§ 6 NHärteKVO - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHärteKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
(1) 1Die Härtefallkommission entscheidet über eine Eingabe in nichtöffentlicher Sitzung. 2Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle können an der Sitzung teilnehmen.
(2) Eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des für das Ausländerrecht zuständigen Ministeriums nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Härtefallkommission teil.
(3) Die Härtefallkommission ist für die Entscheidung über Härtefallersuchen beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(4) 1Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen und sonstige Entscheidungen der Härtefallkommission bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 2Die Abstimmung über ein Härtefallersuchen ist geheim.
(5) Ein Mitglied der Härtefallkommission darf über eine Eingabe nicht beraten und entscheiden, wenn die Entscheidung ihm selbst oder einer oder einem Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder das Mitglied die Ausländerin oder den Ausländer kraft Gesetzes oder aufgrund einer Vollmacht vertritt oder vertreten hat.
(6) Das Fachministerium unterrichtet die Härtefallkommission über seine Entscheidung zu den Härtefallersuchen.
(7) Die Härtefallkommission veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht.