Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 16.10.2008, Az.: 5 A 529/06

Widerruf; Yezide; Türkei; Syrien

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
16.10.2008
Aktenzeichen
5 A 529/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 46002
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2008:1016.5A529.06.0A

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung (Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG).

2

Der Kläger reiste nach seinen Angaben am 17. Januar 1995 als Asylbewerber in das Bundesgebiet ein. Unter Vorlage eines entsprechenden Nüfus gab er sich unter dem Namen A., geboren am 4. Februar 1966, als türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens aus. Zur Begründung seines Asylantrags berief er sich in der Anhörung vom 9. Februar 1995 im Wesentlichen auf eine mittelbare Gruppenverfolgung wegen seines yezidischen Glaubens und darauf, dass sein Vater von türkischen Soldaten misshandelt und getötet worden sei. Mit (insoweit alsbald) bestandskräftigem Bescheid vom 13. Februar 1995 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich "des Herkunftsstaates" vorliegen. Hintergrund der Anerkennung war die seinerzeit angenommene mittelbare Gruppenverfolgung wegen seines yezidischen Glaubens. Die im Bescheid zugleich ausgesprochene Anerkennung als Asylberechtigter hob das Verwaltungsgericht Braunschweig durch rechtskräftiges Urteil vom 4. März 1998 - 5 A 5125/95 - auf die insoweit begrenzte Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wieder auf.

3

Der Kläger ist im Besitz einer bis zum 26. März 2009 befristeten Aufenthaltserlaubnis.

4

Im November 2005 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren mit der Begründung ein, infolge wesentlicher geänderter Umstände drohe dem Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei keine mittelbare staatliche Verfolgung seitens der muslimischen Bevölkerung wegen seines yezidischen Glaubens mehr.

5

Auf die Anhörung durch Schreiben vom 5. Dezember 2005 ließ der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Dezember 2005 mitteilen, dass die für einen Widerruf zu fordernden stabilen Verhältnisse für Yeziden in der Türkei nicht gegeben seien.

6

Mit Bescheid vom 16. Januar 2006 widerrief das Bundesamt die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Außerdem stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es aus, die der bestandskräftigen Anerkennung zugrunde liegende Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung wegen des yezidischen Glaubens lasse sich heute mangels nachgewiesener aktueller Referenzfälle nicht mehr aufrecht erhalten. Ebenso wenig könne eine nicht staatliche regionale Gruppenverfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG festgestellt werden. Auch nach Angaben von Vertretern der Yeziden habe es im Südosten der Türkei seit über zwei Jahren keine religiös motivierten Übergriffe von Muslimen mehr gegeben. Ferner seien keine Gründe ersichtlich, aus welchen sich eine Individualverfolgung ergeben könne. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG bestünden ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen hinsichtlich der Türkei nicht vor.

7

Der Kläger hat am 30. Januar 2006 Klage erhoben und sich zunächst auf eine fortbestehende Gefahr der mittelbaren Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei berufen. Unter dem 6. Oktober 2008 teilt er seinem Bevollmächtigten mit, in Wahrheit A. zu heißen und Yezide aus dem Dorf T., Kreis R., Provinz H. in Syrien zu sein. Er trägt vor: Seine Schlepper hätten ihm empfohlen, sich mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Asylverfahren nicht als Yezide aus Syrien, sondern als Yezide aus der Türkei auszugeben. Sie hätten ihm auch den vorgelegten Nüfus besorgt. Aus Angst vor negativen Konsequenzen der Behörden sei er auch später bei dieser Unwahrheit geblieben, habe aber darunter gelitten, sich verstellen und nicht zu seinen syrischen Familienangehörigen bekennen zu können. Der tragische Selbstmord seines Neffen im Mai 2008 habe ihn tief erschüttert. Dessen Mutter, die Zeugin I., sei seine Schwester und bedürfe wegen starker psychischer Beschwerden nach dem Vorfall verstärkt seiner Hilfe. Auch seine mittlerweile im Bundesgebiet wohnende Mutter S. bedürfe verstärkt seiner Betreuung, da sie schwer erkrankt sei. Die syrischen Pässe und Personalausweise hätten ihnen jeweils die Schlepper abgenommen und könnten auch nicht kurzfristig für ihn oder eine nahe Verwandte vorgelegt werden. Von früher Kindheit an habe er wegen seines yezidischen Glaubens Probleme mit arabischen Muslimen der Umgebung gehabt. In der Schule sei er gezwungen worden, den Koran zu lesen. Seine Familie habe landwirtschaftliche Grundstücke besessen, auf denen Baumwolle, Wassermelonen und Tomaten zum Weiterverkauf angebaut worden seien. Die Ländereien seien auf den Namen seines Vaters registriert gewesen, der 1979 verstorben sei. 1975 hätten ihnen Angehörige einer arabischen Großfamilie rund 50 ha Land weggenommen. Auch später gab es wiederholt Auseinandersetzungen um Land mit der arabischen Familie H. aus dem gleichnamigen Nachbardorf, bei denen sie keine wirksame Hilfe der Behörden und Sicherheitskräfte zu erlangen vermochten. Ende 1993 habe er anlässlich einer solchen Auseinandersetzung in Notwehr ein einflussreiches Mitglied der Familie H. mit dem Messer verletzt. Aus Angst vor einer Anklage wegen versuchten Mordes sei er zunächst zu einer befreundeten yezidischen Familie in ein nahe gelegenes Dorf und von dort nach V. in die Türkei geflüchtet. Dort habe er sich etwa 11 Monate lang in einer günstigen von den Schleppern bestellten Unterkunft aufgehalten. Er habe von seinen Ersparnissen gelebt und auf seine Weiterreise gewartet. Nach etwa 10 Tagen Aufenthalt in I. sei er von den Schleppern versteckt in einem Lkw in die Bundesrepublik geschleust worden. Seine Schwester S. habe ihn auf der Flucht begleitet. Nach seiner Flucht habe sich die Familie H. des Landes seiner Familien bemächtigt. Im Rahmen der rechtlichen Überprüfung des Widerrufs, jedenfalls aber bei den Feststellungen zum subsidiären Schutz müsse die nunmehr glaubhaft gemachte Gefährdung in Syrien berücksichtigt werden. Angesichts der Vorgaben der sog. Qualifikationsrichtlinie lasse sich die bisherige Rechtsprechung zur mittelbaren Gruppenverfolgung von Yeziden in Syrien nicht aufrechterhalten.

8

Der Kläger beantragt,

  1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2006 aufzuheben,

  2. hilfsweise unter teilweiser Aufhebung des Bescheides festzustellen, dass die bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliegen.

9

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

10

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Wegen des durch den angefochtenen Bescheid auf die Verhältnisse in der Türkei begrenzten Streitgegenstands komme es hier nicht auf Gefährdungen des Klägers in Syrien an. Dies gelte um so mehr, als seine Identität und Herkunft aus Syrien nach wie vor nicht zweifelsfrei feststehe und wegen der befristeten Aufenthaltserlaubnis offen sei, ob und in welches Land ihm die Ausländerbehörde ggf. die Abschiebung androhen werde. Selbst bei Berücksichtigung der Verhältnisse in Syrien habe die Klage keinen Erfolg. Eine Gruppenverfolgung der Yeziden in Syrien werde seit längerem nicht mehr anerkannt. Das individuelle Verfolgungsschicksal des Klägers sei bereits unglaubhaft und im Übrigen unerheblich.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Ausländerakte des bis vor kurzem zuständigen Landkreises Vechta. Weiter wird verwiesen auf Auskünfte, Gutachten, Stellungnahmen und Presseberichte, die auf Blatt 57 ff. der Gerichtsakte aufgeführt und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage hat keinen Erfolg.

13

Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 16. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

14

1. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 73 AsylVfG in der gegenwärtig geltenden Fassung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Insoweit liegen sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen vor.

15

1.1. Der angefochtene Widerruf leidet nicht an formellen Mängeln. Weder im Hinblick auf die Unverzüglichkeit des Widerrufs im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG bestehen gegen ihn Bedenken. Das Gebot des unverzüglichen Widerrufs dient ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt ( BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 27.06 - NVwZ 2007, 1089 [BVerwG 20.03.2007 - BVerwG 1 C 21/06], [BVerwG 20.03.2007 - BVerwG 1 C 21/06] st.Rspr.). Ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch im Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 AsylVfG gilt, bedarf hier keiner Entscheidung, da diese Frist, die frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit angemessener Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt (BVerwG, a.a.O.), hier eingehalten wäre. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 16. Januar 2006 die Anerkennung des Klägers widerrufen, nachdem es ihn mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 angehört und er sich mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 geäußert hat.

