Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.01.2020, Az.: 10 W 27/19 (Lw)
Landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung eines Hofübergabevertrages
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 30.01.2020
- Aktenzeichen
- 10 W 27/19 (Lw)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 14443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Norden - 23.08.2019 - AZ: 6 Lw 8/19
Rechtsgrundlagen
- § 16 HöfeO
- § 17 HöfeO
Tenor:
Den Beteiligten zu 1. und 2. wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Norden vom 23.8.2019 geändert und wie folgt neu gefasst:
Der zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. geschlossene Hofübergabevertrag vom TT.MM.2019 (UR.-Nr. .../2019 des Notars CC, Ort2) wird landwirtschaftsgerichtlich genehmigt.
Die Beteiligten zu 1. und 2. tragen die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 183.656,- €.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. ist Eigentümer eines im Grundbuch von (...) Blatt (...) mit Hofvermerk eingetragenen Hofes zur Größe von knapp 39 ha (21 ha Grünland, 18 ha Ackerland). Er ist verheiratet mit Frau DD. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, der Beteiligte zu 2. sowie Frau EE.
Der Beteiligte zu 2. hat eine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert und im Anschluss eine einjährige Fachschule besucht, die er mit dem Abschluss "staatlich geprüfter Landwirt" abgeschlossen hat. Er bewirtschaftet den väterlichen Hof seit 2006 als Pächter und hat ca. 50 ha Ackerfläche von dritter Seite gepachtet, die er ebenfalls selbst bewirtschaftet. Auf dem Hof wurden in der Vergangenheit ca. 50 Milchkühe gehalten. Der Beteiligte zu 2. ist durch Urteil des AG Norden vom 5.3.2014 (Az. 8b 245/13) wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist; das Urteil ist rechtskräftig. Er ist durch ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Norden vom 24.10.2018 erneut wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt worden ist; dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Den Verurteilungen lagen jeweils Taten im Zusammenhang mit einer nicht artgerechten Haltung von Rindern in seinem landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde.
Das Veterinäramt hat im Jahr 2018 gegenüber dem Beteiligten zu 2. ein Haltungs- und Betreuungsverbot bezüglich der Rinderhaltung ausgesprochen. Die Beteiligten haben daraufhin die Rinderhaltung ab Dezember 2018 auf den Beteiligten zu 1. zurückübertragen. Die Flächenbewirtschaftung ohne Tierhaltung ist für das Jahr 2019 bei dem Beteiligten zu 2. verblieben. Eine Aufgabe der Milchwirtschaft ist geplant, bislang aber noch nicht vollständig umgesetzt worden. Im Sommer 2019 befanden sich auf dem Hof noch 38 Milchkühe.
Die Ehefrau des Beteiligten zu 1. ist 62 Jahre alt und bezieht seit Januar 2019 Altersrente. Sie hat einen einjährigen Kurs bei der Landwirtschaftskammer zur Hauswirtschafterin für ländliche Hauswirtschaft absolviert, im Betrieb des Beteiligten zu 1. mitgearbeitet und im Wesentlichen den Haushalt geführt.
Die Tochter EE ist gelernte Kauffrau im Einzelhandel und dort in Teilzeit beschäftigt. Sie verfügt über keine landwirtschaftlichen Kenntnisse. Sie hat zwei Kinder im Alter von 13 und 9 Jahren, die ebenfalls keinen Bezug zur Landwirtschaft haben.
Der Beteiligte zu 1. beabsichtigt, das Eigentum an dem Hof zu Lebzeiten auf den Beteiligten zu 2. zu übertragen. Zu diesem Zweck haben die Beteiligten am TT.MM.2019 einen Hofübergabevertrag geschlossen, dessen landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung sie im vorliegenden Verfahren beantragen.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Zwar habe der Beteiligte zu 2. eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufen, doch sei dieser aufgrund der festgestellten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz persönlich nicht geeignet, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Es stehe zu befürchten, dass der Beteiligte zu 2. auch bei der Flächenbewirtschaftung die vielfältigen gesetzlichen Bestimmungen nicht einhalten werde. Bei einer Beschränkung der Bewirtschaftung auf die Ackerflächen sei der Betrieb zudem nicht mehr dauerhaft lebensfähig.
Gegen diese Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts, die mit einer Rechtsmittelbelehrung dahingehend versehen war, dass das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig und diese innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Norden einzulegen sei, und die den Beteiligten am 2.9.2019 zugestellt worden ist, haben diese mit am 26.9.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Der bevollmächtigte Notar hat seinerseits mit am 27.9.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde gegen den ihm am 30.8.2019 zugegangenen Beschluss eingelegt.
