Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 15.12.2006, Az.: 11 B 5142/06

Anspruch; Arbeit; Arbeitnehmer; Assoziationsberechtigung; Aufenthalt; Aufenthaltserlaubnis; Ausländer; Beschäftigung; Dauer; Gleichstellung; Härtefall; Klage; Kündigung; Kündigungsschutzklage; Niederlassung; Niederlassungserlaubnis; Rechtsstreit; Schutz; Türkei; Vertrag; Zeitpunkt

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
15.12.2006
Aktenzeichen
11 B 5142/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 53345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 können die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegenden Zeiten einer erfolglos gebliebenen Kündigungsschutzklage nicht hinzugerechnet werden, es sei denn es besteht während des arbeitsgerichtlichen Prozesses ein Weiterbeschäftigungsanspruch.

Gründe

1

Das Begehren des Antragstellers ist bei verständiger Würdigung (§§ 88, 122 VwGO) im Wesentlichen als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) anzusehen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn bis zur Entscheidung über seine Klage (11 A 3730/06) gegen die Versagung der Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom 5. Juli 2006 zu dulden. Denn die zu Grunde liegenden Anträge des Antragstellers vom 31. Januar und 28. Februar 2006 haben - obwohl dem Antragsteller die jedoch nur deklaratorischen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 7.96 - InfAuslR 1997, 391 <394>) Bescheinigungen nach § 81 Abs. 5 AufenthG erteilt worden waren - nicht die Fiktionswirkungen nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst, weil er - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen im einzelnen ergibt - zu diesen Zeitpunkten nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen ist. In diesen Fällen ist die Ausreisepflicht des Ausländers bereits im Hinblick auf § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vollziehbar, so dass sie durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erwähnten Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht aufgehoben würde (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 5 ME 112/06 -). Hinsichtlich der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2006 verfügten Abschiebungsandrohung ist das Begehren dagegen als nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilender Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erwähnten Klage des Antragstellers statthaft.

2

Das so verstandene Begehren ist unbegründet.

3

In Bezug auf die sinngemäß erstrebte einstweilige Anordnung fehlt es an einem Anordnungsanspruch, d.h. bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung an einem materiellen Recht des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.

4

Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, weil er nicht fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Dem Antragsteller ist von der Antragsgegnerin erstmals am 15. Oktober 2001 zur Verlängerung seines Besuchsvisums eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Im Folgenden wurde ihm wegen der am 30. November 2001 erfolgten Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen am 8. Februar 2002 zunächst für ein Jahr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die am 28. Januar 2003 bis zum 7. Februar 2006 verlängert wurde. Dieser Aufenthaltstitel ist allerdings im Hinblick auf die zwischenzeitlich (Ende April 2003) erfolgte Trennung der Eheleute mit unanfechtbarem Bescheid des Antragsgegners vom 5. März 2004 nachträglich auf den 7. Februar 2005 befristet worden. Die Kammer hat dabei entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Zweifel an der Wirksamkeit dieses Bescheides. Er ist - wie der Antragsteller nicht bestreitet - seinem Bevollmächtigten, welcher eine Vollmacht vorgelegt hatte, ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Empfangsbekenntnisses am 9. März 2004 gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG a.F. zugestellt und damit wirksam geworden. Folglich hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sogar zunächst hiergegen einen später zurückgenommenen Widerspruch erhoben. Dass dem Antragsteller der Bescheid selbst nicht übermittelt worden ist, ist für seine Wirksamkeit ohne Bedeutung. Dass dies nicht geschehen konnte, ist zudem offensichtlich auf ein Verschulden des Antragstellers zurückzuführen, der seinem Prozessbevollmächtigten seine neue Anschrift nicht mitgeteilt hat, so dass er für ihn nicht mehr erreichbar war (vgl. Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an Herrn D. vom 11. März 2004, Bl. 34 der GA 11 A 3730/06). Dass der Bruder des Antragstellers den ihm von dem Prozessbevollmächtigten dann übermittelten Bescheid nicht weitergereicht hat, ändert hieran nichts. Denn der Antragsteller muss sich insoweit ein Verschulden seines Bruders, den er mit der Empfangnahme von Schreiben des Prozessbevollmächtigten beauftragt zu haben scheint (anderenfalls läge ein dem Antragsteller ebenfalls zuzurechnendes Rechtsanwaltsverschulden vor), zurechnen lassen (§ 278 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Überlegungen des Antragstellers, er habe - insbesondere wegen fehlender aufenthaltsbeendender Maßnahmen der Antragsgegnerin - schutzwürdig auf das Fortbestehen der Aufenthaltserlaubnis bis zum 7. Februar 2006 vertrauen können, entbehren schon deshalb einer rechtlichen Grundlage. Zu Recht weist die Antragsgegnerin auch darauf hin, dass der Antragsteller im Bescheid vom 5. März 2004 ausdrücklich aufgefordert worden ist, den in seinem Pass dokumentierten Aufenthaltstitel im Rahmen einer Vorsprache ändern zu lassen.