16

1.2 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind - vorbehaltlich des Satzes 3 - die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (früher § 51 Abs. 1 AuslG, nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG) unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Die ist insbesondere der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen Verfolgung droht ( BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 - NVwZ 2007, 1089 [BVerwG 20.03.2007 - BVerwG 1 C 21/06] und Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - DVBl. 2006, 511= InfAuslR 2006, 244[BVerwG 01.11.2005 - BVerwG 1 C 21/04]). Beruft sich der anerkannte Flüchtlinge darauf, dass bei ihm bei der Rückkehr in sein Heimatstaat nunmehr eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung drohe, ist dabei der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden ( BVerwG, Urteile vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 - und vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243[BVerwG 18.07.2006 - BVerwG 1 C 15.05] ).

17

Hiervon ausgehend hat das Bundesamt die Feststellung zur Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich der Gefahren im (bisher angenommenen) Herkunftsstaat Türkei zu Recht widerrufen, denn die tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei haben sich bis heute derart geändert, dass eine mittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten in der Türkei heute nicht mehr festgestellt werden kann (vgl. dazu näher unten 1.2.1). Auch nach eigenem neuen Vortrag des Klägers ist der Fortbestand der Flüchtlingszuerkennung wegen Gefährdung in der Türkei nicht mehr gerechtfertigt, weil er nunmehr behauptet, nicht türkischer, sondern syrischer Staatsangehöriger zu sein und sich auf Gefahren in der Türkei nicht mehr beruft. Die neuerdings behauptete Verfolgung aus anderen Gründen, nämlich infolge mittelbarer Gruppenverfolgung wegen seines yezidischen Glaubens und eines individuellen (gruppenbezogenen) Verfolgungsschicksals in Syrien, führt im Ergebnis nicht zur Belassung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. dazu näher unten 1.2.2).

18

1.2.1 Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 2. Oktober 2008 (5 A 3155/06 ) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Nds. OVG - (etwa Grundsatzurteil vom 17. Juli 2007 - 11 LB 332/03 - juris; Beschluss vom 1. September 2008 - 11 LA 206/08 -) entschieden, dass auch unter Beachtung des im Widerrufsverfahren gebotenen Maßstabs der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung für zurückkehrende Yeziden keine Gefahr einer mittelbaren Gruppenverfolgung in der Türkei besteht und daher der Widerruf von Asyl und Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzlich rechtmäßig ist. Es hat sich dabei mit den Auswirkungen der so genannten EU-Qualifikationsrichtlinie (ABl. EU L 304 vom 30. April 2004, S. 12 ff.), dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - an den Europäischen Gerichtshof - EuGH - vom 7. Februar 2008 (10 C 23, 31 und  33.07 - juris) und neueren Erkenntnismitteln über die Lage der Yeziden in der Türkei und deren gewandeltes religiöses Selbstverständnis im Exil auseinander gesetzt. Die abweichenden Entscheidungen zur Frage der hinreichenden Verfolgungssicherheit von Yeziden vor den Gefahren einer erneuten mittelbaren Gruppenverfolgung wegen ihres Glaubens ( OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Februar 2008 - 10 A 11002/07 - und vom 5. Juni 2007 - 10 A 11576/06 -; daran anknüpfend: OVG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2007 - 4 LA 40/07 - Asylmagazin 2007, 19) hat es insbesondere als nicht überzeugend erachtet, weil dort - anders als bei der eingehenden Würdigung des Niedersächsischen OVG - fünf Übergriffsfälle auf Yeziden in angreifbarer Weise zu der anderen Lageeinschätzung herangezogen werden und die bei der Annahme von Gruppenverfolgung selbst bei kleinen Gruppen gebotene Relationsbetrachtung von Größe der betroffenen Gruppe und Anzahl der Verfolgungsschläge in Zweifel gezogen wird. Außerdem leuchtete nicht ein, wieso das OVG Schleswig die Verfolgungsgefahren bei einer "Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit" auf Basis identischer Erkenntnismittel anders bewertet als bei der Gruppenverfolgung. An seiner o.g. Rechtsprechung, die der Kläger nicht (mehr) angreift, hält das Gericht auch hier fest.

