Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.08.2015, Az.: 2 Ws 134/15

Kostentragungspflicht der Staatskasse für Dolmetscherkosten aus akustischer Besuchsüberwachung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.08.2015
Aktenzeichen
2 Ws 134/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 36057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0812.2WS134.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 10.07.2015 - AZ: 26 Qs 98/15

Fundstellen

  • JurBüro 2016, 139-141
  • NStZ 2016, 6
  • NStZ-RR 2016, 6
  • StraFo 2016, 23-25

Amtlicher Leitsatz

1. Wenn das Gericht die akustische Überwachung von Besuchen nicht deutsch sprechender naher Familienangehöriger eines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten anordnet, es allerdings versäumt, die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers auf Staatskosten festzustellen, beinhaltet diese Anordnung jedenfalls mittelbar die durch das Gericht veranlasste Hinzuziehung eines Dolmetschers im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG.

2. Für die Kostentragungspflicht der Staatskasse ist es im Rahmen einer angeordneten akustischen Besuchsüberwachung unerheblich, ob der Beschuldigte oder die ihn besuchenden Ehegatten oder nahen Familienangehörigen der deutschen Sprache nicht mächtig sind. In beiden Fällen ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers auf Staatskosten geboten.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Beschuldigte B. befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Lüneburg vom 15.09.2014 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt S. Der Beschuldigte spricht fließend deutsch. Seine Eltern sind Kurden und der deutschen Sprache nicht mächtig. Am 23.09.2014 erteilte das Amtsgericht Lüneburg den Eltern eine Dauerbesuchserlaubnis, die nach ihrem Wortlaut zu mehrmaligen Besuchen des Beschuldigten in Gegenwart eines Beamten der Justizvollzugsanstalt mit Einzelüberwachung in deutscher Sprache berechtigte. Einen Tag später am 24.09.2014 erteilte das Amtsgericht dem Beschuldigten auf seinen Antrag Dauertelefonerlaubnisse für Gespräche mit seinen Eltern in deutscher Sprache, die den expliziten Zusatz enthielten "Soweit ein(e) Dolmetscher(in) hinzugezogen werden soll, hat die Staatskasse die Kosten hierfür zu tragen".

Mit Beschluss vom 7.10.2014 traf das Amtsgericht mehrere Anordnungen für den Vollzug der Untersuchungshaft. Es ordnete unter anderem an, dass Besuche optisch und akustisch zu überwachen und die Gespräche ausschließlich in deutscher Sprache zu führen seien. Die Durchführung der Überwachung wurde der Vollzugsbehörde übertragen.

Am 29.09. und 24.10.2014 erhielt der Beschuldigte in der JVA jeweils Besuch von seinen Eltern. An diesen Besuchen nahm auch der von dem Verteidiger Rechtsanwalt M. aus H. beauftragte allgemein vereidigte Dolmetscher für die kurdische Sprache Herr D. - ebenfalls aus H. - teil. Gegenüber dem Amtsgericht stellte der Dolmetscher mit Schreiben vom 30.09.2014 für seine Tätigkeit im Rahmen der Besuchsüberwachung vom 29.09.2014 einen Betrag in Höhe von 700,90 Euro und mit weiterem Schreiben vom 24.10.2014 für seine Tätigkeit am 24.10.2014 einen Betrag in Höhe von 742,56 Euro in Rechnung. Dabei rechnete er neben der jeweiligen Besuchszeit - die beim ersten Termin 1 Stunde und 12 Minuten und beim zweiten Besuch 1 Stunde und 11 Minuten betragen hatte - auch seine An- und Abreise nach H. ab.

Mit Beschluss vom 12.03.2015 wies das Amtsgericht Lüneburg den Antrag des Dolmetschers auf Festsetzung der Vergütung für die wahrgenommenen Besuchsüberwachungen zurück. Der Dolmetscher sei weder vom Gericht hinzugezogen worden i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG, noch ergebe sich eine Erstattungsfähigkeit aus Art. 6 Abs. 3 lit. e) EMRK, da der Beschuldigte der deutschen Sprache mächtig sei. Gegen diese Entscheidung legte der Dolmetscher mit Schreiben vom 17.04.2014 Beschwerde ein und führte unter anderem aus, dass seine Anreise aus H. erforderlich gewesen sei, weil zu den vereinbarten Besuchsterminen kein Dolmetscher aus Ha. habe herangezogen werden können. Der Bezirksrevisor trat der Beschwerde entgegen.

