Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 22.04.2010, Az.: L 10 VG 18/08

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
22.04.2010
Aktenzeichen
L 10 VG 18/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 47907
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 27.10.2008 - AZ: S 12 VG 30/06

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 16. September 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zusteht.

Die 1951 geborene Klägerin erstattete am 24. September 2004 bei dem Polizeikommissariat I. eine Strafanzeige gegen ihren damaligen, inzwischen wohl geschiedenen, Ehemann. Sie gab dabei u.a. an, sie werde seit der Trennung von ihrem Ehemann im Januar oder Februar 2004 von diesem bedroht, meistens am Telefon. Am 23. September 2004 habe ihr Ehemann in einem Telefongespräch gegen 20.00 Uhr geäußert:

„Miststück, Hure, Schlampe. Ich bringe dich um. Du hast mich beschissen, belogen, betrogen. Das wirst du büßen. Du wirst niemals Ruhe vor mir haben. Ich bringe dich in die Klapse oder in die Gruft.“

Während des Telefonates sei ein Klacken zu hören gewesen, das sich für die Klägerin wie das Durchladen einer Pistole angehört habe. Ihr Ehemann habe dazu geäußert:

„Hast du das verstanden. Weißt du es jetzt verstanden.“

Am 14. Dezember 2004 fand eine Durchsuchung der Wohnung und der Pkw des Ehemannes der Klägerin statt, wobei Schusswaffen nicht gefunden wurden. Ausweislich der Aufzeichnungen der durchführenden Polizeibeamten erklärte der Ehemann der Klägerin in diesem Zusammenhang, bei den Vorwürfen der Klägerin handele es sich um üble Nachrede, Verleumdung. Er sei nie im Besitz einer Waffe gewesen. Im März 2005 stellte die Staatsanwaltschaft J. das Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann der Klägerin gemäß § 153 a Abs. 1 StPO vorläufig gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe 400,-- € ein.

Im Dezember 2005 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Sie machte seelische Gesundheitsstörungen als Folgen „körperlich seelischer Beschimpfungen, Bedrohungen mit einer Waffe, telefonischem Terror nächte- und tagelang“ geltend. Sie leide noch unter Schwindel, Übelkeit, Angstzuständen, Zittern und Erschöpfungszuständen.

Mit Bescheid vom 4. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2006 lehnte der Beklagte die Gewährung von Beschädigtenversorgung ab. Bei den geltend gemachten Beschimpfungen handele es sich nicht um eine Tätlichkeit. Die von der Klägerin behauptete Bedrohung lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Braunschweig erhoben und psychische Beeinträchtigungen als Schädigungsfolgen i.S. des Opferentschädigungsgesetz geltend gemacht. Ein tätlicher Angriff i.S. des § 1 OEG könne auch bereits bei bloßer Bedrohung mit einer Schusswaffe vorliegen.

Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin beigezogen und die Klage dann mit Urteil vom 16. September 2008 als unbegründet abgewiesen. Auch das nur behauptete Verhalten des Ehemannes der Klägerin stelle keinen tätlichen Angriff i.S. des OEG dar. Hierfür sei eine unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung erforderlich, wovon insbesondere im Hinblick auf eine telefonisch ausgesprochene Drohung nicht ausgegangen werden könne. Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei vielmehr eine unmittelbare Bedrohung mit einer Gewalttat Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung.

Gegen das ihr am 30. Oktober 2008 zugestellte Urteil wendet sich die am 24. November 2008 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin psychische Beeinträchtigungen als Schädigungsfolgen geltend macht. Bis zu der Trennung von ihrem Ehemann im Januar oder Februar 2004 habe es auch unmittelbare körperliche Übergriffe gegeben, die sie ebenfalls zum Gegenstand ihres bei dem Beklagten gestellten Antrags gemacht habe. Auch die Folgen dieser Übergriffe seien Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Daraus resultierten psychische Beeinträchtigungen. Soweit im Übrigen das Sozialgericht im Hinblick auf die telefonische Bedrohung die Annahme eines tätlichen Angriffes abgelehnt habe, entspreche dies nicht der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Es sei danach vielmehr nicht zwingend erforderlich, dass eine auf die Verletzung der körperlichen Integrität abzielende feindliche Gesinnung des Täters vorliege.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 16. September 2008 und den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2006 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verurteilen, Schädigungsfolgen nach § 1 OEG festzustellen und der Klägerin deswegen Beschädigtenversorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von wenigstens 25 zu gewähren.

