Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 27.04.2010, Az.: L 9 AS 267/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Zugehörigkeit eines gebrauchten Fernsehgerätes zur Wohnungserstausstattung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
27.04.2010
Aktenzeichen
L 9 AS 267/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 18325
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2010:0427.L9AS267.09.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BSG - 24.02.2011 - AZ: B 14 AS 75/10 R

Redaktioneller Leitsatz

Zu den Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II gehört auch ein gebrauchtes Fernsehgerät. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichtes Hildesheim vom 22. Januar 2009 wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 08. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2007 verurteilt, dem Kläger Geld - oder Sachleistungen für die Erstausstattung mit einem gebrauchten Fernsehgerät zu gewähren.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger und Berufungsbeklagten im Rahmen der Gewährung von Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) auch ein Zuschuss für ein Fernsehgerät zusteht.

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Der im Jahre 1970 geborene Berufungsbeklagte zog aus dem Bereich der Agentur für Arbeit D., wo er Leistungen nach dem SGB II bezog, nach E. um. Seit dem 17. Juli 2007 steht er bei dem Berufungskläger im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II. Der Berufungsbeklagte war zunächst obdachlos und zog ab dem 15. August 2007 in eine 17 qm große Einzimmerwohnung in der F. in E ... Er beantragte mit Schreiben vom 06. August 2007 die Gewährung einer Erstausstattung für im Einzelnen aufgeführte Gegenstände, u.a. für ein Fernsehgerät. Zur Begründung bezog er sich auf ein Urteil des Sozialgerichts Braunschweig (S 18 AS 1253/06) vom 14. Juni 2007. Der Berufungskläger bewilligte mit Bescheid vom 08. August 2007 für im Einzelnen aufgeführte Gegenstände einen Betrag von 506,50 Euro und lehnte mit weiterem Bescheid vom 08. August 2007 die Gewährung einer Beihilfe für einen Fernseher, Balkonmöbel sowie die Übernahme der Anlieferungskosten ab. Ein Fernsehgerät stelle kein Haushaltsgerät im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II dar, sondern sei in der Regelleistung im Rahmen des Betrags "Teilnahme am kulturellen Leben" enthalten. Folglich sei dieses nicht als Erstausstattung für die Wohnung zu gewähren. Mit weiterem Bescheid vom 03. September 2007 gewährte der Berufungskläger 195,42 Euro als Zuschuss für Gardinen gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Den am 28. August 2007 erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2007 zurück. Insgesamt sei ein Betrag von 701,92 Euro für die Erstausstattung der Wohnung gewährt worden. Dies sei ausreichend. Ein Fernsehgerät gehöre nicht zu den notwendigen Haushaltsgeräten. Die Kosten für seine Anschaffung könnten deshalb nicht im Rahmen des§ 23 Abs. 3 Satz 1 SGB IIübernommen werden. Die unter Geltung des BSHG ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei hier nicht zu übertragen.

3

Hiergegen hat sich der Berufungsbeklagte mit der am 21. Dezember 2007 erhobenen, auf die Ablehnung des Fernsehgeräts beschränkten, Klage gewandt. Er hat unter Hinweis auf Kommentarliteratur und Rechtsprechung weiterhin die Auffassung vertreten, zur Ausstattung einer Wohnung gehöre auch ein Fernsehgerät. Er sei längere Zeit obdachlos gewesen und müsse nun nach dem Zuzug nach E. eine Wohnung einrichten. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Fernseher besessen und sei auch zur Zeit nicht - auch nicht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - im Besitz eines Fernsehers.

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Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat mit Urteil vom 22. Januar 2009 den Berufungskläger verpflichtet, dem Berufungsbeklagten Leistungen nach dem SGB II für die Erstausstattung mit einem Fernsehgerät zu gewähren. Es ist der Auffassung, dass ein Fernsehgerät unter § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II und den darin erfassten Bedarf falle. Denn zum an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientierten Wohnen gehöre die Ausstattung der Wohnung mit einem Fernsehgerät. Auch zu der gewöhnlichen Ausstattung einer Wohnung des unteren Ausstattungsniveaus gehöre ein Fernsehgerät. Dies habe bereits das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Lediglich die erstmalige Anschaffung des Fernsehgerätes sei als einmalige Beihilfe möglich. Dadurch sei keine Abkehr von der Pauschalierung der Regelsätze und keine erneute Umstellung auf die Gewährung einmaliger Beihilfen vorgenommen worden.

