Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 27.08.2015, Az.: 1 Ws 352/15 (StrVollz)

Strafvollzug in Niedersachsen: Ablösung aus der Sozialtherapie

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
27.08.2015
Aktenzeichen
1 Ws 352/15 (StrVollz)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 39439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0827.1WS352.15STRVOLLZ.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 05.06.2015 - AZ: 53 StVK-Vollz 16/15

Amtlicher Leitsatz

1. Kommt eine Ablösung aus der Sozialtherapie in Betracht, ist der Gefangene anzuhören, bevor in einer - zu protokollierenden - Konferenz die Rückverlegungsentscheidung erörtert und eine Beschlussempfehlung herbeigeführt wird.

2. In der Rückverlegungsverfügung sind die entscheidungsrelevanten Einzelbegebenheiten, die Grundlage der Negativprognose sind, konkret zu benennen.

Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2015 über die Ablösung des Antragstellers aus der Sozialtherapie werden aufgehoben.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller den nächsten freien Behandlungsplatz in ihrer sozialtherapeutischen Abteilung zuzuweisen und die Rückverlegung des Antragstellers dorthin zu veranlassen.

3. Die Kosten beider Rechtszüge und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Landeskasse zur Last.

4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 1.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt. 15 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe werden am 12. September 2016 verbüßt sein. Der Antragsteller befand sich seit dem 19. September 2013 in der sozialtherapeutischen Abteilung der Antragsgegnerin. Von dieser wurde er am 29. Januar 2015 abgelöst und in die Justizvollzugsanstalt C. verlegt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem Ziel der Rückverlegung in die Sozialtherapie.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Antragsgegnerin im Vollzugsplan vom 15. Dezember 2014 festgestellt, dass der Antragsteller einen "ausreichend behandlungsmotivierten und veränderungsbereiten Eindruck" vermittele. Er zeige sich gegenüber dem Behandlungsteam gesprächsbereit. Nach anfänglichen Konflikten, bei denen es um das Aushandeln von Einflussmöglichkeiten gegangen sei, habe sich die Behandlungsarbeit entspannt. Der Antragsteller wirke zwischenzeitlich weniger verbissen. Sein anhaltendes Bemühen um die Richtigstellung nachweisbarer, belegbarer Fakten erscheine als Ausgleich für seine Unsicherheit im Umgang mit dem subjektiven Charakter von Gefühlen. Seine vorherrschende Grundstimmung scheine Unsicherheit, Besorgtheit und Niedergeschlagenheit zu sein.

Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 löste die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der Sozialtherapie ab. Zur Begründung führte sie aus, dass bei Fortbestehen der Indikation für eine sozialtherapeutische Behandlung deren Ziele "derzeit" nicht erreicht werden könnten. Behandlung setze voraus, dass der Antragsteller sich mehr, als es ihm derzeit möglich sei, auf die Entwicklung einlasse. Neben der Bereitschaft, sich zu öffnen und Anregungen auch dann anzunehmen, wenn sie verunsichernd seien, erfordere dies auch die Fähigkeit und Bereitschaft, es zu ertragen, zumindest einen Teil der Kontrolle über eine Situation oder Entwicklung abzugeben. Gerade dies sei ihm jedoch nicht so weit möglich gewesen, wie es für eine erfolgreiche Therapie notwendig sei. In den letzten Monaten habe sich der Kontakt zum Behandlungsteam immer mehr verschlechtert und die Behandlungssituation festgefahren, was sich nicht zuletzt im verbissenen Kampf des Antragstellers um jede Entscheidung, die über ihn getroffen worden sei, zeige. Er gewähre den für ihn zuständigen Behandlern keinen Zugang mehr zu seinem Denken, Empfinden, seinen Bestrebungen, Motiven usw., wobei unerheblich sei, ob der Grund hierfür die Verunsicherung des Antragstellers sei, sich mit sich selbst und dem Anlassgeschehen auseinanderzusetzen. Es sei davon auszugehen, dass die Behandlungsziele derzeit nicht erreicht werden könnten, sodass die sozialtherapeutische Behandlung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine ausreichende Aussicht auf Erfolg verspreche.

2. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29. Januar 2015. Der Antragsteller machte geltend, dass er vor der Entscheidung weder angehört noch verwarnt worden sei. Aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin zu einer etwaigen Strafrestaussetzung vom 17. November 2014 sowie aus dem Vollzugsplan vom 15. Dezember 2014 gehe ein positiver Behandlungsverlauf hervor, dem eine negative Entwicklung "in den letzten Monaten" nicht zu entnehmen sei. Das erste Teamgespräch seit der Vollzugsplanung habe am 19. Januar 2015 stattgefunden. Der Ablösungsentscheidung seien keine weiteren Teamgespräche vorausgegangen. Der Therapeut G. sei in den Entscheidungsprozess nicht integriert worden. Das Ablösungsverfahren habe das "Rahmenkonzept der Sozialtherapie im niedersächsischen Justizvollzug" ohne Angabe von Gründen verletzt, da der Antragsteller nicht angehört worden sei und keine Konferenz stattgefunden habe. Die Verfügung enthalte keine Tatsachen und habe das Fehlen der Behandlungsindikation nicht festgestellt. Letztlich sei die unzutreffende Ablösungsentscheidung nur deshalb getroffen worden, weil der Antragsteller die Lockerungsentscheidung aus der Vollzugsplanung angefochten habe. Der Behandler P. habe dem Antragsteller noch am 23. oder 24. Januar 2015 erklärt, dass der Antragsteller einen "Rauswurf" aus der Sozialtherapie nicht befürchten müsse.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2015 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin sei rechtmäßig. Der Antragsteller habe "keinen Anspruch auf eine Unterbringung in der Sozialtherapie (§ 115 Abs. 4 und Abs. 5 StVollzG)". Die Voraussetzungen für die Rückverlegung in den Regelvollzug hätten vorgelegen, da Gründe in der Person des Antragstellers, die die Antragsgegnerin zutreffend herausgearbeitet habe, derzeit den Zweck der Behandlung nicht erreichbar erscheinen lassen. Die Antragsgegnerin habe bei der Beurteilung dieser Frage einen Beurteilungsspielraum, so dass für das Gericht lediglich zu überprüfen sei, ob die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung von unzutreffenden Voraussetzungen für die Ablösung aus der Sozialtherapie ausgegangen sei. Dies sei nicht der Fall. Die Antragsgegnerin habe "nachvollziehbar dargetan", dass weder die Stellungnahme vom 17. November 2014 noch die Feststellungen im Vollzugsplan vom 15. Dezember 2014 unkritisch von der Therapieeignung des Antragstellers ausgegangen seien. Vielmehr seien in beiden Dokumenten Vorbehalte enthalten, die auf die problematische Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers im Hinblick auf die Akzeptanz fremdbestimmender Entscheidungen hingewiesen hätten, nachdem bereits bei den vorangegangenen Vollzugsplänen die Problematik herausgetreten sei, dass der Antragsteller auf die Zurückweisung seiner im Hinblick auf den Vollstreckungsstand fernliegenden Erwartungen hinsichtlich der ihm zu gewährenden Lockerungen und des bis zum Zeitpunkt der Verbüßung von 15 Jahren der lebenslangen Haft (ohne Berücksichtigung der besonderen Schwere der Schuld) erreichbaren Lockerungsstatus jeweils mit deutlichem Unverständnis und zeitweiliger Unzulänglichkeit für die therapeutische Behandlung reagiert habe, auch wenn er sich an ihr durchgängig formal beteiligt habe. Dem Antragssteller sei auch bewusst gewesen, dass sich in dem Behandlerteam zunehmend die Erkenntnis herausgebildet habe, dass er sich aus dessen Sicht dem therapeutischen Zugang verschlossen habe. Entgegen der Ansicht des Antragstellers handele es sich bei der Ablösung nicht um einen "Rauswurf" wegen der Anfechtung der Vollzugsplanung. Die Strafvollstreckungskammer hat weiter ausgeführt, dass es unerheblich sei, ob die Antragsgegnerin ein "Protokoll" des Teamgesprächs vom 21. Januar 2015 vorgelegt habe. Das Gericht "habe keine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit der Stellungnahme der Antragsgegnerin" zu zweifeln, die ausgeführt habe, dass an der Entscheidung über die Ablösung der zum tatsächlichen Behandlerteam zählende Personenkreis beteiligt und der Antragsteller entgegen seiner unzutreffenden Darstellung noch vor der Entscheidung vom 29. Januar 2015 mehr als 50 Minuten lang angehört worden sei. Jedenfalls sei dem Antragsteller die Problematik seiner fehlenden Zugänglichkeit für therapeutische Ansätze aufgrund der entsprechenden Beurteilung des Behandlerteams bekannt gewesen. Die Antragsgegnerin sei auch trotz des positiven Inhalts der Stellungnahme vom 17. November 2014 und des Vollzugsplans vom 15. Dezember 2014 nicht daran gehindert gewesen, den Antragsteller nach dem entgegen den vorsichtigen Erwartungen bis Mitte Januar 2015 zu konstatierenden fehlenden therapeutischem Zugang aus der Sozialtherapie abzulösen. Dass es sich hierbei um die Folge eines nur singulären Ereignisses (Anfechtung des Vollzugsplans) handele, werde vom Antragsteller zwar behauptet, sei jedoch aufgrund der Darstellungen der Antragsgegnerin "bereits nicht wahrscheinlich und erst recht nicht hierüber hinausgehend zwingend".

