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§ 6 NGVFG - Verteilung der Mittel

Bibliographie

Titel
Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
Amtliche Abkürzung
NGVFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

Die Bereitstellung der Finanzmittel nach § 1 Abs. 1 ist so aufzuteilen, dass der Anteil der Mittel für den Schienenverkehr und den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr zusammen jährlich 50 Prozent beträgt.