Das Landwirtschaftsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Nach einem Hinweis des Senats auf die geltende Beschwerdefrist von zwei Wochen haben die Beteiligten zu 1. und 2. binnen zwei Wochen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt. Sie begründen diesen damit, dass sie auf die Richtigkeit der erteilten gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrung vertraut hätten und die Fristversäumung ausschließlich auf der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung beruht habe. In der Sache tragen die Antragsteller ergänzend vor, die landwirtschaftlichen Flächen würden ordnungsgemäß bewirtschaftet. Die Verstöße gegen das Tierschutzgesetz seien auf eine Uneinigkeit zwischen Vater und Sohn hinsichtlich der Haltung von Jungvieh und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand zurückzuführen.
II.
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. ist gem. § 1 HöfeVfO, § 9 LwVG, §§ 58 ff. FamFG zulässig. Ihnen ist auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie ohne eigenes oder ihnen zuzurechnendes Verschulden ihres Bevollmächtigten an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert waren, §§ 9 LwVG, 17, 18 FamFG.
Nach § 17 Abs. 2 FamFG wird ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn die nach §§ 9 LwVG, 39 FamFG vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war. Hier war die vom Landwirtschaftsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung im entscheidenden Punkt der einzuhaltenden Rechtsmittelfrist fehlerhaft. Denn nach der Belehrung sollte die bei Beschwerden nach dem FamFG grundsätzlich geltende Frist von einem Monat einzuhalten sein, während tatsächlich gem. § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG eine verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen galt. Hierauf hat sich der Notar verlassen und die Rechtsmittelfrist entsprechend im Fristenkalender notieren lassen. Die infolge der unrichtigen gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrung bestehende Vermutung fehlenden Verschuldens der Beteiligten ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände nicht widerlegt.
Durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung wird ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis berechtigt, wenn die Belehrung einen zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der Partei hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht. Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit der Belehrung durch das Gericht verlassen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht (BGH, NJW 2012, 2443 [BGH 12.01.2012 - V ZB 198/11] Rn 10). Allerdings muss von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann er deshalb nicht uneingeschränkt in Anspruch nehmen. An einem entschuldbaren Rechtsirrtum fehlt es, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und sie deshalb - auszugehen von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (BGH, NJW-RR 2014, 517 Rn 20). Ein solcher Anschein der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht gegeben bei einem Widerspruch zwischen dem zugelassenen Rechtsmittel und dem Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung (BGH, NJW 2017, 1112 [BGH 12.10.2016 - V ZB 178/15]). Dagegen soll der Anwalt in aller Regel einem unverschuldeten Rechtsirrtum unterliegen, wenn er die Berufung in einer WEG-Sache aufgrund einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht bei dem zuständigen Berufungsgericht einlegt (BGH, NJW 2017, 3002 [BGH 09.03.2017 - V ZB 18/16]).
Nach diesen Maßstäben war die Rechtsbehelfsbelehrung im vorliegenden Fall nicht offenkundig falsch. Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsteller in der Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend über den statthaften Rechtsbehelf der Beschwerde informiert und lediglich eine unzutreffende Rechtsbehelfsfrist genannt. Diese Unrichtigkeit war aus dem Beschluss selbst heraus nicht erkennbar. Um die Unrichtigkeit zu erkennen, bedurfte es vielmehr eines Rückgriffs auf die gesetzlichen Bestimmungen sowie eine Kenntnis der von der allgemeinen Beschwerdefrist von einem Monat abweichenden verkürzten Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG bei Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts. Da es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift handelt, war der Fehler auch für Rechtsanwälte und Notare, von denen eine Kenntnis des Rechtsmittelsystems nach FamFG grundsätzlich erwartet wird, jedenfalls nicht offenkundig.
2. Die danach zulässige sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
Die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung von Hofübergabeverträgen gem. § 17 in Verbindung mit § 16 HöfeO darf nur erteilt werden, wenn es sich bei der zu übergebenden landwirtschaftlichen Besitzung um einen Hof im Sinne der HöfeO handelt. Hat eine Besitzung die Hofeigenschaft kraft Gesetzes oder durch Hofaufgabeerklärung des Eigentümers verloren, so fällt ihre Übergabe nicht in den Anwendungsbereich des § 17 HöfeO. Die Übergabe solcher hoffreien Besitzungen bedarf nicht der Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht, sondern durch die Grundstücksverkehrsbehörde (Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl. 2015, § 17 Rn 12).
