Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 27.10.2004, Az.: 1 A 1151/03

Abgabepflichtigkeit für Einleiter von Abwasser; Unmittelbares Abbringen von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des Abwasserabgabengesetzes (AbwAbgG); Inanspruchnahme eines Regenwasserkanals als Einleitungsbauwerk für Abwasser; Abgabepflichtigkeit für den Betreiber einer Fischzuchtanlage bei Einleitung von Abwasser in einen Mittelgraben

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
27.10.2004
Aktenzeichen
1 A 1151/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 25366
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2004:1027.1A1151.03.0A

Fundstelle

  • IR 2005, 44-45

Verfahrensgegenstand

Abwasserabgabe

Prozessführer

A.,
vertreten durch den Samtgemeindebürgermeister, B.

Prozessgegner

Landkreis Cuxhaven,
vertreten durch den Landrat, Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven

Sonstige Beteiligte

Herr A.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Abgabepflichtig ist derjenige, welcher Abwasser einleitet (Einleiter). Unter Einleiten wird das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer verstanden. Einleiter im Sinne des § 9 Abs. 1 AbwAbgG sind danach, soweit die Abwassereinleitung über eine Benutzungsanlage ausgeübt wird, regelmäßig die Betreiber von Abwasseranlagen, insbesondere Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen das Abwasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet wird, die so genannte Direkteinleiter.

  2. 2.

    Anlagenbetreiber ist grundsätzlich derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage besitzt und ausübt, sowie als wasserwirtschaftliches Unternehmen in der Lage ist, auf das Einleiten aus ihr nach Menge und Beschaffenheit Einfluss zu nehmen.

  3. 3.

    "Unmittelbar" verbringt derjenige das Abwasser in ein Gewässer, der für das Hineingelangen des Abwassers in das Gewässer verantwortlich ist und bis zu diesem Zeitpunkt Einwirkungsmöglichkeiten auf das Abwasser besitzt.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 1. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2004
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Schmidt,
den Richter am Verwaltungsgericht Steffen,
den Richter Clausen sowie
die ehrenamtlichen Richterinnen D. und E.
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid des Landkreises Cuxhaven vom 4.9.2001 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 16.6.2003 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 4. September 2001, mit dem sie zur Zahlung von Abwasserabgabe für die Jahre 1997 bis 2000 zu 3.640 DM pro Jahr herangezogen wurde.

2

Der Klägerin ist die Abwasserbeseitigung unter anderem in der Stadt Hemmoor übertragen worden. In der Stadt Hemmoor befindet sich eine Fischzuchtanlage des Beigeladenen, die der 29. AbwVwV -Fischintensivhaltung- unterliegt und die jährlich 438.000 cbm gereinigtes Abwasser in den Regenwasserkanal Warstade einleitet. Von diesem Regenwasserkanal gelangt das Abwasser letztlich in den Mittelgraben, ein Gewässer 2. Ordnung. Für den Regenwasserkanal Warstade gibt es keine wasserrechtliche Erlaubnis. Dem Betreiber der Fischzuchtanlage ist jedoch von dem Beklagten am 13. Juli 1992 eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers in den Mittelgraben über den Regenwasserkanal Warstade erteilt worden. In dieser Genehmigung sind zahlreiche Auflagen enthalten, die die Menge und die Reinigung und Untersuchung des Abwassers betreffen. Die an einem Kontrollschacht am Ablauf der Anlage einzuhaltenden Werte werden im Einzelnen festgelegt.

3

Der Beklagte zog zunächst die Stadt Hemmoor zur Zahlung von Abwasserabgaben in der genannten Höhe heran, weil sie unmittelbare Einleitungen in ein Gewässer vornehme. Dieser Bescheid wurde im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Prozesses (3 A 898/01) von der Beklagten aufgehoben, weil seit der Übertragung der Zuständigkeit für die Straßenentwässerung von der Stadt Hemmoor auf die Samtgemeinde Hemmoor (Beschluss des Rates der Stadt Hemmoor vom 23. März 1993 und des Rates der Samtgemeinde Hemmoor vom 26. März 1993) die Samtgemeinde Hemmoor unmittelbare Einleiterin im Sinne des Abwasserabgabengesetzes sei, zumal die Übertragung auch "den Bau, Betrieb und die Unterhaltung aller für die Straßenentwässerung notwendigen Einrichtungen" beinhaltet.

