Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.01.2020, Az.: 11 WF 397/19

Fortsetzung eines Abstammungsverfahrens nach dem Tod des Kindesvaters; Antrag auf Aussetzung; Kein Antragsrecht eines Erben

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
13.01.2020
Aktenzeichen
11 WF 397/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 14442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wildeshausen - 27.11.2019 - AZ: 2 F 36/18 AB

Fundstellen

  • FamRB 2020, 189-190
  • NZFam 2020, 180

Redaktioneller Leitsatz

Während des Laufs der Frist nach § 181 FamFG ist für das Verfahren allein zu klären, ob es aufgrund des Antrags eines Berechtigten fortgesetzt wird oder mit dem Tod des Beteiligten sein Ende gefunden hat; zu einem Antrag auf Aussetzung ist ein Erbe nicht berechtigt.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 09.12.2019 gegen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wildeshausen vom 27.11.2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Die durch den Verfahrensbevollmächtigten des verstorbenen Kindesvaters erhobene sofortige Beschwerde vom 09.12.2019 (Bl. d. A.), bei dem Amtsgericht am 10.12.2019 eingegangen, wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wildeshausen vom 27.11.2019 (Bl. 168 d. A.), dem Kindesvatervertreter am 3.12.2019 (Bl. 172 d. A.) zugestellt. Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass das Abstammungsverfahren nach dem Tod des Kindesvaters gemäß § 181 FamFG nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter dies innerhalb von einem Monat gegenüber dem Gericht verlangt. Es hat zugleich die vom Kindesvatervertreter beantragte Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Der Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters bleibt gemäß §§ 11 Abs. 5 FamFG, 86 ZPO auch nach dem Tod des Kindesvaters aufgrund der wirksamen Verfahrensvollmacht berechtigt, im Verfahren Anträge zu stellen. Seine Verfahrenshandlungen wirken für und gegen die Erben (Musielak/Voit-Weth, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 86 Rn. 11). Zwar sind die von dem Verfahrensbevollmächtigten des verstorbenen Kindesvaters genannten Vorschriften der §§ 246, 252 ZPO nicht direkt im Abstammungsverfahren anwendbar. Gleichwohl kann dieser aber einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 FamFG auf Aussetzung des Verfahrens aus wichtigem Grund stellen (Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 21 Rn. 12). Dessen Ablehnung durch das Amtsgericht eröffnet die sofortige Beschwerde gemäß § 21 Abs. 2 FamFG. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift unmittelbar nur die Anfechtbarkeit eines positiven Aussetzungsbeschlusses. Allerdings ist auch ein negativer Aussetzungsbeschluss gemäß § 21 Abs. 2 FamFG analog anfechtbar (BGH, Beschl. v. 10.10.2012, Az. XII ZB 444/11 Rn. 10 - Juris).

Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Es liegt kein wichtiger Grund im Sinn des § 21 FamFG, vor, der die Aussetzung des Verfahrens derzeit rechtfertigen könnte.

Es geht nämlich vorliegend um keine Beteiligung im Rahmen der nach Erledigung der Hauptsache gemäß §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG zu treffenden Kostenentscheidung, die sich zu Lasten des Erben auswirken könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2015 - XII ZB 670/14, juris).

Solange das Verfahren nach § 181 FamFG nicht als erledigt gilt, steht dem Erben als insoweit Nichtbeteiligtem auch kein Antragsrecht auf Aussetzung des Verfahrens zu. Eine Aussetzung auf Antrag des Kindesvatervertreters zur Klärung der Rechtsnachfolge ist nicht gerechtfertigt, weil der Erbe des Kindesvaters nicht berechtigt wäre, das ausgesetzte Abstammungsverfahren wiederaufzunehmen. Während des Laufs der Frist nach § 181 FamFG befindet sich das Verfahren in einem Schwebezustand, in dem allein zu klären ist, ob es aufgrund des Antrags eines Berechtigten fortgesetzt wird oder mit dem Tod des Beteiligten sein Ende gefunden hat (BGH a.a.O.). Zu einem solchen Antrag ist ein Erbe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht berechtigt (BGH, Beschl. v. 28.07.2015, Az. XII ZB 671/14 - juris; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. November 2015 - 1 BvR 2269/15 -, juris). Das Recht, im Todesfall die Fortsetzung des Abstammungsverfahrens zu betreiben, steht gemäß § 181 Satz 1 FamFG nur den bislang Verfahrensbeteiligten sowie den gemäß § 7 Abs. 2, § 181 S. 1 FamFG zwingend zu Beteiligenden - mithin nicht den Erben des verstorbenen Kindesvaters - zu.

Etwas Anderes mag hinsichtlich einer nach Erledigung des Verfahrens zu treffenden Kostenentscheidung gelten, worüber hier aber nicht zu entscheiden ist, da sich der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gegen die Fristsetzung nach § 181 FamFG wendet.

Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens des Kindesvatervertreters zur Klärung der Rechtsnachfolge könnte erst nach Erledigung des Verfahrens im Sinne des § 181 FamFG hinsichtlich der noch zu treffenden Kostenentscheidung gerechtfertigt sein, weil der Erbe trotz der fehlenden Möglichkeit einer Rechtsnachfolge in den Streitgegenstand das Verfahren hinsichtlich der Kostenentscheidung fortsetzen und insoweit Einwände erheben könnte. Insoweit dürfte dann nichts Anderes gelten als in den nach der Zivilprozessordnung zu behandelnden Fällen, in denen mit dem Tod der Partei der Streitgegenstand untergeht. Für diese Fälle wird vertreten, dass das Verfahren nicht unterbrochen, sondern mit den Erben hinsichtlich des Kostenpunkts fortgesetzt wird (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 239 Rn. 3; MüKo-ZPO/Stackmann, 5. Aufl. 2016, § 239 Rn 7). Dann steht dem Prozessbevollmächtigten das Recht zu, die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 ZPO zu beantragen.

Die Erben sind mithin erst im Rahmen einer nach Erledigung der Hauptsache gemäß §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG zu treffenden Kostenentscheidung zu beteiligen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 670/14 -, Rn. 17, juris; vgl. für die zu § 181 FamFG gleichlautende Vorschrift des § 226 Abs. 5 S. 1 FamFG: Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017, Rn. 836). Diesen muss es erst im Rahmen dieser dann zu treffenden Entscheidung möglich sein, diesbezüglich betreffende Anträge zu stellen und Einwände zu erheben, weshalb im Rahmen eines solchen Verfahrensstadiums auch ein wichtiger Grund gemäß § 21 FamFG für eine Aussetzung des Verfahrens zur Klärung der Erbfolge bestehen kann.

Da sich die Beschwerde vorliegend gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung im Verfahren nach § 181 FamFG richtet, ist diese unbegründet, da der Erbe insoweit nicht Verfahrensbeteiligter ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.