Bei dem Hof handelt es sich um einen Hof im Sinne der HöfeO. Für die Hofeigenschaft spricht der im Grundbuch eingetragene Hofvermerk, der gem. § 5 HöfeVfO die Vermutung der Hofeigenschaft des streitgegenständlichen Grundbesitzes begründet. Die Hofeigenschaft ist auch nicht außerhalb des Grundbuchs entfallen, § 1 Abs. 1, 3 Satz 1 HöfeO. Eine landwirtschaftliche Besitzung ist nach wie vor vorhanden, da über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus gegenwärtig eine wirtschaftliche Betriebseinheit auf der Hofstelle vorhanden ist. Ob der Beteiligte zu 2. als in Aussicht genommener Hoferbe in der Lage ist, den Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften und dabei insbesondere die geltenden Tierhaltungsstandards einzuhalten, ist für die Beurteilung der gegenwärtigen Hofeigenschaft unerheblich. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Hofeigenschaft objektiv und unabhängig von der Person des möglichen Hoferben zu beurteilen (BGH, NJW-RR 2014, 243 [BGH 29.11.2013 - BLw 4/12]).
Die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2. kann vorliegend dahinstehen. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. HöfeO steht die Wirtschaftsunfähigkeit eines Abkömmlings seiner Bestimmung zum Hofereben nicht entgegen, wenn sämtliche Abkömmlinge wegen Wirtschaftsunfähigkeit ausscheiden und ein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. So liegt es hier. Weder die Ehefrau des Beteiligten zu 1. DD noch die gemeinsame Tochter EE sind wirtschaftsfähig. Die Ehefrau des Beteiligten zu 1. hat zwar als gelernte Hauswirtschafterin auf dem Hof mitgearbeitet, dort allerdings im Wesentlichen den Haushalt geführt. Die maßgeblichen Entscheidungen zur Bewirtschaftung des Hofes sind von dem Beteiligten zu 1. getroffen worden. Die Tochter EE ist gelernte Kauffrau im Einzelhandel und dort in Teilzeit als Kassiererin beschäftigt. Sie verfügt über keine landwirtschaftlichen Kenntnisse. Sie hat zwei Kinder im Alter von 13 und 9 Jahren, die ohne Nähe zur Landwirtschaft aufwachsen. Daher findet § 6 Abs. 6 S. 2 HöfeO keine Anwendung.
Nachdem mithin weder sonstige wirtschaftsfähige Abkömmlinge noch ein wirtschaftsfähiger Ehegatte vorhanden sind, bedarf es der Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1. anlässlich der angestrebten Hofübergabe nicht. Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs HöfeO ist eindeutig und lässt keine (einschränkende) Auslegung zu. Hoferbe im Sinne der HöfeO ist ausweislich des klaren Wortlauts des § 7 Abs. 1 Satz 1 HöfeO sowohl der durch Verfügung von Todes wegen als auch der im Wege vorweggenommener Erbfolge (Übergabevertrag) vom Erblasser bestimmte Hofübernehmer. Das Gesetz sieht für beide Fälle die genannte enge Ausnahme vom Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit in Anbetracht fehlender wirtschaftsfähiger Abkömmlinge bzw. Ehegatten vor. Ausnahmen vom Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit macht die HöfeO im Übrigen auch in § 6 Abs. 6 Satz 2, 2. Hs. HöfeO, wenn es sich um die Vererbung an einen überlebenden Ehegatten handelt. Ob die genannten Ausnahmen vom Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit von Hoferben verfassungsgemäß sind und insbesondere eine Einschränkung des Erbrechts der weichenden Erben zu rechtfertigen vermögen, kann dahinstehen, weil der Senat jedenfalls nicht von der Verfassungswidrigkeit der genannten gesetzlichen Bestimmungen überzeugt ist (vgl. zum Diskussionsstand in der Literatur: Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 11. Aufl. 2019, § 7 Rn 36; Lüdtke/Handjery, HöfeO, 11, Aufl. 2015, § 17 Rn 44, § 7 Rn 9 f.).
Schließlich liegt auch keiner der in § 9 Abs. 1 GrdstVG normierten Versagungsgründe vor. Die Hofübergabe bedeutet keine ungesunde Verteilung von Grund und Boden und führt nicht zu einer unwirtschaftlichen Verkleinerung oder Aufteilung von Grundstücken. Die übernommenen Gegenleistungsverpflichtungen stehen auch nicht in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks. Die mit dem Übergabevertrag übernommenen Verpflichtungen sind für den Hof tragbar und angemessen. Der Baraltenteil von 200,- € ist angemessen und aus den Erträgen des Hofes zu erwirtschaften. Die übernommenen Verbindlichkeiten stehen nicht in einem Missverhältnis zum Wert der übertragenen Grundstücke. Die Landwirtschaftskammer sowie der Landkreis haben in ihren Stellungnahmen vom 14.3.2019 bzw. 30.04. 2019 gegen die insoweit im Vertrag genannten Vereinbarungen keine Bedenken erhoben. Die später erhobenen Bedenken beschränkten sich auf die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2., die aus den genannten Gründen hier ausnahmsweise nicht Voraussetzung einer Hofübergabe ist.
Die Beteiligten zu 1. und 2. haben als Antragsteller gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen, §§ 34, 44 LwVG.
Der Geschäftswert war gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG mit dem vierfachen Einheitswert zu bemessen.