4

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. September 2001 zog der Beklagte die Klägerin zur Zahlung von Abwasserabgaben heran. Träger der Abgabenlast sei derjenige, der das Abwasser direkt in ein Gewässer einleite. Von dem Fischzuchtbetrieb werde das Wasser nicht direkt in ein Gewässer, sondern in den Regenwasserkanal geleitet. Daher komme ein Heranziehen des Fischzuchtbetriebes nicht in Betracht. Erst aus dem Regenwasserkanal Warstade werde in ein Gewässer eingeleitet. Die Samtgemeinde Hemmoor sei daher als unmittelbare Einleiterin heranzuziehen, weil sie von dem Regenwasserkanal in den Mittelgraben einleite. Hinsichtlich der Höhe der Abgabe sei festzustellen, dass diese sich grundsätzlich nach der Schädlichkeit des Abwassers unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe (chemischer Sauerstoff), des Phosphors, des Stickstoffes, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle, Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit gegenüber Fischen gemäß Anlage A zu § 3 Abwasserabgabegesetz richte. Dies sei grundsätzlich nach den Festlegungen in den wasserrechtlichen Erlaubnissen zu regeln. Da für den Regenwasserkanal Warstade eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht vorliege, seien die Grundlagen für die Abwasserabgabe geschätzt worden.

5

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 25. September 2001 Widerspruch ein. Dieser Widerspruch wurde auch nach Ankündigung des zwischenzeitlich beauftragten Prozessbevollmächtigten nicht begründet, die beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde jedoch gewährt.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2003 wies die Bezirksregierung Lüneburg den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei Abgabenschuldnerin, weil sie auf Grund der Übertragung der Zuständigkeit für die Straßenentwässerung von der Stadt Hemmoor auf die Samtgemeinde Hemmoor die direkte Sachherrschaft über den Regenwasserkanal Warstade ausübe, über den das Abwasser aus der Fischzuchtanlage in den Mittelgraben eingeleitet werde. Die Schadstoffeinheiten hätten geschätzt werden müssen, weil keine Erklärung des Einleiters und kein Ergebnis einer behördlichen Überwachung vorlag. Bei der Schätzung seien die 1995 am Ablauf der Fischzuchtanlage gemessenen Werte zu Grunde gelegt worden. Messungen an der Einleitungsstelle selbst seien nicht vorgenommen worden, weil das Rohr so tief liege, dass hier ständig das Wasser des Vorfluters stehe. Es würden sich dadurch erheblich höhere Werte ergeben. Die Abgabe hätte dann einen Betrag in sechsstelliger Höhe ergeben.

7

Am 18. Juli 2003 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Juli 2004 begründet hat. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass für den Regenwasserkanal Warstade keine wasserrechtliche Erlaubnis vorliege. Vielmehr liege dem Betreiber der Fischzuchtanlage eine diesem erteilte Erlaubnis vor. Der Beklagte habe die Schadstoffe auch zu Unrecht geschätzt. Bei der Fischzuchtanlage seien Messungen vorgenommen worden, auf Grund deren die Abgabe gegenüber dem Betreiber der Fischzuchtanlage auf Null festgesetzt worden sei. Diese Werte seien nunmehr auch gegenüber der Beklagten zu Grunde zu legen.