hilfsweise wiederholt sie den Beweisantrag

aus dem Schriftsatz vom 7. Januar 2009, Seite 5 alle vier Beweisanträge,

aus dem Schriftsatz vom 20. November 2006, Seite 4, ein Beweisantrag,

aus dem Schriftsatz vom 20. November 2006, Seite 6 die beiden Beweisanträge,

aus dem Schriftsatz vom 20. November 2006, Seite 7 die vier Beweisanträge.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 16. September 2008 zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend. Unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Einzelnen hält er daran fest, dass der – bloß verbal – angedrohte Schusswaffengebrauch keinen tätlichen Angriff i.S. des § 1 OEG darstellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte des Beklagten sowie der über die Klägerin bei dem Versorgungsamt Braunschweig geführten Schwerbehindertenakten, Az.: 88-0774 Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen weder für die Anerkennung von Schädigungsfolgen noch für die Gewährung von Versorgungsleistungen gegeben sind. Auch nach Auffassung des erkennenden Senats steht der Klägerin ein Anspruch nach § 1 OEG i.V.m. den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes nicht zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG Versorgung, wer infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Hierbei müssen das schädigende Ereignis und die gesundheitlichen Störungen in dem Sinn nachgewiesen sein, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt. Die ursächliche Beziehung zwischen dem schädigenden Ereignis und der Gesundheitsstörung muss hingegen nur wahrscheinlich sein (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999, Az.: B 9 VS 2/98 R, SozR 3-3200 § 81 Nr. 16).

Nach diesen Maßstäben kann der Senat sich nicht die Überzeugung bilden, dass die Klägerin Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG geworden ist. Tätlicher Angriff ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2008, Az.: B 9 VG 2/07 R, zitiert nach JURIS, mit zahlreichen weiteren Nachweisen) grundsätzlich eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung. Nicht als tätlicher Angriff sind im Regelfall hingegen solche Einwirkungen anzusehen, die nicht unmittelbar und gewaltsam den Körper eines anderen treffen. Danach sind allein verbale Belästigungen nicht geeignet, einen tätlichen Angriff i.S. von § 1 OEG darzustellen. Dies hatte der 13. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 22. Juni 2006, Az.: L 13 VG 7/05, Die Versorgungsverwaltung 2007, 23) noch dahingestellt gelassen.

Von einem tätlichen Angriff vermag der Senat auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin behaupteten Geschehnisse am 23. September 2004 auszugehen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Senats bereits nicht erwiesen ist, dass der damalige Ehemann der Klägerin ihr im Zusammenhang mit dem Ausstoßen von Drohungen das Vorhandensein einer Schusswaffe akustisch verdeutlicht haben sollte. Ohne diese oder eine ähnlich gelagerte Bezugnahme auf eine real vorhandene Schädigungsmöglichkeit der Klägerin würde es sich bei den Drohungen um bloßes – im Recht des OEG unbeachtliches – Gerede handeln. Das Bundessozialgericht hat in der zuletzt genannten Entscheidung in auch für den Senat überzeugender Weise herausgearbeitet, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die Grenze zwischen einer bloßen Bedrohung und einem tätlichen Angriff überschritten war, maßgeblich auf die objektiv hohe Gefährdung des Opfers ankommt. Jedenfalls solange der Drohende nicht objektiv über zur Umsetzung der Drohung erforderliche geeignete Mittel verfügt und er zugleich den Willen zum Einsatz dieser Mittel zum Ausdruck bringt, tritt eine Erhöhung der Gefährdung des Opfers nicht ein.

Der Senat muss gleichwohl nicht aufklären, ob der damalige Ehemann der Klägerin im Zusammenhang mit dem Telefongespräch tatsächlich über eine Schusswaffe verfügte und dies der Klägerin auch in dem Telefongespräch signalisiert hat. Denn auch dadurch würde eine objektiv hohe Gefährdung des Opfers noch nicht eintreten. In dem genannten Urteil hat das Bundessozialgericht deshalb auch ausdrücklich ausgeführt, dass eine bloß verbale Drohung zu schießen noch nicht zu einer objektiv erhöhten Gefährdung des Bedrohten führt. Das hält der Senat auch im Hinblick auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt für zutreffend. Denn selbst unter der – durch keinerlei Fakten unterlegten – Annahme, dass der damalige Ehemann der Klägerin sich im Zusammenhang mit dem angeschuldigten Telefongespräch in örtlicher Nähe zu dem von ihr damals bewohnten Haus aufgehalten und dass die von ihm etwa mitgeführte Schusswaffe tatsächlich scharf geladen und entsichert gewesen sein sollte, bestand mit Rücksicht auf den Schutz der Klägerin durch die Wände des Hauses für sie keine unmittelbare Verletzungsgefahr. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von demjenigen, den das Bundessozialgericht in dem von der Klägerin wiederholt zitierten Urteil vom 24. Juli 2002 (Az.: B 9 VG 4/01 R, SozR 3-3800 § 1 Nr. 22) zu entscheiden hatte. In jenem Verfahren war nach den Feststellungen des Hessischen Landessozialgerichts davon auszugehen, dass der Täter im Rahmen einer sich auf mehrere Personen erstreckenden Auseinandersetzung zunächst zwei Warnschüsse abgegeben und dann auf den wenige Meter entfernt stehenden späteren Geschädigten mit der Waffe gezielt hatte. Dass schon mit dem Zielen mit der Waffe unter diesen Bedingungen für den später Geschädigten eine ganz erhebliche Erhöhung des Verletzungsrisikos eingetreten war, zweifelt auch der erkennende Senat nicht an. Die Situation der Klägerin war demgegenüber gänzlich anders. Sie war auch anders als die Situation des später Verletzten in dem dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. September 1997 (Az.: 9 RVg 1/96, SozR 3-3800 § 1 Nr. 11) zugrundeliegenden Fall. Zwar war auch in jenem Fall der später Geschädigte durch die Wände eines Gebäudes vor den drohenden Angriffen geschützt, doch hatten die Täter bereits damit begonnen, durch unmittelbare Gewalteinwirkung gegen die verschlossene Tür das einzige Hindernis gegenüber einem unmittelbaren körperlichen Zugriff auf den späteren Geschädigten aus dem Weg zu räumen. So war die Gefährdungslage der Klägerin zum Zeitpunkt des behaupteten Telefongespräches bei Weitem nicht.