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Das SG hat auf Antrag der Beteiligten die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Frage der Erstausstattung mit einem Fernsehgerät obergerichtlich nicht abschließend geklärt und wegen einer Vielzahl weiterer Verfahren klärungsbedürftig sei.

6

Der Landkreis E. hat am 27. Februar 2009 gegen das ihm am 02. Februar 2009 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Er verweist unter Bezugnahme auf seine Auffassung stützende Rechtsprechung auf die unterschiedliche Ausgestaltung der Leistungsgewährung nach dem BSHG und nach dem SGB II und vertritt weiterhin die Auffassung, dass ein Fernsehgerät nicht zu den Erstausstattungsleistungen im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zähle. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht übertragbar, da diese unter Geltung einer Regelung zur Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert ergangen sei. Der Fernsehapparat sei als Gebrauchsgut von längerer Gebrauchsdauer zur Teilnahme am kulturellen Leben und in sonstiger Weise zur Sicherstellung des notwendigen soziokulturellen Existenzminimums angesehen und als Einmalleistung nach dem BSHG zugesprochen worden. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Erstausstattung für die Wohnung handele.

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Der Berufungskläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 22. Januar 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Berufungsbeklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er ist unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Kommentarliteratur weiterhin der Auffassung, dass ein Fernsehgerät ein Einrichtungsgerät sei, das üblicherweise in Haushalten unterer Einkommensgruppen vorhanden und im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zur geordneten Haushaltsführung erforderlich sei. Da ein Fernseher als Haushaltsgegenstand den sozial üblichen Standard auch in unteren Einkommensgruppen darstelle und den maßgeblichen soziokulturellen Standard widerspiegele, der auch von Leistungsbeziehern nach dem SGB II beansprucht werden könne, sei er auch für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich und müsse im Rahmen der Erstausstattung bewilligt werden. Dies sei auch erforderlich, um den Leistungsbezieher nach dem SGB II nicht sozial auszugrenzen.

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Außer den Gerichtsakten haben die den Berufungsbeklagten betreffenden Verwaltungsakten des Berufungsklägers vorgelegen und waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und aufgrund der Zulassung im angefochtenen Urteil statthaft.

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Die Berufung ist überwiegend nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass dem Berufungsbeklagten ein Zuschuss für die Anschaffung eines - allerdings gebrauchten - Fernsehgeräts gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zusteht.

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Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden nach Satz 2 dieser Vorschrift gesondert erbracht. Sie können nach Satz 5 als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist hier auch die Zuständigkeit des kommunalen Trägers gegeben. Bei dem Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen handelt es sich um einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. dazu BSG U. vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R Rdnr. 12). Der Berufungsbeklagte erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, denn er hat das 15. Lebensjahr vollendet, ist erwerbsfähig und hilfebedürftig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Da er einige Zeit vor der Beantragung von Leistungen bei dem Berufungskläger und in der ersten Zeit des Leistungsbezugs bei diesem obdachlos war, sind hier auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Erstausstattungen gegeben.