19

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass hier bezüglich der Türkei ein Ausnahmefall des § 73 Abs. 1 Satz 3 ("zwingende auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe") vorliegen könnte. Der Kläger hat keinerlei individuelle Verfolgungsgründe, die eine Rückkehr in die Türkei ausnahmsweise unzumutbar machen könnten, geltend gemacht.

20

1.2.2 Die neuerdings vom Kläger behauptete Verfolgung als Yezide in Syrien beeinträchtigt im Ergebnis die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufs nicht. Sie war für dieses Herkunftsland schon nicht abschließend zu klären und zu bewerten (vgl. 1.2.2.1). Hilfsweise würde auch die Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens nach der vorsorglich durchgeführten Anhörung und Zeugenvernehmung nicht zur Annahme einer Verfolgung aus anderen Gründen, also nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs führen (vgl. 1.2.2.2).

21

1.2.2.1 Der Streitgegenstand des hier angefochtenen Widerrufs ist allein auf Verfolgungsgefahren hinsichtlich des ursprünglich angenommenen Herkunftslandes Türkei begrenzt. Denn der Streitgegenstand bestimmt sich danach, welchen Herkunftsstaat das Bundesamt in dem ursprünglichen Anerkennungsbescheid und seinem Widerrufsbescheid zugrunde legt und nicht danach, was der Ausländer - ggf. erst kurz vor einer gerichtlichen Entscheidung - behauptet, aber vom Bundesamt angezweifelt wird. Dies ist hier allein die Verfolgungssituation in der Türkei. Nur wegen angenommener Verfolgungsgefahr in diesem Herkunftsstaat wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und wegen geänderter, d.h. verbesserter Verhältnisse hinsichtlich der Verfolgungssituation von Yeziden wieder aberkannt. Trotz nunmehr bestehender Zweifel an einer Herkunft des Klägers aus der Türkei hält das Bundesamt an dieser Begründung fest und wechselt sie nicht durch Erwägungen aus, die eine Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG rechtfertigen würden. Denn mangels eindeutiger objektiver Belege einer Herkunft des Klägers aus Syrien hält es seine Einschätzung zur weggefallenen Verfolgungsgefahr in der Türkei für zutreffend und relevant. Es verändert den Streitgegenstand nicht, seine in der mündlichen Verhandlung angestellten Erwägungen zu Verfolgungsgefahren in Syrien wurden nur hilfsweise angestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind zwar im Rahmen der Überprüfung von Widerrufsentscheidungen nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG auch gänzlich "neue und andersartige Verfolgungsgefahren" und zwar am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen ( BVerwG, Urteile vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 - und vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243[BVerwG 18.07.2006 - BVerwG 1 C 15.05] ). Dabei handelt es sich aber um neue und andersartige Verfolgungsgefahren bezüglich desselben zugrunde gelegten Herkunftsstaates. Allein die (nicht qualifiziert belegte) Behauptung des Ausländers im gerichtlichen Verfahren, er komme aus einem ganz anderen Herkunftsstaat und sei dort verfolgt oder gefährdet, begründet nicht die Pflicht für das Gericht, die Sache auch insoweit spruchreif zu machen, ggf. aufwendige Prüfungen dazu anzustellen, welche Staatsangehörigkeit der Ausländer wirklich hat, und zu entscheiden, ob er in anderen als bisher vom Bundesamt geprüften Herkunftsstaaten Gefahren ausgesetzt ist.

