Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 04.12.2006, Az.: 1 B 5101/06

Streit über die Rechtmäßigkeit der Bestimmung eines Ortsvorstehers; Gang der Wahl eines Ortsvorstehers; Beachtung des gesetzlich vorgesehenen Vorschlagsrechts

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
04.12.2006
Aktenzeichen
1 B 5101/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 30998
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2006:1204.1B5101.06.0A

Verfahrensgegenstand

Bestellung der Ortsvorsteher

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 1. Kammer -
am 4. Dezember 2006
beschlossen:

Tenor:

Vorläufiger Rechtsschutz wird nicht gewährt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Antragstellerin will die Ernennung der Ortsvorsteher verhindern, bei deren Bestellung sie nicht zum Zuge gekommen ist. Die Mitglieder der Antragstellerin gehören der SPD an, sind aber nicht Mitglieder der SPD-Fraktion im Rat der Stadt W., sondern haben die Antragstellerin als eigene Fraktion mit 2 Mitgliedern gebildet. Wegen parteiinterner Auseinandersetzungen ruhen die SPD-Mitgliedschaftsrechte der Angehörigen der Antragstellerin.

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 VwGO statthaft. Das Verfahren ist vor dem Verwaltungsgericht als kommunalverfassungsrechtlicher Streit zu führen. Die Antragstellerin ist eine Fraktion im Rat der Stadt W. und hat als solche eigene Rechte, insbesondere bei der Bestellung der Ortsvorsteher nach § 55h NGO, die sie gegebenenfalls vor den Verwaltungsgerichten durchsetzen und im vorläufigen Rechtsschutz sichern oder regeln lassen kann.

3

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner zu 1) nicht glaubhaft gemacht. Die Bestimmung der Ortsvorsteher, insbesondere auch für M./., wo die Mitglieder der Antragstellerin wohnen, ist nicht zu beanstanden. Der Rat hat das nach § 55h NGO vorgesehene Verfahren beachtet und das Vorschlagsrecht auf die in den Ortschaften stärkste Partei oder Wählergruppe verteilt. In der Ortschaft M. hat die SPD die meisten Stimmen erhalten, so dass ihr das Vorschlagsrecht zusteht. Die Antragstellerin kann aus diesem Wahlergebnis keine Rechte herleiten, auch wenn ihre Mitglieder auf dem Wahlvorschlag der SPD aufgeführt waren. Die Parteizugehörigkeit kann für die Antragstellerin keine Ansprüche begründen, weil die SPD-Mitgliedschaftsrechte der Fraktionsangehörigen ruhen. Bei der Wahl war die Antragstellerin als Wahlvorschlag nicht existent, ihre Mitglieder sind als SPD Mitglieder gewählt worden, so dass das Vorschlagsrecht dieser Partei zusteht. Das in § 55h NGO vorgesehen Vorschlagrecht differenziert nicht nach Stimmen, die auf die Partei entfallen (§ 30 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 NKWG), oder nach Stimmen, die direkt für den Wahlbewerber (§ 30 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 NKWG) abgegeben wurden. Auch wenn die Mitglieder der Antragstellerin bei der Kommunalwahl in W. besonders viele Stimmen erhalten haben sollten, ist daraus für sie kein Recht auf Bestimmung des Ortsvorstehers herzuleiten, weil die abgegebenen Stimmen in W.-M. der SPD zugerechnet werden.

4

Da die Bestimmung der Ortsvorsteher durch den Antragsgegner zu 1) nicht zu beanstanden ist, kann dem Antragsgegner zu 2) als Bürgermeister die Ernennung der Ortsvorsteher nicht untersagt werden.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Janssen
Riemann
Ahrens