Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.11.1995, Az.: 9 L 6406/93
Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter; Widerruf der Zustimmung; Erschließungsbeitrag; Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes; Öffentliche Erschließungsanlage
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.11.1995
- Aktenzeichen
- 9 L 6406/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 14155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1995:1122.9L6406.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg 07.06.1993 - 3 A 27/91
Rechtsgrundlagen
- § 123 Abs. 2 BauGB
- § 125 BauGB
- § 6 KAG ND
- § 87a Abs. 2 VwGO
- § 87a Abs. 3 VwGO
Amtlicher Leitsatz
1. Das Einverständnis mit einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter kann allenfalls bei einer wesentlichen Änderung des Sach- und Streitstandes widerrufen werden.
2. Öffentliche Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs 2 BauGB bleiben im Rahmen des § 6 NKAG (KAG ND) bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auch dann unberücksichtigt, wenn sie selbst nicht beitragsfähig sind und einmal wöchentlich als öffentliche Marktfläche genutzt werden.
3. Auf die Festsetzungen eines Bebauungsplans ist bei § 6 NKAG (KAG ND) auch bei Zweifeln an der Wirksamkeit des Plans abzustellen.
4. Ob Parkflächen und Grünanlagen Bestandteile einer öffentlichen Einrichtung oder selbständige Anlagen sind, beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach den Festsetzungen im Bebauungsplan.
5. § 125 BauGB ist im niedersächsischen Straßenausbaubeitragsrecht weder unmittelbar noch analog anwendbar.