Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 27.10.2008, Az.: 11 B 2496/08

Wohnsitzauflage zur Aufenthaltsgestattung; Aufenthaltsgestattung; Wohnsitzauflage; Gemeinschaftsunterkunft; Familienangehöriger; deutsch; Freizügigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
27.10.2008
Aktenzeichen
11 B 2496/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 46032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2008:1027.11B2496.08.0A

Fundstelle

  • InfAuslR 2009, 130-132 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es kann ein Anspruch auf Aufhebung einer der Aufenthaltsgestattung beigefügten Auflage, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, bestehen, wenn ein enger Familienangehöriger (hier: minderjähriges Kind) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Gründe

1

Über den Antrag konnte der Einzelrichter entscheiden, da es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz handelt (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).

2

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

3

Im Übrigen hat das bei verständiger Würdigung - entsprechend dem Hilfsantrag - nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beurteilende Begehren (vgl. hierzu Marx, Kommentar zum AsylVfG, 6. Auflage, 2005, § 53, Rn. 44 f.; § 60, Rn. 78 ff. mwN) der Antragstellerin zu 1), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Wohnsitzauflage in ihrer Aufenthaltsgestattung aufzuheben, Erfolg.

4

Es besteht ein Anordnungsgrund, weil die Antragstellerin zu 1) durch die gegenwärtige Wohnsitzauflage dauerhaft verpflichtet ist, in der Gemeinschaftsunterkunft zu leben. Diese Einschränkung stellt einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dar.

5

Die Antragstellerin zu 1) hat auch einen Anordnungsanspruch, d.h. ein materielles Recht auf Streichung der Wohnsitzauflage, glaubhaft gemacht.

6

Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass sie einen Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzauflage in ihrer Aufenthaltsgestattung hat. Die von der Antragsgegnerin verfügte Wohnsitzauflage ist voraussichtlich rechtswidrig.

7

Rechtsgrundlage für die in der Aufenthaltsgestattung der Antragstellerin zu 1) enthaltene Wohnsitzauflage ist § 60 AsylVfG. Gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift kann eine Aufenthaltsgestattung mit Auflagen versehen werden. Nach § 60 Abs. 2 AsylVfG kann ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, insbesondere verpflichtet werden, in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen. Das der Behörde zustehende Ermessen wird dabei durch die ermessenslenkende Vorschrift des § 53 AsylVfG konkretisiert (vgl. Marx, aaO, § 53, Rn. 18). Danach sollen Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.

8

Das öffentliche Interesse geht primär dahin, den Asylbewerbern sowohl für ihre eigene Person als auch im Hinblick auf mögliche künftige Asylantragsteller vor Augen zu führen, dass mit dem Asylantrag vor dessen unanfechtbarer Stattgabe kein uneingeschränkter Aufenthalt im Bundesgebiet zu erreichen ist, wie er nach allgemeinem Ausländerrecht eingeräumt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat gegen diese Zielsetzung sowie den grundsätzlichen Vorrang dieses öffentlichen Interesses vor den privaten Interessen der betroffenen Ausländer keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben (Marx, aaO, § 60, Rn. 28 mwN). Als weitere Belange des öffentlichen Interesses führt die Antragsgegnerin an, dass durch die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft die soziale Integration von Ausländern ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht verhindert werden solle. Eine Integration sei nur angebracht bei Ausländern, die sich rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhielten. Diese Intention des Gesetzgebers lasse sich auch daraus entnehmen, dass die Leistungen der Antragstellerin zu 1) nach dem AsylbLG gerade keine Leistungen zur sozialen Integration enthielten. Bei alledem ist auch von Bedeutung, ob der öffentlichen Hand zusätzliche Kosten entstehen.

9

Als private Belange im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG sind alle schützenswerten Interessen des Ausländers zu verstehen, also sowohl ideelle als auch materielle. Dabei kommen nicht nur verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen in Betracht, sondern auch allgemein existentielle Bedürfnisse kultureller, religiöser, gesundheitlicher oder wirtschaftlicher Art. Deshalb sind familiäre Bindungen hier ebenso zu beachten wie nach § 51 Abs. 1 AsylVfG (Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 53 AsylVfG, Rn. 15 mwN). Die Regelungen in §§ 50 Abs. 4 und 51 Abs. 1 AsylVfG schreiben zwingend vor, dass bei der Zuweisung die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren zu berücksichtigen ist. Schon diese zwingenden Gesetzesvorschriften schränken das behördliche Ermessen beim Erlass einer Wohnsitzauflage erheblich ein (Marx, aaO, § 60, Rn. 43).

