Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 19.08.1992, Az.: 2 T 664/92

Möglichkeit einer Vorauszahlung von Unterhalt mit befreiender Wirkung; Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft; Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen zulasten Dritter

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
19.08.1992
Aktenzeichen
2 T 664/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:1992:0819.2T664.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Oldenburg - 18.06.1992 - AZ: 28 C 277/92 VI

Fundstelle

  • FamRZ 1993, 233 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Unterhaltsforderung

In dem Rechtsstreitverfahren
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg
am 19. August 1992
durch
die unterzeichnenden Richter
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß des Amtsgerichts Oldenburg vom 18.6.1992 geändert:

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Ihm wird Rechtsanwalt ... zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

2

Die Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

3

Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Der Beklagte hat sich zwar bereit erklärt, vor dem Jugendamt ein Anerkenntnis im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger abzugeben. Doch ist er dieser Ankündigung bisher nicht nachgekommen. Darüber hinaus verhält sich der Beklagte widersprüchlich, wenn er auf der einen Seite die Bereitschaft zur Abgabe eines Anerkenntnisses erklärt und andererseits den Unterhalt nicht an den Kläger zahlt.

4

Die Klage wird voraussichtlich auch in dieser Sache Erfolg haben.

5

Der Kläger hat nach § 1615 BGB einen Anspruch auf Zahlung des Regelunterhalts gegen den Beklagten. Eine Anrechnung des vom Beklagten 1989 in der DDR gezahlten Betrages in Höhe von 7.140,- DM-Ost auf den Kindesunterhalt kommt nicht in Betracht. Ruch nach dem Familiengesetzbuch der DDR (DDR-FGB) bestand nicht die Möglichkeit einer Vorauszahlung von Unterhalt mit befreiender Wirkung. Gemäß § 21 Abs. 1 DDR-FGB konnte vom Unterhaltsberechtigten nicht für die Zukunft auf Unterhalt verzichtet werden. Die von der Mutter des Klägers gegenüber dem Beklagten erklärte Freistellungsklausel entfaltet für den Kläger keine Wirkung. Eine Vereinbarung zwischen der Mutter des Klägers, nach der dieser seinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch teilweise verlieren würde, war auch nach DDR-Recht nicht möglich. Dies ergibt die Auslegung des § 21 Abs. 1 DDR-FGB i.v.m. § 441 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches der DDR (DDR-ZGB). Das DDR-FGB enthielt für Freistellungsklauseln zwischen Unterhaltsverpflichteten keine besonderen Regelungen. Zweck des § 21 Abs. 1 DDR-FGB war es, dem Unterhaltsberechtigten alle Unterhaltsverpflichteten zu erhalten. Entgegenstehende Vereinbarungen zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem waren unwirksam. Dabei war § 21 DDR-FGB strenger als die vergleichbaren Normen §§ 1614, 1615 e BGB, da Ausnahmetatbestände nicht vorgesehen waren. Nach § 441 Abs. 1 DDR-ZGB konnten Lediglich Verträge zugunsten Dritter geschlossen werden. Verträge zu Lasten Dritter waren nicht vorgesehen.

6

Nur vorsorglich weist die Kammer noch darauf hin, daß der Schriftsatz des Klägers vom 10.4.1992 eine Klage ist und nicht Lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch darstellt.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1181 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO.