Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.11.1995, Az.: 12 L 492/95

Luftfahrtunternehmen; Aufsicht; Gebühr; Ermächtigungsgrundlage; Äquivalenzprinzip; Bemessung der Gebühr; Berechnungsschlüssel; Ermessen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.11.1995
Aktenzeichen
12 L 492/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 14099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1995:1113.12L492.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig 08.11.1994 - 9 A 9104/94
nachfolgend
BVerwG - 20.02.1996 - AZ: BVerwG 8 B 15.96

Amtlicher Leitsatz

1. Die Erhebung von Gebühren für die Aufsicht über Luftfahrtunternehmen (wirtschaftliche, technische und flugbetriebliche Überprüfung) durch das Luftfahrtbundesamt aufgrund der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung - LuftKostV - ist durch die - verfassungsgemäße - Ermächtigungsgrundlage des § 32 Abs 1 S 1 Nr 13 LuftVG gedeckt. Die in der Anlage zu § 2 Abs 1 LuftKostV (LuftKostO) (Gebührenverzeichnis VI Nr 17) festgelegten Gebührenrahmen waren das Äquivalenzprinzip.

2. Das Luftfahrtbundesamt darf für die Gebührenbemessung im Einzelfall sein Festsetzungsermessen durch einen internen Bemessungsschlüssel binden, nach dem der wirtschaftliche Wert der Aufsichtstätigkeit und der Verwaltungsaufwand typisierend und gestaffelt nach Maßgabe von Indikatoren (etwa Betriebsumfang, zulässiges maximales Abfluggewicht, Zahl und Art der Luftfahrzeuge, Flugstundenaufkommen, Häufigkeit und Intensität der Aufsicht) bestimmt werden. Für die in die Gebührenberechnungsformeln herangezogenen Gewichtungsfaktoren reicht aus, daß sie nach Maßgabe eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes einen hinreichenden Zusammenhang zu Art und Umfang der jeweiligen Aufsichtstätigkeit aufweisen und ausschließen, daß die Gebühr in einem Mißverhältnis zu der erbrachten Leistung steht; ein unmittelbarer Zusammenhang nach Maßgabe eines Wirklichkeitsmaßstabes oder eine einzelfallbezogene Ermittlung des konkreten Verwaltungsaufwandes auf der Grundlage einer Kostenstellenrechnung ist nicht geboten.

3. Der vom Luftfahrtbundesamt im Jahre 1993 für die Gebührenbemessung entwickelte Berechnungsschlüssel begegnet für den Regelfall keinen Bedenken.

4. Es verstößt insbesondere weder gegen Art 3 Abs 1 GG noch gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip, in allen Teilbereichen der Aufsichtstätigkeit das maximale Abfluggewicht - nach Gruppen gestaffelt - als Gewichtungsfaktor heranzuziehen.