3. Gegen diesen - seinem Bevollmächtigten am 17. Juni 2015 zugestellten - Beschluss hat der Antragsteller unter dem 14. Juli 2015 Rechtsbeschwerde erhoben, die am 15. Juli 2015 beim Landgericht eingegangen ist. Er rügt das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Insbesondere macht er geltend, dass die Strafvollstreckungskammer unter Verletzung ihrer Aufklärungspflicht unkritisch der Stellungnahme der Antragsgegnerin gefolgt sei. Außerdem verstoße das Verfahren, welches bei der Antragsgegnerin zur Ablösung geführt habe, gegen das "Rahmenkonzept der Sozialtherapie im niedersächsischen Justizvollzug". In der Sache sei nicht nachvollziehbar, wie eine angeblich monatelange negative Entwicklung stattgefunden haben könne, wenn noch im Dezember 2014 der Vollzugsplan einen positiven Therapieverlauf dokumentiert habe. Die Antragsgegnerin habe die Wahrnehmung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) durch den Antragsteller als Grundlage für eine mangelnde Therapieeignung gewertet; dies sei rechtswidrig.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Der Senat hat sich zur Ablösung eines Gefangenen aus der sozialtherapeutischen Behandlung nach § 104 Abs. 4 Satz 1 NJVollzG noch nicht geäußert.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Überprüfung auf die in zulässiger Form erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Ablösungsverfügung.

Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer ist die am 29. Januar 2015 verfügte Ablösung des Antragstellers aus der sozialtherapeutischen Behandlung rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 115 Abs. 2 Satz 1 StVollzG).

a) Soweit die Strafvollstreckungskammer unter Rückgriff auf § 115 Abs. 4 StVollzG ausführt, der Antragsteller habe "keinen Anspruch auf eine Unterbringung in der Sozialtherapie", lässt dies besorgen, dass sie den Rechtscharakter der zu prüfenden Maßnahme verkannt hat. Denn die zitierte Regelung setzt die "Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme" voraus, bezieht sich also ausschließlich auf Verpflichtungsanträge. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um einen reinen Anfechtungsantrag, der nach § 115 Abs. 2 StVollzG zu behandeln ist. Der Antragsteller war bestandskräftig in die sozialtherapeutische Abteilung der Antragsgegnerin verlegt; die Ablösung daraus ist eine belastende Maßnahme, die nach § 115 Abs. 2 StVollzG im Fall ihrer Rechtswidrigkeit aufzuheben ist. Da die angefochtene Maßnahme bereits vollzogen ist, stellt sich die vom Antragsteller angestrebte Rückverlegung nicht als eigenständiger Verpflichtungsantrag, sondern als Folgenbeseitigungsantrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG dar, der im Falle der Spruchreife Erfolg haben kann.

b) Die in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2015 aufgeführten Gründe bilden keine tragfähige Grundlage für die Ablösung des Antragstellers aus der sozialtherapeutischen Behandlung. Es fehlt insbesondere an einer konkreten Benennung der entscheidungsrelevanten Einzelbegebenheiten und einer Abwägung der mit der Ablösung verbundenen möglichen Folgen.

aa) Nach § 104 Abs. 4 Satz 1 NJVollzG ist ein Gefangener aus einer sozialtherapeutischen Anstalt zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann. Die Vorschrift greift ausweislich der Gesetzesmaterialien die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 StVollzG auf (vgl. LT-Drucks. 15/3565 S. 96). Die hierzu ergangene Rechtsprechung kann vorliegend also herangezogen werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; bei festgestellter Nichteignung bleibt den Vollzugsbehörden kein Ermessenspielraum (LT-Drucks. aaO.).