8

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 4. September 2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 16. Juni 2003 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Er verteidigt die ergangenen Bescheide. Für den Regenwasserkanal Warstade gäbe es keine wasserrechtliche Erlaubnis. Dem Betreiber der Fischzuchtanlage sei jedoch eine Einleitererlaubnis erteilt worden, die eigentlich nicht erforderlich gewesen wäre. Für die Abwasserabgabe sei entscheidend, ob Abwasser in ein Gewässer eingeleitet werde. Diese Einleitung erfolge erst bei dem Auslauf des Regenwasserkanals in das Gewässer "Mittelgraben". Der Beklagte habe in dem Jahre 1995 bei der Fischzuchtanlage Wasserproben gezogen. Die Vorbelastungen des Grundwassers seien von der Schadstoffbelastung des Schmutzwassers abgezogen worden. Diese Messungen seien zur Grundlage der Schätzung gemacht worden. Zu Gunsten der Klägerin seien nicht nur die Grundwasservorbelastungen, sondern auch die Belastungen des Regenwasserkanals abgezogen worden. Die Messergebnisse seien zur Grundlage für die Schätzung der Abwasserabgaben bezüglich des gesamten Regenwasserkanals gemacht worden.

11

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

12

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Lüneburg Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Anfechtungsklage hat Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 4. September 2001 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 16. Juni 2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

14

Die Klägerin ist nach § 1, § 2, § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAbgG) nicht zur Zahlung der Abwasserabgaben für die Jahre 1997 bis 2000 verpflichtet. Die Klägerin ist nicht Abgabenschuldnerin im Sinne des Abwasserabgabengesetzes für die aus dem Fischzuchtbetrieb des Beigeladenen in den Mittelgraben eingeleiteten Abwässer.

15

Nach § 9 Abs. 1 AbwAbgG ist abgabepflichtig, wer Abwasser einleitet (Einleiter). Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer (§ 2 Abs. 2 AbwAbgG). Einleiter im Sinne des § 9 Abs. 1 AbwAbgG sind danach, soweit die Abwassereinleitung über eine Benutzungsanlage ausgeübt wird, regelmäßig die Betreiber von Abwasseranlagen, insbesondere Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen das Abwasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet wird (so genannte Direkteinleiter). Anlagenbetreiber ist grundsätzlich derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage besitzt und ausübt, sowie als wasserwirtschaftliches Unternehmen in der Lage ist, auf das Einleiten aus ihr nach Menge und Beschaffenheit Einfluss zu nehmen (vgl. Köhler, Abwasserabgabengesetz, § 9 Rdnr. 3 m.w.N.). Nach der Systematik des Abwasserabgabenrechts liegt es nahe, den Einleiter auch zum Abgabepflichtigen zu bestimmen, weil er zugleich derjenige ist, dem man am ehesten einen Anreiz zur Schadstofffrachtminimierung geben muss. Regelmäßig hat er es allein in der Hand, entsprechende Minimierungsmaßnahmen zu ergreifen. Der Einleiter beantragt auch regelmäßig die Zulassung der Abwassereinleitung gemäß § 7 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und er kennt die Regelungen und Festsetzungen, an welche die Veranlagung zur Abwasserabgabe geknüpft wird und an deren Nichtbeachtung sich hinsichtlich der Abwasserabgaben rechtliche Sanktionen anschließen können (Nisipeanu, Abwasserabgabenrecht, Ein Wegweiser durch bundes- und landesrechtliche Vorschriften sowie durch den Vollzug des Abwasserabgabenrechts, 1997, Seite 191). "Unmittelbar" verbringt daher derjenige das Abwasser in ein Gewässer, der für das Hineingelangen des Abwassers in das Gewässer verantwortlich ist und bis zu diesem Zeitpunkt Einwirkungsmöglichkeiten auf das Abwasser besitzt (vgl. OVG NW, Urt. vom 27.5.2003, NVwZ-RR 2004,66 [OVG Nordrhein-Westfalen 27.05.2003 - 9 A 3415/99]; VG Weimar, Beschluss vom 22.7.1998 - 3 E 1197/98 und VG Cottbus, Urt. vom 19. Februar 2004 - 6 K 146/00; Köhler, a.a.O. § 2, Rdnr. 41).

16

Der Beklagte hat im vorliegenden Fall aus der Tatsache, dass der Regenwasserkanal, über den die Klägerin die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, unmittelbar in den Mittelgraben mündet, geschlossen, die Klägerin sei Direkteinleiterin. Dem vermag die Kammer jedoch nicht zu folgen. Die Klägerin hat nämlich keinerlei Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers. Die gesamte, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Abwassermenge entstammt ausschließlich dem Betrieb des Beigeladenen. Nur dieser vermag auch Einfluss auf die Qualität und die Beschaffenheit des Abwassers zu nehmen, weil sich die für den gesamten Regenwasserkanal errechnete Schadstoffbelastung ausschließlich auf eine frühere Messung der Schmutzfracht des Abwassers des Betriebes des Beigeladenen stützt. Diesem war darüber hinaus von dem Beklagten eine Einleitungsgenehmigung in den Mittelgraben erteilt worden, aus der im Einzelnen zu ersehen ist, von welcher Qualität und Beschaffenheit das eingeleitete Wasser sein muss und welche Maßnahmen der Beigeladene zu treffen bzw. zu dulden hat. In dieser Genehmigung war darüber hinaus zum Ausdruck gebracht worden, dass der Regenwasserkanal Warstade, der eine relativ kurze, direkte und bis zum Zufluss in den Mittelgraben geschlossene Verbindung zwischen dem Betrieb des Beigeladenen zum Mittelgraben darstellte, von dem Beigeladenen lediglich zum Zwecke der Einleitung in den Mittelgraben mitbenutzt werden sollte. Alle Vorschriften und Regelungen sowie Kontrollmöglichkeiten bezüglich des den Betrieb des Beigeladenen verlassenden Wassers beziehen sich allein auf den Übergabepunkt in den Regenwasserkanal und können unmittelbar an der Grundstücksgrenze des Betriebes des Beigeladenen kontrolliert werden. Eine Veränderung des Abwassers nach diesem Übergabepunkt ist dagegen praktisch ausgeschlossen, so dass der Beigeladene den Regenwasserkanal Warstade lediglich wie ein Einleitungsbauwerk in Anspruch nimmt. Eine derartige Mitbenutzung eines Einleitungsbauwerkes erscheint für einen Fall, in dem die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften durch den Verursacher der Schmutzfracht überprüft werden können, sinnvoll. Es würde ökologisch wie auch sonst wenig förderlich sein, wenn zwei Einleiter mehrere Einleitungsbauwerke errichten und betreiben müssten (Köhler, a.a.O.). Dem vorliegenden Fall drängte sich dies besonders auf, weil der Beigeladene der einzige größere Einleiter ist, der darüber hinaus eine nahezu feststehende Abwassermenge produziert, deren Qualität ohne weiteres festzustellen ist, während weder die Gesamtmenge noch die Qualität des Abwassers am Einleitungspunkt in das Gewässer 2. Ordnung festgestellt werden kann und im Hinblick auf die in § 7 AbwAbgG enthaltenen Regelungen auch nicht festgestellt werden muss. Der Beklagte hat dem Beigeladenen daher zu Recht eine Einleitungsgenehmigung unter Mitbenutzung des Regenkanals Warstade der Klägerin erteilt.

17

Die von dem Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung der Kammer erstmals zur Kenntnis gebrachte Tatsache, dass der Beigeladene zwischenzeitlich eine eigene Zuleitung zum Mittelgraben hergestellt hat und nicht mehr in den Regenwasserkanal einleitet, vermag an dieser für die Vergangenheit getroffenen Entscheidung nichts mehr zu ändern, bestätigt jedoch gleichwohl in der Sache die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen beruht auf §§ 162 Abs. 3, 155 Abs.4 VwGO. Es erscheint billig, die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, die durch rechtzeitige Mitteilung der neuen Tatsachen die Beiladung ohne Weiteres hätte verhindern können. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

19

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 7.444,41 Euro festgesetzt.

Schmidt
Steffen
Clausen