5

Dass auch ohne ausdrückliche Erteilung eines Titels weitergeltende Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach dem Assoziationsratsbeschluss (ARB) 1/80 endete - wie die Antragsgegnerin zu Recht annimmt - am 30. April 2005 mit Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsvertrages des Antragstellers mit der Fa. K GmbH. Bis dahin stand ihm, wovon die Antragsgegnerin ebenfalls zutreffend ausgeht, ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 zu, weil er in dem genannten Betrieb seit dem 3. Juni 2002 und damit länger als ein Jahr ordnungsgemäß beschäftigt war. Die am 1. November 2005 aufgenommene Tätigkeit in der Bäckerei des Bruders des Antragsteller D. steht dagegen nicht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80. Denn der Antragsteller ist zu diesem Zeitpunkt nicht drei Jahre ordnungsgemäß beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma K. endete nach einem im Beschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 24. Juni 2005 dargestellten Vergleich des Antragstellers mit dem früheren Arbeitgeber bereits am 30. April 2005 und damit gut einen Monat vor Ablauf der Drei-Jahresfrist. Die beim Arbeitsgericht Oldenburg erhobenen Kündigungsschutzklage des Antragstellers nach § 4 KSchG ändert hieran nicht. Durch sie ist - entgegen der Auffassung des Klägers - das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt worden. Vielmehr ist im Falle der Abweisung eines solchen Rechtsbehelfs das Arbeitsverhältnis mit dem fraglichen Kündigungszeitpunkt aufgelöst (vgl. nur: Kiel in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Aufl. 2006, Rn. 84 zu § 4 KSchG). Wenn sich - wie hier - die Parteien des Kündigungsrechtsstreits vergleichsweise auf einen Beendigungszeitpunkt einigen, kann demgemäß nur dieser für die Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgeblich sein. Dass es wegen des arbeitsrechtlichen Rechtsstreits auch eine zeitweise Unsicherheit über das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht gegeben hat, ist hierbei hinzunehmen. Art. 6 ARB 1/80 knüpft ersichtlich an zivilrechtliche Bestimmungen an. Eine von der arbeitsrechtlichen abweichende aufenthaltsrechtliche Betrachtungsweise ist daher nicht geboten. Dementsprechend ist auch unerheblich, dass der Antragsteller in voller Kenntnis der Rechtslage möglicherweise mit der Firma K. einen anderen Vergleich abgeschlossen hätte. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Antragsteller - etwa nach § 102 Abs. 5 BetrVG - von seinem Arbeitgeber während des Kündigungsschutzprozesses weiterbeschäftigt worden wäre. Denn in diesem Falle hätte das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes unter der auflösenden Bedingung der rechtskräftigen Abweisung der Klage fortbestanden (vgl. BAG, Urteil vom 12. September 1985 - 2 AZR 324/84 - NJW 1986, 1831 <1833>). Hierfür ist jedoch weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist in der mit einem Schriftsatz vom 20. April 2005 eingereichten Kündigungsschutzklage (Bl. 46 ff. der GA 11 A 3730/06) kein Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht worden. Die von dem Antragsteller vorgelegte letzte Gehaltsabrechnung vom 5. Juli 2005 (Bl. 115 der Beiakte A zum Verfahren 11 A 3730/06) bezieht sich allein auf den Monat April 2005. Nach dem Vortrag des Antragstellers in dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Schreiben vom 7. Februar 2006 hat er sich bereits am 6. April 2005 arbeitssuchend gemeldet.