Ob der Behandlungszweck nicht erreicht werden kann, ist in einer Prognose festzustellen, für die der Anstalt ein gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. KG Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 2 Ws 428/13 Vollz -, OLGSt StVollzG § 9 Nr. 3; Arloth StVollzG 3. Aufl. § 9 Rn. 15). Vom Bundesgesetzgeber zu § 9 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ausdrücklich hervorgehobene Rückverlegungsgründe sind eine nach der Verlegung festgestellte Therapieunfähigkeit oder eine dauernde Behandlungsunwilligkeit des Gefangenen (BT-Drucks. 13/9062 S. 13). Bei diesen Begriffen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch eine prognostische Einschätzung ausgefüllt werden, wobei für die sachgerechte Ermittlung der Grundlage der Prognoseentscheidung die Sachnähe und das Erfahrungswissen der Vollzugsbehörde unentbehrlich sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2007 - 1 Ws 91/07 (StrVollz) -, NStZ-RR 2007, 284 [OLG Celle 20.04.2007 - 1 Ws 91/07]). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Anstalt von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Rechtsbegriff der mangelnden Erfolgsaussicht zugrunde gelegt hat und ob ihre Beurteilung des Gefangenen vertretbar ist; das Gericht darf die Prognose der Vollzugsbehörde nicht durch seine eigene prognostische oder wertende Gesamtabwägung ersetzen (Senat, aaO.; KG, aaO.).

Die Wahrscheinlichkeitsprognose der voraussichtlichen Erfolglosigkeit ist aus dem gesamten Vollzugsverlauf abzuleiten. Einzelvorkommnisse genügen nicht; einzelne Rückschläge sind im Behandlungsprozess üblich und rechtfertigen noch keine Negativprognose (vgl. KG, aaO.; LNNV-Neubacher StVollzG 12. Aufl. Abschn. J Rn. 22). Die fehlende Eignung des Verurteilten für die Behandlung in der sozialtherapeutischen Anstalt kann auf eine auf Dauer angelegte und nicht korrigierbare Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung, also auf eine mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit, aber auch auf die in der Person des Gefangenen begründete Behandlungsunfähigkeit, also namentlich auf eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung, gestützt werden (vgl. Senat, aaO., und Beschluss vom 3. August 2007 - 1 Ws 294/07 (StrVollz) -, NStZ-RR 2008, 44; ebenso KG, aaO.; OLG Schleswig, StV 2006, 147; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2004, 349).

bb) Um Rückverlegungsentscheidungen auf tragfähiger Grundlage zu gewährleisten und eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen, sind gewisse Mindestanforderungen an das Verfahren und die Begründungen zu stellen. Diese hat das Niedersächsische Justizministerium - in Anlehnung an Rechtsprechung und Fachliteratur - in seinem "Rahmenkonzept der Sozialtherapie im niedersächsischen Justizvollzug" vom Januar 2011 (veröffentlicht unter: http://www.mj.niedersachsen.de), welches nach der Antwort der Landesregierung vom 22. April 2013 auf eine kleine Anfrage (LT-Drucks. 17/118 S. 1 f.) für alle sozialtherapeutischen Einrichtungen in Niedersachsen gilt, "die normativen Grundlagen der niedersächsischen Sozialtherapie darstellt", die "Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in der Praxis" beschreibt und "Leitlinien der Dokumentation und Evaluation" formuliert, wie folgt zusammengefasst:

"3.3 Regelungen zu Rückverlegung...

Eine Rückverlegung erfolgt, wenn sich im Behandlungsprozess herausstellt, dass der Gefangene durch die Sozialtherapie nicht erreicht wird und kein Behandlungserfolg erzielt werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass der Gefangene am Behandlungsprozess überhaupt nicht mehr mitarbeitet. Die Prognose der Erfolglosigkeit ist dabei aus dem gesamten Vollzugsverlauf abzuleiten und anhand von Einzelbegebenheiten zu dokumentieren (Hervorhbg. d.d. Senat). Einzelvorkommnisse genügen allerdings regelmäßig nicht, denn Rückschläge im Verlauf der Behandlung sind durchaus üblich und rechtfertigen allein noch keine Negativprognose (...). Eine Rückverlegungsentscheidung erfordert auch eine Abwägung der damit verbundenen möglichen Folgen (Konsequenzen für den weiteren Vollzugsverlauf, Gefährlichkeit, negatives Selbstkonzept, Misserfolgserwartung). Die Rückfallquote von Zurückverlegten ist deutlich erhöht (...). Die Erörterung in einer Konferenz ist erforderlich (...). Die Rückverlegungsentscheidung ist durch die konkrete Benennung der entscheidungsrelevanten Einzelbegebenheiten, deren Bewertung und die Gesamtbewertung rechtsstaatlich überprüfbar zu formulieren (Hervorhbg. d.d. Senat)."

