Landgericht Oldenburg
Urt. v. 20.11.1992, Az.: 2 S 754/92
Erweiterungsmöglichkeit einer Kündigungsschutzklage während ihrer Rechtshängigkeit; Fahrlässige Vorgehensweise bei Einreichung einer zweiten Kündigungsschutzklage bei Vorliegen eines kostengünstigeren Weges
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 20.11.1992
- Aktenzeichen
- 2 S 754/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 18366
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:1992:1120.2S754.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Oldenburg - 16.06.1992 - AZ: 18 C 156/92 XVIII
Rechtsgrundlage
- § 15d ARB
Verfahrensgegenstand
Versicherungsleistung
In dem Rechtsstreit
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Okt. 1992
durch
den Richter am LG ...
den Richter am LG ...
den Richter am LG ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Juni 1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oldenburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Entgegen der Ruffassung des Amtsgerichts ist die Kammer allerdings nicht der Meinung, daß die zweite Kündigungsschutzklage bereits deshalb überflüssig war, weil eine weitere Kündigung gar nicht ausgesprochen worden sei. Vielmehr kann das Schreiben vom 23.7.1991 sehr wohl als Kündigung gedeutet werden und erforderte mithin eine entsprechende Reaktion des Klägers bzw. seines Prozeßbevollmächtigten.
Dem Kläger ist aber anzulasten, daß er bzw. sein Prozeßbevollmächtigter nicht den kostengünstigen Weg der Klageerweiterung beschritten hat (vgl. hierzu BAG in NZA 1985, 296).
Dieser Vorgehensweise stand insbesondere nicht entgegen, daß zum Zeitpunkt der zweiten Klageerhebung die erste Kündigung bereits "vom Tisch" war. Die Kündigungsschutzklage war noch rechtshängig und konnte - zumindest solange die Erledigung nicht erklärt war - jederzeit erweitert werden. Daß der Kläger diesen weg nicht beschritten hat, rechtfertigt die Feststellung, daß die (erneute) Klageerhebung mutwillig und die Vorgehensweise grob fahrlässig war.
Der Kläger hat zudem entgegen § 15 d ARB die kostenauslösende Klageerhebung nicht vorher mit der Beklagten abgestimmt. Dazu wäre er bzw. sein Rechtsanwalt aber trotz der Kürze der Zeit verpflichtet gewesen. Es ist nämlich grundsätzlich unbillig, wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit von diesem Abstimmungserfordernis gänzlich abzusehen (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1984, 858). Außerdem kannte der Klägervertreter aufgrund der Deckungszusage für den ersten Prozeß den genauen Ansprechpartner und hätte deshalb zumindest fernmündlich oder per Telefax mit ihm Kontakt aufnehmen können und müssen. Zudem hat er die Zeitnot - wenn von einer solchen überhaupt gesprochen werden kann, weil zwischen Urlaubsrückkehr und Fristablauf immerhin noch einige Tage zur Verfügung standen - zu vertreten. Denn der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter mußten auch in der Urlaubszeit für hinreichende Vertretung sorgen.
Der Kläger müßte deshalb nachweisen, daß die Beklagte Versicherungsschutz nicht abgelehnt hätte (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ARB). Insoweit gilt aber das oben ausgeführte: Für eine neue Klage hätte die Beklagte wegen der entstehenden überflüssigen Kosten den Versicherungsschutz mit Sicherheit und Erfolg abgelehnt, weil es einen kostengünstigeren weg gab.
Diese Obliegenheitsverletzungen führen mithin zur Leistungsbefreiung der Beklagten.
Aus alledem ergibt sich, daß die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.