22

Diese Auffassung führt auch nicht zu unangemessenen Nachteilen für den betroffenen Ausländer. Die späte Korrektur bzw. Änderung seines Vortrags hinsichtlich Identität und Herkunft fällt allein in seine Verantwortungssphäre mit der Folge, dass ihm sein früherer asylrechtlicher Schutzstatus während der weiter erforderlichen Klärungen nicht ohne weiteres länger zusteht und er auch sonstige Nachteile des verspäteten Vorbringens zu tragen hat. Konkret ist kein plausibler Grund dafür ersichtlich, dem Kläger länger den Flüchtlingsstatus wegen Verfolgungsgefahren in der Türkei während der möglicherweise aufwendigen Klärung seiner wahren Identität und Herkunft zu belassen, wenn gesichert feststeht, dass derzeit Yeziden eine Gruppenverfolgung in der Türkei nicht mehr droht und der Kläger auch selbst behauptet, gar nicht aus diesem Land zu stammen. Hinzu kommt, dass dem Kläger auf absehbare Zeit (noch) keine Aufenthaltsbeendigung und zwangsweise Rückführung nach Syrien droht, so dass auch aus Gründen der Beschleunigung von Asylverfahren keine Klärung in diesem Widerrufsverfahren geboten ist. Denn selbst bei Rechtskraft des hier angefochtenen Widerrufs behält er zunächst seine befristete Aufenthaltserlaubnis, über deren Fortbestand die zuständige Ausländerbehörde nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nach weitem Ermessen unter Abwägung öffentlicher Belange mit seinen Interessen (Integration, familiäre Verbindungen, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Chancen der tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung) zu entscheiden hat. In diesem Zusammenhang kann die Ausländerbehörde ggf. eine abschließende Klärung der Herkunft des Klägers durch Anforderungen und Überprüfung von Personalpapieren und sonstigen Dokumenten veranlassen und wird dann entscheiden können, ob und ggf. in welchen Herkunftsstaat ihm nach einem Widerruf seines Aufenthaltsrechts die Abschiebung anzudrohen ist. Zeitpunkt und Inhalt derartiger Entscheidungen lassen sich nach fernmündlicher Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde gegenüber dem Einzelrichter derzeit nicht absehen. Auch im Hinblick auf dabei mögliche Verzögerungen durch Rechtsbehelfe ist nicht ansatzweise absehbar, ob und ggf. wann dem Kläger eine zwangsweise Rückführung nach Syrien droht und inwieweit seine Familie (religiös angetraute Ehefrau und vier Kinder) mit betroffen sein werden. Im Rahmen dieser Klärung bleibt hinreichend Zeit, bei Bedarf das für zielstaatsbezogene Gefahren zuständige Bundesamt zur Prüfung von Verfolgungsgefahren in Syrien einzuschalten. Soweit sich dabei Nachteile wegen des späten Vortrags von in der Vergangenheit liegenden Gefahren, etwa Präklusionsvorschriften bei Folgeanträgen ergeben, fällt dies ausschließlich in die Verantwortungssphäre des Ausländers.

23

Die behaupteten Gefährdungen in Syrien sind auch nicht als "andere Gründe" im Sinne von § 73 Abs. 2 AsylVfG im gerichtlichen Verfahren zu prüfen. Die Rücknahmevorschrift muss nicht hilfsweise herangezogen werden, weil schon die Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG vorliegen. Für eine entsprechende Anwendung besteht aus den oben genannten Gründen kein Bedürfnis. Mithin gehören Gefährdungen in Syrien nicht zum Prüfprogramm des hiesigen Streitgegenstands und stellen die Rechtmäßigkeit des Widerrufs nicht in Frage.

24

1.2.2.2 Selbst wenn entgegen der Auffassung des Einzelrichters die Gefährdungslage des Klägers hinsichtlich des neu behaupteten Herkunftsstaats Syrien berücksichtigt würde, beeinträchtigt dies die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufs nicht. Anhand der insoweit vorsorglich durchgeführten Befragung und Zeugenvernehmung ist der Einzelrichter der Überzeugung, dass dem Kläger dort gegenwärtig weder eine Gruppenverfolgung wegen seines yezidischen Glaubens noch eine individuelle Verfolgung droht.

25

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass einige Umstände (nicht zuletzt sein nach Auskunft des im gerichtlichen Verfahren eingesetzten Dolmetschers syrisch eingefärbtes Kurdisch) für eine Herkunft aus Syrien sprechen. Es fehlt aber an hinreichend belastbaren objektiven Belegen, etwa durch zweifelsfreie Personaldokumente, die den anderen Anschein infolge seines früheren Vortrags, des vorgelegten Nüfus und seines langjährigen Verhaltens entkräften. Unterstellt man gleichwohl zu seinen Gunsten, er sei syrischer Staatsangehöriger, ändert dies am Ergebnis nichts.

