Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 17.06.2022, Az.: 8 A 389/19.A

Arbeitslosengeld II als Einkommen; Gebührenstaffelung nach Einkommen; Gebührenstaffelung nach Prozentsätzen vom Einkommen; Kindergartengebühr; SGB II-Leistungen als Einkommen

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
17.06.2022
Aktenzeichen
8 A 389/19.A
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59273
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 18.05.2022 - AZ: 8 A 389/19

Tenor:

Das Passivrubrum des Urteils vom 18. Mai 2022 wird dahin berichtigt, dass nach der Bezeichnung der Beklagten dessen Prozessbevollmächtigte „Rechtsanwälte Dr. F., F-Straße, B-Stadt - -“ aufgenommen werden.

Gründe

Das Rubrum war vom Gericht wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 118 Abs. 1 VwGO von Amts wegen zu berichtigen.

Die offenbare Unrichtigkeit ergab sich hier aus einem Erfassungsfehler. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt Meyer von Rechtsanwälte Dr. F., hatte mit Schriftsatz vom 10. Mai 2022, dem Gericht nach Ankündigung in der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 20. Mai 2022 vorgelegt, die Vertretung der Beklagten angezeigt und eine Vollmacht vorgelegt. Zwar ist die Vertretung elektronisch erfasst worden. Auf Grund eines Versehens ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten jedoch nicht in der endgültigen Urteilsfassung im Rubrum aufgenommen worden.

Ebenso wie die versehentliche Aufnahme eines Prozessbevollmächtigten als offenbare Unrichtigkeit im Rubrum einer Entscheidung jederzeit berichtigt werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2021, § 118 Rn. 6; Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 118 Rn. 16; Brandt in: Gosch, AO/FGO, Stand: 01.06.2021, § 107 FGO Rn. 8 m.w.N.), kann im umgekehrten Fall ein Prozessbevollmächtigter im Wege der Berichtigung nachträglich im Rubrum aufgenommen werden, wenn dies versehentlich unterblieben ist.