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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 7 NGVFG - Wirkung der Programme

Bibliographie

Titel
Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
Amtliche Abkürzung
NGVFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

Die Finanzmittel nach § 1 Abs. 2 dürfen nur für Vorhaben verwendet werden, die in die Programme nach § 5 aufgenommen sind.