Unter der Überschrift "4. Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben" schreibt das Rahmenkonzept hinsichtlich Rückverlegungen u. a. Folgendes vor:

"4.6 Rückverlegung

(...)

Es gilt für die sozialtherapeutischen Einrichtungen folgende Vorgehensweise:

- Über eine Rückverlegung wird in der Regel frühestens 3 Monate nach der Aufnahme entschieden, sofern nicht zwingende Sicherheitsgründe eine frühere Verlegung erforderlich machen.

- Der Gefangene wird zu der beabsichtigten Rückverlegung und ihren Gründen angehört.

- In einer Konferenz wird die Rückverlegungsentscheidung erörtert und eine Beschlussempfehlung herbeigeführt.

- Die in § 104 NJVollzG aufgezählten Rückverlegungsgründe (...) werden nachvollziehbar anhand von Tatsachen und deren Bewertung dargestellt, sodass sie einer gerichtlichen Überprüfung standhalten."

Des Weiteren sieht das Rahmenkonzept unter der Überschrift "6. Dokumentation und Evaluation" vor, dass für jeden Gefangenen eine Behandlungsakte anzulegen ist. Danach gibt es in niedersächsischen sozialtherapeutischen Einrichtungen einen verbindlichen Aufbau für Behandlungsakten:

"Für die einzelnen Abschnitte der Behandlungsakte sind jeweils obligatorische Inhalte definiert (wie zum Beispiel Protokolle von Behandlungskonferenzen, Dokumentation aller einzeltherapeutischen Sitzungen, Vermerke über Gespräche mit Bezugspersonen usw.). Über diese obligatorischen Inhalte hinaus bleibt es jeder sozialtherapeutischen Einrichtung überlassen, welche Dokumente zusätzlich abgeheftet werden. (...)

Bei den im Folgenden aufgelisteten Inhalten handelt es sich um Mindeststandards.

(...)

3. Behandlungsdokumentation

3.2 Behandlungsplanung

- Protokolle von Behandlungskonferenzen (falls zusätzlich zu den Vollzugsplankonferenzen vorhanden)

3.3 Dokumentation einzeltherapeutischer Sitzungen

3.4 Übersicht über gruppentherapeutische Sitzungen

3.5 Vermerke über Kontaktgespräche

3.6 Vermerke über sonstige Gespräche."

Diese verwaltungsinternen Regelungen geben von der Rechtsprechung entwickelte Konsequenzen aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) wieder und entfalten zugleich im Wege der Selbstbindung der Verwaltung rechtliche Außenwirkung.

cc) Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Rückverlegungsverfügung vom 29. Januar 2015 und die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer als rechtsfehlerhaft.

(a) Den vorstehenden Verfahrensregelungen ist zu entnehmen, dass die Anhörung des Gefangenen zu erfolgen hat, bevor in einer - zu protokollierenden - Konferenz die Rückverlegungsentscheidung erörtert und eine Beschlussempfehlung herbeigeführt wird. Dies erscheint auch zwingend, weil nur auf diese Weise eine umfassende und überprüfbare Tatsachengrundlage für die Erörterung in der Konferenz gewährleistet ist, die auch eine Stellungnahme des Gefangenen einschließt. Im vorliegenden Fall beruft sich die Antragsgegnerin indes auf eine Anhörung, die erst am Tag der Verkündung der Rückverlegungsverfügung stattgefunden habe, während das dieser zugrunde liegende Teamgespräch bereits am 21. Januar 2015 stattgefunden habe. Ein Protokoll dieses Gesprächs wurde nicht vorgelegt.

(b) Die Strafvollstreckungskammer ist insoweit dem Vortrag der Antragsgegnerin gefolgt, ohne den Sachverhalt aufzuklären; sie hat insbesondere weder ein Protokoll der Konferenz für notwendig erachtet noch sonst Behandlungsunterlagen zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht. Dies ist nicht frei von rechtlichen Bedenken.