26

1.2.2.2.1 Nach einhelliger Rechtsprechung (vgl. nur OVG SA, Urteil vom 30. Januar 2008 - 3 L 75/06 - juris m.w.N.) sind Yeziden in Syrien in keinem Landesteil mehr einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt. Denn es fehlt an einer hinreichenden Anzahl gesichert feststehender und verfolgungsrelevanter Übergriffe (Verfolgungsschläge) in Relation zur Gruppe der in Syrien lebenden Yeziden, mithin an einer hinreichender Verfolgungsdichte. Auch unter qualitativen Gesichtspunkten ergibt sich nicht, dass jeder in Syrien lebende (oder zurückkehrende) Yezide in eine ausweglose Lage gerät, zumal der syrische Staat gegenüber Übergriffen der muslimischen Mehrheitsbevölkerung schutzwillig und schutzfähig ist. Was speziell die Gefährdungslage in der Provinz H. angeht, besteht außerdem eine inländische Fluchtalternative, etwa in die yezidischen Siedlungsgebiete des A.-Gebiets im Nordosten. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil des VG SA vom 30. Januar 2008 verwiesen, das auch die aktuelle Rechtsprechung des in Niedersachsen zuständigen Niedersächsischen OVG zutreffend zitiert. Mit diesem unschwer über juris oder eine andere Datenbank zugänglichen Urteil hätte sich der Bevollmächtigte des Klägers auseinander setzen können, seitdem er vom neuen Vortrag seines Mandanten weiß.

27

Entgegen der Auffassung des Klägers gilt diese Einschätzung auch angesichts der Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 LA 416/07 - juris), die größtenteils in § 60 Abs. 1 AufenthG eingeflossen sind und im Übrigen ergänzend zu berücksichtigen sind. Auch wenn der Fokus der beachtlichen Verfolgungsschläge wegen gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben teilweise weitergefasst wird, fehlt es nach wie vor sowohl an einer hinreichenden Verfolgungsdichte als auch an einer Zurechenbarkeit der (immer noch) vereinzelt stattfindenden Übergriffe gegenüber dem syrischen Staat. Eine Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen nach Art. 10 Abs. 1b der Qualifikationsrichtlinie besteht nur, wenn eine schwerwiegende Verletzung der grundlegende Menschenrechte droht, wie sich aus dem Zusammenspiel von Art. 9 mit Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie ergibt. Eine derartig schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte ist bezogen auf die geistige Betreuung unzweifelhaft zu verneinen, weil sich unter der noch relativ großen Gruppe von im Nordosten Syriens lebenden Yeziden (zwischen 4 000 bis 12 000 Personen) in hinreichender Anzahl Sheiks und Peshimame für die religiöse Betreuung befinden und notfalls auch im Afrin-Gebiet zur Verfügung stehen. Auch im Hinblick auf die nunmehr grundsätzlich geschützte öffentliche Glaubensbetätigung lässt sich keine hinreichende Anzahl solch schwerwiegender Eingriffe feststellen. Davon ist schon deswegen nicht auszugehen, weil sich die wesentliche Glaubensbetätigung der Yeziden nur im häuslich-privaten Bereich abspielt. Die Yeziden haben - abgesehen vom zentralen Heiligtum am Grabe des Sheiks Adi in Lalish (Nordirak) - keine Gotteshäuser. Nach weitgehend übereinstimmenden wissenschaftlichen Erkenntnissen handelt es sich bei der Religion der Yeziden wenigstens überwiegend um eine so genannte Geheimreligion, da viele Riten unter Ausschluss anderer Glaubenszugehöriger nicht öffentlich praktiziert werden. So finden öffentliche Gebete im Freien statt, aber nicht im Beisein von Angehörigen anderer Religionen. Der geheime Charakter der Religion äußert sich auch in dem Gebot der "Taquiye", dem Verstellen aus Frömmigkeit. Zudem wird die yezidische Religion ausschließlich über die Geburt vermittelt. Eine Konversion zum Yezidentum ist nicht möglich. Missionieren finden nicht statt. Die öffentliche Darstellung der eigenen religiösen Identität ist somit kein wesentliches hergebrachtes Element des yezidischen Glaubens (vgl. zum Vorstehenden: Nds. OVG, Beschluss vom 28. August 2008 - 11 LA 178/08 - S. 3 ff. betreffend Yeziden aus der Türkei mit detaillierten Nachweisen; Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 LA 416/07 - zu Yeziden in Syrien). Auch soweit vereinzelt behauptet wird, die yezidische Religion sei keine Geheimreligion mehr (Yezidisches Forum, Stellungnahme vom 18. Dezember 2007), ergibt sich nichts anderes. Anhaltspunkte dafür, dass die Yeziden ihre Feiern, die sie offenbar unter dem Einfluss des Aufenthalts in den westeuropäischen Staaten heute offener gestalten, in ihren angestammten Siedlungsgebieten Syriens nicht entsprechend durchführen könnten, vermag der Einzelrichter nicht zu erkennen. Nach wie vor stellt das yezidische Forum nicht in Abrede, dass die Ausübung der yezidischen Religion jedenfalls darauf beschränkt ist, dass die Zugehörigkeit nur durch Geburt bestimmt wird und eine Missionierung nicht stattfindet. Es ist schließlich nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, ob den Yeziden wegen ihrer Religion Verfolgungshandlungen aufgrund einer "Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen" (Art. 9 Abs. 1b Qualifikationsrichtlinie) drohen. Denn nach überwiegender Rechtsprechung sind Yeziden seit längerem in Syrien keiner politischen Verfolgungsgefahr (mehr) ausgesetzt. In der Vergangenheit liegende abgeschlossene Verfolgungshandlungen unterfallen der Vorschrift nicht.

