien festgenommener Onkel, der unter anderem ein Fernsehinterview gegeben habe, sei seitdem noch immer inhaftiert. Der Onkel sei zudem Bezirksvorsitzender der Yekiti Partei.

17

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger den Kläger als Asylberechtigten im Sinne des Art. 16 a Abs.1 GG anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

18

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

19

Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.

20

Am 21. April 2004 und 3. November 2004 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift vom jeweiligen Verhandlungstag verwiesen.

21

Das Gericht hat mit Beweisbeschluss vom 12. Mai 2004 durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes Beweis erhoben. Insoweit wird auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 04. August 2004 verwiesen.

22

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten zu diesem Verfahren sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und des Landkreises Verden Bezug genommen.

Gründe

23

Die Klage ist zum Teil begründet.

24

Soweit der angefochtene Bescheid vom 19. August 2003 unter Ziffer 2 feststellt, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syriens nicht vorliegen, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

25

Im Übrigen bleibt die Klage dagegen ohne Erfolg.

26

Dem Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a GG steht bereits Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26 a Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - entgegen. Nach diesen Vorschriften kann sich ein Ausländer, der aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen.

27

Die Behauptung des Klägers, er sei am 26. Januar 2003 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt, hält das erkennende Gericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht für glaubhaft.

28

Der Kläger vermochte in der Bundesamtsanhörung noch nicht einmal die Personalien anzugeben, auf die der bei der Ausreise aus der Türkei und bei der angeblichen Einreise über den Hannover benutzte Reisepass ausgestellt gewesen sein soll. Die Einlassung des Klägers, dass der sich den Reisepass nicht habe ansehen können, weil der Schlepper Angst vor ihm gehabt habe, vermag nicht zu überzeugen, weil nicht ersichtlich ist, weshalb der Schlepper Angst vor dem Kläger gehabt haben soll.

29

Obendrein lässt sich die Schilderung, die der Kläger in der Bundesamtsanhörung über die Kontrollen auf dem Flughafen Hannover nach der angeblichen Ankunft gegeben hat, mit den tatsächlichen Kontrollmodalitäten offensichtlich nicht in Einklang bringen. Die Einlassung des Klägers, der Schlepper habe beide Reisepässe gleichzeitig zur Kontrolle vorgelegt als er neben dem Schlepper gestanden habe, ist gänzlich unglaubhaft.

30

Reiseunterlagen - Bordkartenabschnitt, Flugticket, Gepäckbanderole -, welche die behauptete Einreise auf dem Luftweg belegen könnten, hat der Kläger ebenfalls nicht vorgelegt. Ebenso wenig hat der Kläger das angeblich für die Einreise benutzte Reisedokument eingereicht. Gegen die behauptete Einreise auf dem Luftweg spricht schließlich auch, dass sich der Kläger nicht am 26. Januar 2003 auf dem Flughafen Hannover als Asylsuchender gemeldet hat, sondern erst am 28. Januar 2003 in Bielefeld.

31

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger, der im Übrigen die materielle Beweislast für die behauptete Luftwegeinreise nach Deutschland trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -), in Wahrheit auf dem Landweg in das Bundesgebiet gelangt ist und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Der Nachweis, aus welchem sicheren Drittstaat er eingereist ist, ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 - DVBl. 1996, 207; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938 und 2315/93 - DVBl. 1996, 753). Die Ausnahmen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG liegen nicht vor.

32

Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, denn dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.

33

Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. § 51 Abs.1 AuslG setzt ebenso wie Art. 16 a Abs. 1 GG voraus, dass dem Betroffenen politische Verfolgungsmaßnahmen des Staates oder einer Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Januar 1994, a.a.O., und vom 22. März 1994 - 9 C 443.94 -, NVwZ 1994, 1112). Auch wenn das in § 51 Abs. 1 AuslG geregelte Abschiebungsverbot sich in seinen Voraussetzungen im Prinzip mit denen der politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG deckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, InfAuslR 1994, 196), betrifft der Anwendungsbereich von § 51 Abs. 1 AuslG vorrangig die Fälle, in denen - wie hier - wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVfG, wegen der freiwilligen Aufgabe anderweitiger Verfolgungssicherheit gemäß § 27 AsylVfG oder wegen selbstgeschaffener subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne des § 28 AsylVfG der Asylanspruch scheitert (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 67) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Art. 16 a Abs. 1 GG führen auch hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht, nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen (BVerwG, Urt. v. 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -, DVBl. 1994, 940, 941 m.w.N.). Deshalb geht das Gericht auch im Rahmen des hier streitigen Abschiebungsschutzbegehrens des Klägers von den Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten.