Im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht darf seiner Entscheidung nicht den Sachvortrag einer Seite ungeprüft zugrunde legen. Wenn die Vollzugsbehörde Tatsachen vorgetragen hat, die ihre Maßnahme gegenüber dem Gefangenen begründen sollen, dann muss das Gericht aufklären, ob sie zutreffen oder nicht, ehe es sie übernimmt (vgl. BVerfGE 21, 195 [BVerfG 15.02.1967 - 2 BvR 658/65]; OLG Stuttgart NStZ 1987, 295; LNNV-Bachmann Abschn. P Rn. 68; jew. m. w. N.). Schließt sich das Gericht lediglich den Argumenten einer Partei an, so fehlt es an der gebotenen Überprüfung der angefochtenen Maßnahme (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2008 - 1 Ws 268/08 [StrVollz] -). Soweit die Strafvollstreckungskammer hier ausgeführt hat, es sei "unerheblich, ob die Antragsgegnerin ein 'Protokoll' des Teamgesprächs vom 21. Januar 2015 vorgelegt habe", denn das Gericht "habe keine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit der Stellungnahme der Antragsgegnerin" zu zweifeln, ist hierin auch nicht etwa die Vornahme einer Beweiswürdigung zu sehen. Zwar gilt im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG das Freibeweisverfahren (vgl. Senat, aaO.; LNNV-Bachmann, aaO., Rn. 69; jew. m. w. N.). Auch dies setzt jedoch eine irgendwie geartete Beweiserhebung voraus. Die Stellungnahme der Antragsgegnerin stellt für sich betrachtet kein Beweismittel dar. Im Übrigen ergeben sich hier Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weiterer Aufklärung aus dem substantiierten Vorbringen des Antragstellers. Selbst wenn eine Partei den Vortrag der Gegenseite nicht bestreitet, darf das Gericht diesem nicht ungeprüft folgen (vgl. OLG Stuttgart ZfStrVo 1997, 371). Hier widersprechen sich jedoch die Darstellungen beider Prozessparteien sogar.

(c) Es fehlt in der Rückverlegungsverfügung an der konkreten Benennung der entscheidungsrelevanten Einzelbegebenheiten, die Grundlage der Negativprognose sind. Damit ist eine gerichtliche Überprüfung, ob die Ausübung des Beurteilungsspielraums auf einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt beruht und vertretbar ist, nicht möglich. Eine solche konkrete Tatsachengrundlage wäre im vorliegenden Fall umso mehr erforderlich gewesen, als die Prognose aus der Rückverlegungsverfügung in deutlichem Widerspruch zu den Ausführungen im Vollzugsplan vom 15. Dezember 2014 steht und nicht nachvollziehbar ist, wie trotz der dortigen Ausführungen bereits eine seit "den letzten Monaten" sich kontinuierlich verschlechternde Behandlungssituation vorgelegen haben kann. Beides ist auch unter Berücksichtigung der relativierenden Passagen, auf die die Strafvollstreckungskammer abgestellt hat, nicht in Einklang zu bringen.

(d) Schließlich lassen die Ausführungen in der Rückverlegungsverfügung, wonach davon auszugehen sei, dass die Behandlungsziele "derzeit" nicht erreicht werden könnten, nicht erkennen, dass beim Antragsteller eine auf Dauer angelegte Behandlungsunwilligkeit und/oder -unfähigkeit vorliegt.

3. Da die rechtswidrige Ablösung bereits vollzogen ist, hat der Senat gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zugleich über die Folgenbeseitigung entschieden, soweit die Sache spruchreif ist. Zwar ist aufgrund der beschränkten Zahl der Behandlungsplätze davon auszugehen, dass der Platz des Antragstellers inzwischen an einen anderen Gefangenen vergeben ist. Dies hindert die Anordnung der Folgenbeseitigung nach Ansicht des Senats jedoch nicht gänzlich (vgl. Senatsbeschluss vom 1. November 2007 - 1 Ws 405/07

[StrVollz]) - NStZ-RR 2008, 125 [OLG Celle 01.11.2007 - 1 Ws 405/07 (StrVollz)]; insofern Bedenken äußernd OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 1998, 31; 2005, 188, das die Frage aber letztendlich offen lässt). Voraussetzung für die Anordnung der Folgenbeseitigung ist, dass die Folgenbeseitigung für die Vollzugsbehörde tatsächlich und rechtlich möglich ist (Senat, aaO.; LNNV-Bachmann Abschn. P Rn. 77 m. w. N.). Das hat mit Blick auf den Vertrauensschutz der jetzigen Platzinhaber und das öffentliche Interesse am Abschluss einer bereits begonnenen sozialtherapeutischen Behandlung zur Folge, dass der Senat nur eine Zuweisung des nächsten freien Platzes anordnen kann.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 60, 63 Abs. 3, 65 GKG.