Auf die Beschwerde hat die 6. große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg - in der Besetzung mit drei Richtern - mit Beschluss vom 10.07.2015 den Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 12.03.2015 teilweise abgeändert und die Vergütung des Dolmetschers auf 445,06 Euro festgesetzt. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass der Dolmetscher dem Grunde nach einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung aus der hier gebotenen analogen Anwendung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG habe. Die dem Dolmetscher zu erstattende Vergütung - die hinter dem Festsetzungsantrag zurückgeblieben ist - hat die Kammer nach §§ 5, 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2, 9 Abs. 3 JVEG bemessen. Hierbei hat sie den Vergütungsanspruch der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, der bei Hinzuziehung eines Dolmetschers aus Ha. - der der JVA S. am nächsten gelegenen Großstadt - entstanden wäre. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers aus H. sei im Rahmen der Besuchsüberwachung nicht veranlasst gewesen. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die weitere Beschwerde der Staatskasse gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG zugelassen. Die Frage, ob ein von dem Beschuldigten oder von seinem Verteidiger hinzugezogener Dolmetscher einen direkten Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erwerbe, wenn die Hinzuziehung objektiv zur Gewährleistung des dem Beschuldigten zustehenden Besuchsrechts erforderlich, vom Gericht jedoch nicht ausdrücklich angeordnet worden sei, betreffe Rechtsfragen, die in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht hinlänglich geklärt erschienen und auch in einer Vielzahl anderer ähnlich gelagerter Fälle entscheidungserheblich sein könnten.

Gegen diese Entscheidung vom 10.07.2015 wendet sich der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Lüneburg mit seiner Beschwerde vom 22.07.2015. Er ist der Ansicht, für die gewährte Dolmetscherentschädigung gebe es keine gesetzliche Grundlage. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des JVEG scheide aus, da es sich nicht um eine planwidrige Regelungslücke handele. Der Beschuldigte sei der deutschen Sprache mächtig, so dass der vorliegende Fall zum einen nicht mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.10.2013 vergleichbar sei und zum anderen auch nicht von der Regelung des Art. 6 Abs. 3 lit. a) EMRK erfasst werde.

II.

Die gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG statthafte und zulässige weitere Beschwerde der Staatskasse hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Lüneburg, dem Dolmetscher für seine Tätigkeiten im Rahmen der Besuchsüberwachungen am 29.09 und 24.10.2014 die ausweislich des Tenors festgesetzte Vergütung zu gewähren, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses treffen zu. Das Beschwerdevorbringen greift ihnen gegenüber nicht durch.

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass sich ein direkter Vergütungsanspruch des Dolmetschers gegen die Staatskasse nicht unmittelbar aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG und den nachfolgenden Vorschriften ergibt. Denn das zuständige Amtsgericht hatte die Hinzuziehung eines Dolmetschers in den erteilten Besuchserlaubnissen - im Gegensatz zu den zeitnah erteilten Telefonerlaubnissen - gerade nicht angeordnet. Darüber hinaus steht der Anspruch auf Vergütung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG (nur) demjenigen zu, der von den in Nr. 1 aufgezählten öffentlichen Institutionen beauftragt worden ist, § 1 Abs. 1 Satz 3 JVEG. Der beteiligte Dolmetscher trägt insoweit selbst vor, dass er Ende September 2014 von dem Verteidiger des Beschuldigten angerufen und gebeten worden sei, als Dolmetscher die anstehenden Besuche der Eltern in der JVA zu begleiten. Der konkret hinzugezogene Dolmetscher ist damit vor Beginn seiner Tätigkeit nicht vom Gericht beauftragt worden. Soweit er vorträgt, der Verteidiger habe ihm gegenüber bei der Beauftragung behauptet, dass die Angelegenheit mit dem Amtsgericht geklärt und die Kosten vom Gericht übernommen würden, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Dieser Umstand wäre allenfalls im Rahmen etwaiger weitergehender Ansprüche des Dolmetschers gegenüber seinem Auftraggeber von Bedeutung.