6

Die sich im Wesentlichen an das Arbeitsverhältnis anschließende Krankheit und die nachfolgende Arbeitslosigkeit des Antragstellers sind für die Berechnung der Dauer der ordnungsgemäßen Beschäftigung ohne Bedeutung. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 werden solche Zeiträume, in denen kein Arbeitsverhältnis besteht, den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gerade nicht gleichgestellt. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass bereits erworbene Ansprüche hierdurch nicht verloren gehen sollen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - Rs C- 230/03 - InfAuslR 2006, 106 <109>).

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Abgesehen davon ist der Wechsel in den Betrieb des Bruders des Antragstellers auch deshalb nicht durch Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 geschützt, weil der Antragsteller danach nur bei einem Arbeitgeber seiner Wahl tätig werden darf, bei dem er den gleichen Beruf ausüben kann. Dies ist aber ersichtlich nicht der Fall. Der Antragsteller ist bei der Geflügelschlachterei der Firma K. mit dem Zerkleinern des angelieferten Geflügels am Fließband befasst gewesen (vgl. Klageschrift vom 20. April 2005 a.a.O.). Nach dem Arbeitsvertrag mit seinem Bruder vom 1. November 2005 ist der Antragsteller dort indes als Bäckerhelfer tätig. Allein dass er jeweils als „Arbeiter“ beschäftigt war, macht die Tätigkeiten nicht in etwa gleichartig.

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Dass der Antragsteller in der Bäckerei seines Bruders inzwischen bereits länger als Jahr beschäftigt ist, begründet keinen Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80. Denn der Antragsteller verfügte aus den obigen Gründen in der gesamten Zeit seiner dortigen Tätigkeit nicht über einen Aufenthaltstitel, so dass sich die Beschäftigung nicht als „ordnungsgemäß“ im Sinne der erwähnten Regelung darstellt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 - 1 B 169.97 - <juris>).

9

Aus diesen Gründen darf dem Antragsteller auch keine (deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Auch ein Aufenthaltserlaubnisanspruch aus anderen Gründen ist nicht erkennbar. Im Hinblick auf § 22 AufenthG hat die Antragsgegnerin bereits zu Recht ausgeführt, dass hierdurch allein die Aufnahme eines Ausländers aus dem Ausland geregelt wird. § 23 AufenthG i.V.m. mit dem Runderlass des Nds. Innenministeriums vom 6. Dezember 2006 scheidet nach dessen Ziff. 1.1.2 ersichtlich aus, weil sich der alleinstehende Antragsteller noch nicht seit dem 17. November 1998 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, sondern erst Ende September 2001 eingereist ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG setzt einen vorübergehenden Aufenthaltszweck und keinen Daueraufenthalt voraus (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. November 2006 - 10 ME 222/06 - <S. 3>). Auch ein Anspruch nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG besteht nicht. Denn der Antragsteller hat angesichts des Umstandes, dass sein Aufenthaltsrecht - wie ausgeführt - bereits am 30. April 2005 endete, am 31. Januar 2006 nicht dessen Verlängerung, sondern tatsächlich die Neuerteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Weil der Antragsteller nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 26. Oktober 2006 im Verfahren 11 A 3730/06 (S. 5) nicht in der Lage ist, bei der Ausländerbehörde ohne einen Dolmetscher vorzusprechen, liegt im Hinblick auf die nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden Integrationsleistungen ersichtlich auch keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vor.

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Soweit der Antragsteller beabsichtigt die Härtefallkommission (§ 23 a AufenthG) anzurufen, hat lediglich das Nds. Innenministerium nach Eingang und Vorprüfung der Eingabe unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht, die Zurückstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen anzuordnen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 NHärteKVO).

11

Die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2006 beruht auf § 59 AufenthG. Die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist von gut 3 ½ Monaten begegnet auch unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts des Antragstellers keinen rechtlichen Bedenken.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.