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Mit der Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II hat der Gesetzgeber trotz der grundsätzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die Pauschalierung im Rahmen der Regelleistung bestimmte Bedarfe weiterhin einer gesonderten Bedarfsdeckung zugeführt. Diese Regelung ist erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in das Gesetz eingefügt worden (vgl im Einzelnen dazu: Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 23 Rz. 322 und Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, Rz. 91). Zur Begründung der Einfügung des wortgleichen § 31 SGB XII heißt es: "Die Vorschrift regelt diejenigen bisherigen einmaligen Leistungen im Sinne des bisherigen § 21 Abs 1a des BSHG, die nicht in den Regelsatz einbezogen werden. Absatz 1 enthält eine abschließende Aufzählung der entsprechenden Bedarfe." Aus der Bezugnahme auf § 21 Abs 1a BSHG, der nach seinem Wortlaut in der Nr. 6 die Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert regelte, wird von der Rechtsprechung abgeleitet, dass damit auch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Gewährung von Leistungen für Haushaltsgegenstände, Wohnungsausstattung (grundlegend: BVerwG v. 18.12.1997, BVerwGE 106, 99[BVerwG 18.12.1997 - 5 C 7/95]) heranzuziehen ist (vgl. so z.B.: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07,10.2009, L 18 AS 2221/07 Rz. 19, zitiert nach JURIS). Dies ist nicht zwingend, zumal nach § 21 Abs 1a BSHG Einmalzahlungen nicht nur für Erstausstattungen, sondern auch für Ersatzbeschaffung und Reparatur gewährt wurden. Im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II geht es jedoch ausschließlich um den Sonderbedarf, der aus Anlass der Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten entstanden ist. Nach Auffassung des Senats ist ein Fernsehgerät kein Haushaltsgerät im Sinne dieser Vorschrift. Dazu zählen z.B. Herd, Waschmaschine, ggf. Staubsauger. Auch handelt es sich nicht um einen Einrichtungsgegenstand. Allerdings sieht der Senat ein Fernsehgerät als wohnraumbezogenen Ausstattungsgegen- stand (vgl. zu diesem Begriff: LSG Berlin-Brandenburg, 07. Oktober 2009, aaO.) an, der Beziehungen zur Umwelt, Informationsdeckung und Teilnahme am kulturellen Leben ermöglicht. Auch wenn es im engeren Sinne nicht für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich ist, gehört es doch unter dem Aspekt der Üblichkeit auch in den unteren Einkommensgruppen zu einem an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientierten Wohnen (vgl. dazu etwa Hengelhaupt, aaO.,Rz. 331; Bender in Gagel, SGB II, § 23 Rz. 62 ff.). Dass die Einrichtung eines Zugangs für den Fernseh- und Radioempfang zumüblichen Wohnstandard gehört, hat das BSG bereits entschieden (vgl.BSG vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R, Rz. 18, zitiert nach JURIS). Die sog. "Ausstattungsdichte" in Bezug auf Fernsehgeräte beträgt seit 1998 jedenfalls ca. 93% auch in den Haushalten von Arbeitslosen (so SG Frankfurt, Urteil vom 28. Mai 2009, S 17 AS 388/06, Rz. 25 m.w.N., zitiert nach JURIS) bzw. 95% bezogen auf die Gesamtbevölkerung (vgl. BSG vom 19.02.2009, aaO.). Um zum Einen eine Ausgrenzung der SGB II - Bezieher zu verhindern und zum Anderen eine durch die Verweisung auf Ansparleistungen oder Darlehen drohende Bedarfsunterdeckung zu vermeiden, ist demnach dann, wenn der Leistungsbezieher sich des Fernsehgeräts zur Informationsbeschaffung und Unterhaltung bedienen will, die Gewährung im Rahmen der Erstausstattung erforderlich.

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Der Berufungsbeklagte hat erklärt, dass er ein Fernsehgerät zur Information und Unterhaltung benötigt und er es auch entsprechend nutzen will und ihm weiterhin ein Gerät nicht zur Verfügung steht. Damit ist ihm ein entsprechendes Fernsehgerät zu gewähren.

18

Im Rahmen der Gewährung der Erstausstattungsleistungen steht es im Ermessen des Berufungsklägers, ob er den Bedarf durch Geld- oder Sachleistung decken will, § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II. Insoweit war der Tenor des erstinstanzlichen Urteils zu ergänzen.

19

Der Senat ist der Auffassung, dass auch für den Erstausstattungsbedarf mit einem Fernsehgerät nur ein Anspruch auf Leistungen für die Anschaffung eines gebrauchten Geräts besteht, da dies einem üblichen, sparsamen Verhalten entspricht (vgl. so auch SG Frankfurt, aaO., Rz. 27 m.w.N.) Auch insoweit war der Tenor des erstinstanzlichen Urteils zu ergänzen.

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Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage der Zugehörigkeit eines Fernsehgeräts zur Erstausstattung im Sinne des§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II betrifft eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle und ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden.

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Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.