34

Politische Verfolgung i.S.v. Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung (vgl. BVerfG, Beschluss. v. 10. Juli 1989 - 2 BvR 502 u.a./86 - BVerfGE 80, 315, 334). Ihr steht die Verfolgung durch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt gleich. Sie besteht entweder in einer vom Staat kraft seiner Gebietsgewalt unmittelbar vorgenommenen oder in einer zwar von Dritten begangenen, vom Staat aber trotz Innehabung der Gebietsgewalt nicht verhinderten und damit mittelbar vorgenommenen Rechtsgutsverletzung. Das Merkmal "politisch" kennzeichnet die Verfolgung als Verhalten einer organisierten Herrschaftsmacht, vorrangig eines Staates, welcher der Betroffene unterworfen ist (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 m.w.N.). Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (BVerfG, Beschl. v. 10. Juli 1989, a.a.O., 333), gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, a.a.O., 334 f.). Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen (BVerfG, a.a.O., 335).

35

Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die etwa nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet schon eine asylerhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, a.a.O., S. 335 unter Bezugnahme auf BVerfGE 76, 143, 157, 166 f.). Schließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, die das Asylrecht trägt, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerfG, a.a.O., S. 335 unter Bezugnahme auf BVerfGE 74, 51, 64 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85], und allgemein auf BVerfGE 54, 341, 357;  76, 143, 158 ff., 163 f.).

36

Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, ob der derjenige, der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG begehrt, verfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Im ersten Fall ist ihm Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren, sofern die fluchtbegründenden Umstände im maßgebenden Zeitpunkt fortbestehen. Er ist weiter anzuerkennen, wenn diese zwar entfallen sind, aber an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen, wenn also Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990, a.a.O. , unter Bezugnahme auf das Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 - BVerwGE 70,169).

37

Wer hingegen unverfolgt ausgereist ist, hat nur dann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG, wenn ihm auf Grund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990, a.a.O., unter Bezugnahme auf das Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143, 151) [BVerwG 15.03.1988 - 9 C 278/86].

38

Gemessen an diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass dem Kläger auf Grund seiner exilpolitischen Betätigungen, die sowohl was Umfang als auch die Qualität angeht ein beachtliches Ausmaß angenommen haben, bei einer Rückkehr in sein Heimatland Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verfolgungsinteresse syrischer staatlicher Stellen begegnet. Vor allem die Veröffentlichungen des Klägers im Internet unter seinem Namen sowie die zahlreichen Teilnahmen an Demonstrationen heben seine exilpolitische Tätigkeit im Vergleich der anderer syrischer Asylbewerber, die in erster Linie geschieht, um im Bundesgebiet bleiben zu können (vgl. dazu etwa Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.10.2002, Seite 15 f und Gutachten des Deutschen Orientinstituts vom 20.12.2002 an das VG Aachen) deutlich hervor.

39

Angesichts des Umstandes, dass es bereits im Dezember 2002 in Damaskus über 300 Internetcafes gab (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02. Juli 2003 - 2 LA 172/02 - m.w.N.), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass auch syrische Geheimdienste dieses Medium nutzen und systemfeindliche Äußerungen, die sie für gefährlich halten, registrieren und auswerten. Dass auch Veröffentlichungen im Internet geeignet sein können, die Gefahr einer politischen Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien zu begründen, ist als geklärt anzusehen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.Juli 2003 - 2 LA 172/02 -). Dies ergibt sich u.a. daraus, dass Internet-Veröffentlichungen nach Syrien hineinwirken können und dass eine staatliche Überwachung des Internets existiert (vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien v. 07.10.2002, S. 8, 9). Die Nutzung des Internets hat sich dort rasch ausgeweitet. So gibt es nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) vom Dezember 2002 (zitiert nach jurisweb Nr. SYR 00051098) allein in Damaskus mittlerweile über 300 Internet-Cafés. Zwar sind viele Webseiten gesperrt, die Sperrungen werden von den Internet-Cafés jedoch zumeist aufgehoben oder den Nutzern ist bekannt, wie sie diese umgehen können (vgl. Erkenntnisse des BAFl vom Dezember 2002, a.a.O.). Die Internetnutzung unterliegt dabei einer strikten Kontrolle und Überwachung. Bei Verstößen wie etwa die Weiterleitung von Texten auf gesperrten websites werden Haftstrafen verhängt (vgl. Spiegel Online vom 28. Oktober 2004 - Mit Internet und Handy gegen die Diktatur). Selbst das Einstellen von Fotos einer friedlichen kurdischen Demonstration ins Internet reicht für eine Anklageerhebung aus. Die Internet - Dissidenten sollen wie die meisten politischen Häftlinge im berüchtigten Gefängnis von Saidnaya bei Damsakus gefangen gehalten werden (vgl. Spiegel Online vom 28. Oktober 2004 - Mit Internet und Handy gegen die Diktatur).