Allerdings steht dem Dolmetscher aufgrund der Besonderheit, dass es sich bei den Besuchern um die Eltern des Beschuldigten handelte, in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG ein unmittelbarer Anspruch gegen die Staatskasse auf Vergütung zu. Hierzu hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss Folgendes ausgeführt:

1. Dem Grunde nach ergibt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung seiner Dolmetschertätigkeit aus analoger Anwendung von § 1 S. 1 Nr. 1 JVEG. Zwar sind die Vorschriften des JVEG nicht unmittelbar anwendbar, weil der Beschwerdeführer als Dolmetscher nicht kraft Auftrags der Justizbehörden tätig geworden ist. Jedoch ist für die Vergütung seiner Tätigkeit aus der Staatskasse eine analoge Anwendung der Vorschriften des JVEG geboten.

a) Die Dolmetschertätigkeit des Beschwerdeführers war mittelbar durch die Anordnung des Amtsgerichts, dass Besuche des Beschuldigten in der Justizvollzugsanstalt S. akustisch zu überwachen seien und nur in deutscher Sprache geführt werden dürfen, veranlasst. Die Anordnung der akustischen Überwachung der Besuche des Beschuldigten durch den Beschluss vom 7. Oktober 2014 umfasste bei verständiger, zweckbezogener Auslegung auch die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Gesprächsüberwachung, wenn der Beschuldigte und seine Besuche sich nicht in deutscher Sprache verständigen konnten und damit die Durchführung des Besuchs nur bei Zuziehung eines Dolmetschers möglich war (vgl. LG Düsseldorf, StV 2012, 357, 358). Jeder Beschuldigte hat das Recht, in der Untersuchungshaft Besuche zu empfangen; dieses Recht darf nur soweit eingeschränkt werden, wie es der Zweck der Untersuchungshaft erfordert. Vor allem Besuche naher Angehöriger dürfen dem Beschuldigten in der Regel nicht verwehrt werden. Ist nach dem Zweck der Untersuchungshaft eine Überwachung von Gesprächen erforderlich, so muss, wenn die Gespräche mit den Besuchern nicht in deutscher Sprache geführt werden können, ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Beschuldigte selbst der deutschen Sprache nicht mächtig ist oder nur ein Besucher nicht deutsch sprechen kann. Eine Beschränkung des Besuchsrechts dahingehend, dass ein Beschuldigter ausländischer Herkunft nur Besuche empfangen darf, mit denen er sich in deutscher Sprache verständigen kann, ist unzulässig, wenn dadurch Besuche naher Angehöriger ausgeschlossen wären. Eine solche Beschränkung wäre durch den Zweck der Untersuchungshaft nicht gerechtfertigt; sie wäre zugleich eine mit Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG nicht zu vereinbarende Schlechterstellung in Untersuchungshaft befindlicher Personen ausländischer Herkunft. Der Besuch der Eltern des Beschuldigten musste daher unter Hinzuziehung eines Dolmetschers ermöglicht werden.

b) Die Voraussetzungen einer Analogie sind erfüllt. Dass das JVEG einen Vergütungsanspruch nur für den Fall der unmittelbaren Beauftragung eines Dolmetschers durch die Justiz, nicht aber für den der mittelbaren Veranlassung der Dolmetschertätigkeit durch die gerichtliche Anordnung der akustischen Überwachung von Gesprächen in der Untersuchungshaft vorsieht, beruht auf einer planwidrigen Regelungslücke der gesetzlichen Vorschriften. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten Dolmetscherkosten gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. e) EMRK nicht - auch nicht als Teil der Verfahrenskosten, die der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung zu tragen hat - auferlegt werden dürfen. Ein ausländischer Beschuldigter darf deshalb mit Übersetzungs- und Dolmetscherkosten im Rahmen der Post- und Besuchskontrolle in der Untersuchungshaft nicht belastet werden (BVerfG NJW 2004, 1095 [BVerfG 07.10.2003 - 2 BvR 2118/01]). Ihn diese Kosten tragen zu lassen, bedeutete eine Benachteiligung gegenüber einem Beschuldigten deutscher Herkunft, bei dem derartige Kosten, weil sowohl er selbst als auch seine ihn besuchenden Angehörigen deutsch sprechen, nicht entstehen.