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Unter Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen ist in dem hier zu entscheidenden Einzelfall von einer atypischen Fallkonstellation auszugehen. Die privaten Interessen der Antragstellerin zu 1) haben solches Gewicht, dass die öffentlichen Interessen dahinter zurückstehen müssen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

11

Zum einen haben die oben beschriebenen öffentlichen Interessen im vorliegenden Einzelfall voraussichtlich geringeres Gewicht als im Regelfall.

12

Die Zielsetzung der Regelung, dem Asylbewerber vor Augen zu führen, dass allein durch die Durchführung des Asylverfahrens kein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland erreicht werden kann, ist im Falle der Antragstellerin zu 1) nur bedingt einschlägig. Zwar befindet sie sich derzeit noch im Asylverfahren. Ihr Asylantrag ist mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2008 abgelehnt worden. Hiergegen hat sie am 4. Februar 2008 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Gleichwohl gilt es hier zu berücksichtigen, dass im Falle der Antragstellerin zu 1) als Mutter eines deutschen Kindes die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG möglich erscheint und sie so ihren dauerhaften Aufenthalt in Deutschland erreichen könnte. Der vorliegende Fall entscheidet sich also insoweit von dem Regelfall, als das Asylverfahren für die Antragstellerin zu 1) nicht die einzige Perspektive für einen dauerhaften Aufenthalt ist, sondern daneben noch ein zweites, vom Asylverfahren unabhängiges Aufenthaltsrecht möglich erscheint.

13

Auch ist eine Aufenthaltsbeendigung der Antragstellerinnen derzeit nicht absehbar. Auch im Falle des negativen Ausgangs des Asylverfahrens müsste die Antragstellerin zu 1) nicht mit einer Beendigung ihres Aufenthaltes rechnen, solange die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Tochter, der Antragstellerin zu 2), besteht. Dass diese in absehbarer Zeit entfallen wird, ist nicht ersichtlich. Zwar hat die Antragsgegnerin Zweifel an der Vaterschaft des Herrn M.... geäußert und angekündigt, die Vaterschaft gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB anfechten zu wollen. Allerdings sind die Erfolgsaussichten eines solchen Anfechtungsverfahrens und dessen Dauer nicht absehbar, zumal eine Anfechtung bislang offenbar nicht erfolgt ist.

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Es ist hier auch nicht davon auszugehen, dass der öffentlichen Hand durch den Auszug der Antragstellerinnen aus der Gemeinschaftsunterkunft höhere Kosten entstehen würden. Angesichts der für einen Unterbringungsplatz in einer Gemeinschaftsunterkunft zu veranschlagenden Gesamtkosten (einschließlich Verwaltung, Sicherheitsdienste und Betreuung) dürfte eine Privatunterkunft in aller Regel billiger sei (Marx, aaO, § 53, Rn. 43 mwN). Das dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise anders wäre, ist nicht ersichtlich.

15

Die Antragstellerin zu 1) kann zudem gewichtige private Interessen für die Streichung der Wohnsitzauflage geltend machen.

16

Wie bereits ausgeführt, gehört zu den im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden privaten Interessen die Wahrung familiärer Bindungen. Eine familiäre Bindung der Antragstellerin zu 1) besteht im vorliegenden Fall zu ihrer Tochter, der Antragstellerin zu 2). Bei der Entscheidung über den Erlass der Wohnsitzauflage hatte die Antragsgegnerin dieser familiäre Bindung insoweit zu berücksichtigen, als das den Familienangehörigen das Zusammenleben in einer Haushaltsgemeinschaft grundsätzlich zu ermöglichen ist.

17

Zwar leben die Antragstellerinnen gegenwärtig auch unter der Geltung der Wohnsitzauflage gemeinsam in einer Haushaltsgemeinschaft in der Gemeinschaftsunterkunft der Antragsgegnerin. Allerdings erweist sich das Verweisen auf die Möglichkeit des familiären Zusammenlebens in der Gemeinschaftsunterkunft in dem hier zu entscheidenden Einzelfall als rechtlich unzulässig. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin zu 2) deutsche Staatsangehörige ist. Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG erworben, da - wie die Antragsgegnerin nicht in Zweifel zieht - der deutsche Staatsangehörige Stanley Njoku Ikome Musenja wirksam die Vaterschaft für sie anerkannt hat (§§ 1592 Nr. 2, 1594 BGB). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Vermutung hat, dass diese Vaterschaftsanerkennung nur zur Erlangung staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorteile abgegeben wurde, und dass sie die Vaterschaft aus diesem Grunde gemäß § 1600 BGB anfechten werde, steht dem nicht entgegen. Solange die Vaterschaft nicht erfolgreich angefochten ist, ist die Vaterschaftsanerkennung mit all ihren familien- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen wirksam (§ 1599 BGB).