40

Bei dieser Ausgangslage beurteilt sich die Frage, ob eine Veröffentlichung im Internet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung begründet, nach dem Maßstab, der auch sonst für die Abgrenzung asylrechtlich relevanter von nicht relevanter exilpolitischer Aktivität bedeutsam ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.Juli 2003 - 2 LA 172/02 -, ebenso für die Situation in der Türkei bei Internet-Aktivitäten türkischer Asylbewerber VGH Mannheim, Urt. v. 27. Juli 2001 - A 12 S 228/99 -, S. 10, zitiert nach jurisweb). Es kommt hiernach darauf an, ob der Asylbewerber aus Sicht der syrischen Behörden wegen herausgehobener exilpolitischer Betätigung als gefährlicher Regimegegner eingeschätzt wird, etwa weil es sich bei seiner Tätigkeit um eine intensive, nicht vom Staat selbst gelenkte exilpolitische Betätigung an herausragender Stelle handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Mai 2003 - 2 L 539/99 -; Beschluss vom 14. Februar 2001 - 2 LA 667/01, m.w.N.). Das bedingt für den jeweils dafür Verantwortlichen bei seiner Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung wegen seiner Nationalität und seiner politischen Überzeugung (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Mai 2003 - 2 L 539/99 -).

41

Der Kläger ist in den letzten Monaten mit seinem exilpolitischen Engagement deutlich aus der Masse exilpolitischer Aktivitäten herausgetreten, indem er sich als Vorsitzender eines kurdischen Vereins mit regimekritischen Äußerungen über die Kurdenpolitik der syrischen Regierung über das Medium Internet an die Öffentlichkeit gewandt hat. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sich nachhaltig und intensiv an exponierter Stelle für die Belange der Kurden in Syrien einsetzt, ohne dabei vorrangig einen persönlichen Vorteil für seinen Aufenthaltsstatus in Deutschland im Blick zu haben.

42

Gerade die kritische und öffentlichkeitswirksame Auseinandersetzung mit der Kurdenpolitik der syrischen Regierung - wie sie der Kläger betreibt - wird von der syrischen Sicherheitskräften nach wie vor bekämpft. Der Kläger hat sich beständig, kritisch in öffentlichkeitswirksamer Weise gegen die Kurdenpolitik der syrischen Regierung eingesetzt. Er hat an zahlreichen Demonstrationen im In - und Ausland teilgenommen. Als Vorsitzender des Vereins steht er in stetigem Kontakt mit den unterschiedlichen kurdischen Parteien und Organisationen.

43

Auch wenn der Kläger lediglich einfaches Mitglied der Yekiti Partei ist, ist er als Vorsitzender des Vereins für Beratung und Integration kurdischer Migranten e. V., der sich für die kurdischen Belange u.a. in Syrien einsetzt, politisch exponiert. Nicht zuletzt auf Grund seiner Universitätsausbildung und der damit verbundenen Fähigkeit als Vorsitzender dieses Vereins, politische Interessen zu artikulieren und fundiert Kritik zu üben, die über den Verein und über das Internet eine Vielzahl anderer Kurden aus Syrien erreicht, lassen den Kläger in den Augen der syrischen Sicherheitsorgane als gefährlichen Regimegegner erscheinen.

44

Da der Kläger bereits Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hat, sieht das Gericht bei ihnen in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG von einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG ab. Das Klagebegehren, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, ist erkennbar nur hilfsweise für den Fall gestellt, dass der Kläger weder Asyl noch Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen kann.

45

Die Klage des Klägers gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid hat lediglich Erfolg, soweit sich die Abschiebungsandrohung auf Syrien erstreckt. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG steht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nämlich dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Allerdings ist nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG der Staat zu bezeichnen, in den nicht abgeschoben werden darf. Ist dies - wie im vorliegenden Fall bei dem Kläger - zu Unrecht unterblieben, so führt dies gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG nur zur teilweisen Rechtswidrigkeit hinsichtlich des jeweiligen Staates (vgl. GK-AuslR § 50 AuslG Rn.19). Im Übrigen bleibt die Klage des Klägers gegen die an ihn gerichtete Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung daher ohne Erfolg.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO; 83 b AsylVfG.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Wermes, Richter