28

Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Vorlagebeschluss des BVerwG vom 7. Februar 2008 (10 C 23, 31 und  33.07 - juris) beruft, geht dies an dieser Stelle bereits fehl, weil sich daraus keine Auswirkungen auf die Frage der Gruppenverfolgung von Yeziden in Syrien ergeben. Was die Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs nach § 73 Abs. 1 AsylVfG angeht, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 2. Oktober 2008 (5 A 3155/06 und  3150/06 - Seite 10) entschieden, dass trotz dieser Vorlage - neben dem Wegfall der Verfolgungslage - aus Art. 11 Abs. 1 lit. e), Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie keine weitergehenden Anforderungen für einen Widerruf (etwa: keine Unzumutbarkeit der Rückkehr; grundlegende oder dauerhafte Änderung der Situation zur Wiederherstellung effektiven Schutzes des Heimatstaates) ableiten lassen. Denn auch die Qualifikationsrichtlinie unterscheidet systematisch klar zwischen Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention - der bei veränderten Verhältnissen gerade entfallen ist - und subsidiären Schutz. Außerdem wird den Betroffenen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage und den allgemeinen Lebensbedingungen im Bedarfsfall hinreichender Schutz durch die im Aufenthaltsgesetz vorgesehene Möglichkeit zur Gewährung bzw. Belassung einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung (subsidiärer Schutz) gewährt. Insbesondere die gebotene Ermessensausübung der Ausländerbehörde bei einem sich ggf. anschließend zu prüfenden Widerruf des aufenthaltsrechtlichen Titels (§ 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) lässt hinreichend Raum für die Berücksichtigung von - häufig auch von den individuellen Umständen abhängigen - Zumutbarkeitsfragen.

29

1.2.2.2.2 Der Kläger könnte sich auch nicht mit Erfolg auf individuelle Verfolgung in Syrien berufen. Insoweit ist sein Vorbringen bereits unglaubhaft und wäre im Übrigen - seine Wahrheit zu Gunsten des Klägers unterstellt - auch unter Berücksichtigung der Erweiterungen durch die Qualifikationsrichtlinie unerheblich. Die Glaubwürdigkeit des Klägers ist schon deshalb eingeschränkt, weil er sich ohne überzeugenden Grund erst so spät (kurze Zeit vor der mündlichen Verhandlung) auf die neue Identität, seine Herkunft aus Syrien und ein neues Verfolgungsschicksal dort beruft. In diesem Zusammenhang meint der Einzelrichter, dass der Kläger auch nicht alles ihm Mögliche versucht hat, um seine Richtigstellung durch objektive Umstände, etwa Personaldokumente für sich oder naher Angehörige, zu belegen. Doch selbst wenn er seine Identität und Herkunft aus Syrien zweifelsfrei belegen könnte, fehlt es weiter an einem stimmigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Vortrag zu den behaupteten Auseinandersetzungen mit der arabischen Familie H.. Auch insoweit werden keine aussagekräftigen Dokumente, etwa über die Einleitung eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens wegen Körperverletzung oder einer anderen Straftat, unterbreitet. Bedeutsam ist vor allem, dass sich das Vorbringen des Klägers in bedeutsamen Teilen nicht mit den Angaben der vernommenen Zeugin I. deckt. Unter Würdigung der vielen Widersprüche drängt sich der Eindruck auf, Kläger und Zeugin versuchen zu verschleiern, dass sich weitere Familienangehörige auch nach Flucht des Klägers Ende 1993 noch lange Jahre auf den eigenen Ländereien in Syrien aufgehalten haben, ohne einen Verfolgungsdruck durch Übergriffe arabischer Nachbarn wegen ihres Glaubens zu erleiden. Zu den vom Kläger behaupteten Landnahmen durch arabische Nachbarn unmittelbar nach seiner Flucht passt nicht, dass sich die Zeugin dort noch bis 1998 und die Mutter von Kläger und Zeugin sogar noch bis etwa 2000 dort aufgehalten haben. Unabhängig davon wäre das individuelle Verfolgungsschicksal auch unerheblich. Teilweise liegen die Behelligungen unterhalb der Schwelle der Asylerheblichkeit. Seitens des syrischen Staats drohte ihm gegenwärtig - allenfalls - strafrechtliche Verfolgung wegen vor vielen Jahren begangenen kriminellen Unrechts. Die Auseinandersetzungen mit den arabischen Nachbarn stellen sich keineswegs als durch nicht staatliche Akteure begangene Verfolgung wegen des yezidischen Glaubens dar, sondern als Landstreitigkeiten vor einem ökonomischen bzw. kriminellen Hintergrund.