18

Als deutsche Staatsangehörige genießt die Antragstellerin zu 2) das grundgesetzlich geschützte Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG). Danach hat die Antragstellerin zu 2) das Recht auf freie Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes. Dieses Recht wird durch die Wohnsitzauflage in der Aufenthaltsgestattung ihrer Mutter faktisch erheblich eingeschränkt. Wegen ihres Alters ist sie hinsichtlich ihres Wohnortes an ihre Mutter "gebunden". Da diese gegenwärtig verpflichtet ist, in der Gemeinschaftsunterkunft zu leben, ist auch die Antragstellerin zu 2) faktisch verpflichtet, dort zu wohnen.

19

Dieser faktischen Verpflichtung steht ihr grundgesetzlich verbrieftes Recht auf Freizügigkeit jedoch entgegen.

20

Dass die Antragstellerin zu 2) außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft über keine eigene Wohnung verfügt, und deswegen - wie die Antragstellerin meint - die familiäre Lebensgemeinschaft ohnehin nur in der Gemeinschaftsunterkunft gelebt werden könnte, überzeugt nicht. Das Recht auf Freizügigkeit ist nicht auf Orte beschränkt, an denen gegenwärtig bereits eine Wohnung besteht.

21

Soweit in den Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschriften zum AufenthG (Vorl.Nds.VV-AufenthG) bestimmt wird (und dies von Rechtsprechung bestätigt wurde), dass dem Erfordernis der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft bereits dann ausreichend Rechnung getragen ist, wenn Familienmitgliedern, die Aufenthaltstitel ohne Wohnsitzauflage besitzen, darauf verwiesen werden, dass sie sich am Wohnort der "wohnsitzbeschränkten" Familienmitglieder niederlassen (vgl. Nr. 12.2.1.4.1), so ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

22

Der hier vorliegende Fall weist erhebliche Unterscheide zu den oben genannten Fällen auf. Zum einen gilt es zu beachten, dass die Verwaltungsvorschriften in der neuesten Fassung vom 31. Juli 2008 sich ersichtlich nur auf Ausländer mit Aufenthaltstitel und nicht auf deutsche Staatsangehörige beziehen. Dies ist insofern beachtlich, als die Freizügigkeit von deutschen Staatsangehörigen durch Art. 11 GG in besonderem Maße grundrechtlich geschützt ist. Zum anderen würde das Freizügigkeitsrecht der Antragstellerin zu 2) im vorliegenden Fall in einem ganz besonderen Ausmaß eingeschränkt werden. Die Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft beschränkt das Freizügigkeit deutlich stärker als etwa die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einem bestimmten Landkreis oder einer bestimmten Gemeinde.

23

Schließlich spricht auch der Rechtsgedanke des § 53 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG für einen Anspruch der Antragstellerin zu 1) auf Streichung ihrer Wohnsitzauflage. Danach endet die Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, auch für den Ehegatten und die minderjährigen Kinder eines Ausländers, der als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt wurde. Diese Regelung belegt den Willen des Gesetzgebers, dass in bestimmten Fällen, in denen einzelne Familienmitglieder nicht mehr verpflichtet sind, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, die übrigen Familienmitglieder hiervon profitieren sollen können. Dieser Rechtsgedanke ist auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Antragstellerin zu 2) ist als deutsche Staatsangehörige - wie anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte - nicht verpflichtet, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Hieraus müssen ihre Familienangehörigen die gleichen Rechte ableiten sollen können wie die Familienmitglieder von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen, da ansonsten eine vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigte Schlechterstellung von deutschen Staatsangehörigen und deren Angehörigen gegenüber dem in § 53 Abs. 2 AsylVfG genannten Personkreis bestehen würde.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Die Kosten waren hinsichtlich dieses erledigten Teils des Rechtstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 VwGO) der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da der Antrag der Antragstellerin zu 2) aller Voraussicht nach Erfolg gehabt hätte.