2. (...)".

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat vollumfänglich an. Ergänzend ist Folgendes zu bemerken:

Zweck der Untersuchungshaft ist die Sicherung des Strafverfahrens. Auch die Brief- und Besuchskontrolle dient diesem Ziel, insbesondere der Verhinderung von Verdunklungsmaßnahmen, Fluchtplänen oder sonstigen verfahrenswidrigen Handlungen. Bei der Anordnung einer Besuchskontrolle unter Hinzuziehung eines Dolmetschers entzieht der Staat dem inhaftierten Beschuldigten die Möglichkeit, kostenfrei Kontakt zur Außenwelt zu halten, und verweigert ihm dieses einem deutschen Beschuldigten gewährte Recht (BVerfG, Beschl. v. 7.10.2013 - 2 BvR 2118/01). Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit entschieden, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG einer Schlechterstellung von in Untersuchungshaft befindlichen fremdsprachigen Angeklagten bei Kosten der Briefkontrolle und der Besuchsüberwachung entgegensteht und dass die im Zusammenhang mit dem Besuchsverkehr in der Untersuchungshaft für Übersetzungsleistungen anfallenden Kosten regelmäßig vom Staat zu übernehmen sind (BVerfG aaO.). Die angeführte Entscheidung betrifft allerdings die insoweit abweichende Sachlage, dass dort der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig war. Der Beschwerdeführer hat dies richtigerweise aufgezeigt.

Der hier abweichende Umstand, dass die Eltern des Beschuldigten die deutsche Sprache nicht beherrschen, rechtfertigt indes nach Auffassung des Senats im Lichte des Art. 6 GG keine abweichende Beurteilung. Denn es ist unerheblich, ob der Beschuldigte selbst oder die ihn besuchenden Eltern der deutschen Sprache nicht mächtig sind. In beiden Fällen ist eine vom Gericht angeordnete Besuchsüberwachung ohne die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht möglich. Sofern Ehegatten und Familienangehörigen des Beschuldigten diesen in der Untersuchungshaft besuchen möchten, gelten im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK besondere Anforderungen. Bereits die Anordnung der Überwachung dieser Besuche setzt besonders gewichtige Anhaltspunkte dafür voraus, dass ohne eine solche Maßnahme der Haftzweck gefährdet wäre (BVerfG, Beschl. v. 20.06.1996, 2 BvR 634/96; KK-Schultheis, 7. Aufl. 2013, § 119, Rn. 25). Diesem besonderen Grundrechtsschutz muss aber auch bei der Durchführung der mit Überwachung angeordneten Besuchen Rechnung getragen werden. Die Kosten für die erforderliche Hinzuziehung eines Dolmetschers im Rahmen einer angeordneten Besuchsüberwachung sind deshalb regelmäßig von der Staatskasse zu tragen. Wenn das Gericht die akustische Überwachung von Besuchen der nicht deutsch sprechenden Eltern eines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten anordnet, es allerdings versäumt, die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers auf Staatskosten festzustellen, beinhaltet diese Anordnung jedenfalls mittelbar die durch das Gericht veranlasste Hinzuziehung eines Dolmetschers im Rahmen der Besuchsüberwachung. Damit steht dem Dolmetscher ein direkter Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG und den nachfolgenden Vorschriften zu.

Die Höhe der mit Beschluss des Landgerichts Lüneburg festgesetzten Vergütung ist nicht zu beanstanden und zutreffend. Hinsichtlich der konkreten Berechnung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erschöpfenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.