Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.08.2015, Az.: 2 Ss 131/15

Entbehrlichkeit von Ausführungen zum Rücktritt bei nur denktheoretischer Möglichkeit der Vorstellungsänderung bei dem in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.08.2015
Aktenzeichen
2 Ss 131/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 37439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0811.2SS131.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 22.04.2014 - AZ: 29 Ns 4102 Js 6788/13 (15/15

Amtlicher Leitsatz

1. Auch bei Prüfung der Rücktrittsvoraussetzungen ist es weder im Hinblick auf den grundsätzlich anwendbaren Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für die es keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt.

2. Wenn eine Vorstellungsänderung des Angeklagten nach der letzten Ausführungshandlung lediglich eine denktheoretische Möglichkeit ist, die auf keine tragfähigen Feststellungen gestützt und deshalb auch keine Grundlage für eine den Angeklagten begünstigende Schlussfolgerungen sein kann, muss der Tatrichter diese Möglichkeit auch nicht ausdrücklich erörtern.

3. Das Fehlen von Ausführungen zum Rücktritt vom Versuch stellt jedenfalls dann keinen den Bestand eines Urteils gefährdenden Erörterungsmangel dar, wenn bei einem schweigenden bzw. pauschal bestreitenden Angeklagten präzise Feststellungen darüber, was der Angeklagte nach der letzten Ausführungshandlung geglaubt oder nicht geglaubt hat, nicht möglich sind.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 22.04.2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe

Ergänzend ist lediglich auszuführen:

Soweit die Strafkammer nicht geprüft hat, ob in den drei Fällen der versuchten Sachbeschädigung (Taten 3. bis 5.) ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB vorliegen könnte, liegt ein den Bestand des Urteils gefährdender Erörterungsmangel nicht vor.

Grundvoraussetzung für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts wäre vorliegend, dass der Angeklagte jeweils nach dem letzten Schuss der Metallkugel auf das Haus der Eheleute W. geglaubt hätte, Beschädigungen an dem Haus oder Hausteilen würden schon allein deshalb ausbleiben, weil er nicht weiter auf das Haus schießt. Hiervon brauchte die Kammer nicht auszugehen:

Der Angeklagte wusste nach den Feststellungen beim Schleudern der Metallkugeln unter Zuhilfenahme einer Schleuder, dass hierdurch Beschädigungen herbeigeführt werden könnten und nahm dies billigend in Kauf. Nach den getroffenen Feststellungen schoss der Angeklagte bei den drei Versuchstaten jeweils nachts gegen 23:45 Uhr, 00:15 Uhr und 4:00 Uhr und damit im Dunkeln auf das Wohnhaus der Zeugen. In den beiden Fällen der vollendeten Sachbeschädigungen stellte der Zeuge B. W. erst am nächsten Morgen die Beschädigungen - an der Dachrinne und der Fensterscheibe des Wohnzimmers - fest. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, an welche realen Gesichtspunkte die Annahme anknüpfen könnte, der Angeklagte habe in den Fällen 3. bis 5. bei Beendigung des Schießens von Metallkugeln geglaubt, dass die von ihm beim Schießen noch für möglich gehaltenen Folgen jetzt doch nicht eingetreten seien. Auch er selbst hat sich nicht in diesem Sinne geäußert. Bei einer solchen Beweislage sind präzise Feststellungen über die innere Tatseite - also darüber, was der Angeklagte, ohne dies erkennbar werden zu lassen, geglaubt oder nicht geglaubt hat - nicht möglich. Es ist auch weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für die es keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt (st. Rsp. BGH Urteil v. 26.06.2003, NStZ 2004, 35 [BGH 26.06.2003 - 1 StR 269/02]; BGH Beschl. v. 25.04.2007, NJW 2007, 2274; BGH Urteil v. 13.03.2008, 4 StR 610/07). Dies führt auch bei einem wie hier pauschal bestreitenden Angeklagten nicht zu einer mit dem Schuldprinzip kollidierenden Beweislastumkehr, sondern ist notwendige Folge der Verpflichtung des Gerichts, gemäß § 261 StPO seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2006 - 2 BvR 1378/06; BGH Urteil v. 03.06.2008, 1 StR 59/08).

Kann aber eine Vorstellungsänderung des Angeklagten als auf nichts gestützte und daher nur denktheoretische Möglichkeit schon im Ansatz nicht tragfähige Grundlage ihn begünstigender Schlussfolgerungen sein, so braucht das Tatgericht diese Möglichkeit auch nicht ausdrücklich zu erörtern (BGH Urteil v. 03.06.2008, 1 StR 59/08).