30

2. Der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Syriens gerichtete Hilfsantrag bleibt ebenfalls erfolglos. Die insoweit zunächst hinsichtlich des (möglichen) Herkunftsstaats Türkei erfolgten negativen Feststellungen in Nr. 2 und 3 des angefochtenen Bescheides sind bestandskräftig geworden, da sie der Kläger nicht mehr angefochten hat.

31

2.1. Soweit sich der Hilfsantrag auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bezieht, ist die Klage bereits unzulässig.

32

Was den im ursprünglichen Anerkennungsbescheid geprüften Herkunftsstaat Türkei anbelangt, sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AsylVfG bereits beim Hauptantrag im Rahmen der Überprüfung der Widerrufsentscheidung zu berücksichtigen und nicht nochmals gesondert als Hilfsbegehren: Wäre zwar die ursprüngliche Verfolgungsgefahr entfallen, Verfolgung aber in dem selben Herkunftsstaat aufgrund anderer Gründe zu befürchten, wäre der Widerruf bereits rechtswidrig mit der Folge, dass der alte asylrechtliche Schutzstatus fortbestünde.

33

Was den nunmehr behaupteten Herkunftsstaat Syrien anbelangt, ist dieser Hilfsantrag ebenfalls unzulässig. Aus den oben unter 1.2.2.1 genannten Gründen gehört diese Prüfung nicht zum hiesigen Streitgegenstand; zumindest fehlt dem Kläger insoweit derzeit das Rechtsschutzbedürfnis an einer abschließenden gerichtlichen Klärung, zumal seine zwangsweise Rückführung nach Syrien (noch) nicht ansatzweise absehbar ist. Im Übrigen würden die oben unter 1.2.2.2 angestellten Hilfserwägungen entsprechend gelten.

34

2.2. Letzteres gilt entsprechend für die auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Syriens gerichtete Klage. Selbst bei insoweit zu Gunsten des Klägers unterstelltem Rechtsschutzbedürfnis und seiner unterstellten Herkunft aus Syrien ließe sich nicht feststellen, dass für ihn bei (etwaiger) Rückkehr nach Syrien die konkrete Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder einer sonstigen unmenschlichen Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) oder einer Verletzung seiner Religionsfreiheit (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK) oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) besteht. Er hätte im Distrikt H. - notfalls aber auch im Afrin-Gebiet - die Möglichkeit einer Beschäftigung im landwirtschaftlichen Bereich, so dass für den jetzt wohl 42-jährigen Kläger auch keine unüberwindlichen Schwierigkeiten bestehen dürften, dort seinen Lebensunterhalt - wenn auch in bescheidenem Umfang - zu bestreiten. Zudem ist auf den traditionellen Zusammenhang in den yezidischen Großfamilien zu verweisen, so dass er grundsätzlich auch mit Unterstützung von in Syrien und in Deutschland lebenden Angehörigen rechnen könnte.

35

Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.