Ein tätlicher Angriff im Sinn der hier erheblichen Vorschriften liegt auch nicht im Hinblick darauf vor, dass es nach dem Vorbringen der Klägerin in der Zeit zwischen Anfang 2004 und September 2004 eine Reihe von Belästigungen, Beschimpfungen und möglicherweise auch Bedrohungen durch ihren damaligen Ehemann gegeben hat. Ein „schweres Stalking“ i.S. des bereits genannten Urteils des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22. Juni 2006 (a.a.O.) lag darin ersichtlich nicht. Das „schwere Stalking“ hat das Landessozialgericht in dem von ihm entschiedenen Fall daran festgemacht, dass es auch zu einem körperlichen Übergriff gekommen war. Jedenfalls daran fehlt es im vorliegenden Fall für die Zeit seit dem Auszug der Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung, so dass es einer Beweisaufnahme zu dem Inhalt etwaiger telefonischer oder sonstiger Kontakte zu ihrem früheren Ehemann in dieser Zeit und zu den möglichen gesundheitlichen Auswirkungen dieser Kontakte auf die Klägerin nicht bedarf. Ein Mobbing, auf das sie sich unter Bezugnahme auf die – ihrem Begehren allerdings auch im Übrigen entgegenstehende – Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14. Februar 2001 (Az.: B 9 VG 4/00 R, SozR 3-3800 § 1 Nr. 18) beruft, liegt schon begrifflich nicht vor : als Mobbing können negative Handlungen am Arbeitsplatz aber auch in anderen Organisationen angesehen werden (vgl. Wikipedia, Stichwort : Mobbing).

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht die Frage sein, ob die Gesundheitsstörungen der Klägerin womöglich auf in der Zeit vor Februar 2004 stattgehabte körperliche Angriffe ihres früheren Ehemannes zurückzuführen sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ihren Antrag bei verständiger Würdigung auch auf solche Taten bezogen haben wollte. Streitgegenstand einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage kann unabhängig davon nur das sein, was der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden geregelt hat. Sowohl der angegriffene Bescheid als auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten treffen Regelungen ausschließlich zu den Beschimpfungen und Bedrohungen der Klägerin. Auch in der Begründung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 4. Januar 2006 hat die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass sie weitere Taten mit einbezogen haben wollte.

Ob es sich bei den im Termin der mündlichen Verhandlung am 22. April 2010 gestellten Hilfsanträgen um über ihre verfahrensmäßige Bedeutung hinaus ernst zu nehmende Anträge handelt oder lediglich um eine durch Aufzählung aller im vorbereitenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahren bereits vorgebrachten Beweisanregungen bloß ausführliche Bezugnahme auf das gesamte schriftsätzliche Vorbringen, muss der Senat ebenso wenig entscheiden wie die Frage, ob es sich insoweit um prozessordnungsgemäße Beweisanträge handelt (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2009, Az.: B 5 R 148/09). Über die vorstehenden materiellen Erwägungen hinausgehende Ausführungen zu den Hilfsanträgen hält der Senat in diesem Zusammenhang jedoch für entbehrlich (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 136 RdNr. 7a), weil er sich mit dem gesamten schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin bereits im vorbereitenden Verfahren gedanklich auseinandergesetzt hat, ohne dass es ihm Anlass zu weiteren Maßnahmen im Sinn von §§ 103, 106 SGG gegeben hätte. Die bloße Wiederholung des Vorbringens bei unveränderter Sach- und Rechtslage und unveränderter Einschätzung derselben durch den Senat gibt deshalb auch keine Veranlassung, das Beweisanerbieten nunmehr für entscheidungserheblich zu halten.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.