Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.07.2004, Az.: 6 K 142/02
Erlöschen des Kindergeldanspruchs durch Erfüllung des Erstattungsanspruchs des Sozialhilfeträgers; Verletzung der Unterhaltspflicht; Voraussetzungen der nachrangigen Verpflichtung des Leistungsträgers; Zulässigkeit der Aufforderung zum Nachweis der erbrachten Unterhaltsleistungen
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 15.07.2004
- Aktenzeichen
- 6 K 142/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 34105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2004:0715.6K142.02.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 17.04.2008 - AZ: III R 33/05
Rechtsgrundlagen
- § 74 EStG
- § 104 SGB X
- § 107 SGB X
Fundstelle
- RdW 2005, XVII Heft 20 (Kurzinformation)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, so ist gemäß § 104 Abs. 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat.
- 2.
Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.
- 3.
Soweit das Kindergeld der Förderung der Familie dient, ist es gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt als vorrangige Leistung i. S. des § 104 SGB X anzusehen.
- 4.
Erfüllt die Familienkasse mit der Auszahlung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger dessen Erstattungsanspruch nach§ 104 SGB X, so gilt der Kindergeldanspruch des Kindesvaters gemäß § 107 SGB X als erfüllt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob mit der Auszahlung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger der Anspruch des Klägers erloschen ist.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 24.01.2001 zugunsten des Kindergeldberechtigten rückwirkend Kindergeld für das behinderte Kind M, geb. 31.10.1964, in Höhe von 8490 DM (4.340,87 Euro) fest. Ab Februar 2001 wurde das Kindergeld fortlaufend gewährt. Zugleich entschied die Beklagte, dass das rückwirkend festgesetzte Kindergeld an die Stadt O aufgrund des geltend gemachten Erstattungsanspruchs gegenüber dem Kläger gemäß § 74 Abs. 3 EStG i.V.m..§ 107 SGB X als erfüllt gilt. Das Kindergeld in Höhe von 4.340,87 Euro überwies die Beklagte dementsprechend an den Sozialhilfeträger, die Stadt O, da diese für den entsprechenden Zeitraum ohne Anrechnung von Kindergeld Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt und einen entsprechenden Erstattungsanspruch geltend gemacht hatte. Den Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid wies die Beklagte mit Bescheid vom 19.02.2002 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Abrechnungsbescheides vom 24.01.2001. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für eine Erstattung an den Sozialhilfeträger lägen nicht vor. Der Kläger habe gegenüber seiner Tochter stets seine Unterhaltspflicht erfüllt. Aus den Verwaltungsvorgängen könne nicht entnommen werden, dass dem Kläger seitens des Sozialhilfeträgers eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht vorgeworfen worden sei oder er einen gemäß § 91 BSHG übergeleiteten Unterhaltsanspruch geschuldet habe. Da die Tochter im Juni 1997 aus der Wohnung des Klägers ausgezogen sei, bestehe auch keine Einsatz- und Einkommensgemeinschaft nach § 11 BSHG. Kindergeldleistungen seien schließlich nur dann auf Sozialhilfeansprüche von Sozialhilfeempfängern gem.§ 76 BSHG einkommensmindernd anzurechnen, wenn diese einem Sozialhilfeempfänger zu seiner Bedarfsdeckung zur Verfügung stünden. Dies sei hier nicht der Fall.
Im Übrigen setze die Fähigkeit eines behinderten Kindes zum Selbstunterhalt die Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs voraus. Erfolge kein Einzelnachweis, seien Pauschbeträge zu berücksichtigen. Dieser berechnete Bedarf sei den Zahlungen des Sozialhilfeträgers gegenüber zu stellen. Die verbleibende Versorgungslücke sei durch den Kläger als Unterhalt zu leisten. Demzufolge stehe ihm auch das Kindergeld zu. Mit der Aufforderung an den Kläger, die Unterhaltsleistungen nachzuweisen, verstoße das Gericht gegen die Beweislastverteilung gemäß § 91 BSHG.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 24.01.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.02.2002 in Bezug auf die Erstattungsentscheidung zugunsten des Sozialhilfeträgers aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Kindergeld für den Zeitraum April 1998 bis Januar 2001 in Höhe von 4.340,87 Euro auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Stadt O habe als Sozialhilfeträger aufgrund der Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Tochter einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 3 EStG geltend gemacht. Diesen Anspruch habe die Beklagte erfüllt, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er seiner Tochter Unterhalt gewährt habe.
Der Kläger ist der mehrfachen Aufforderung des Gerichts, die Unterhaltsleistungen für den streitigen Zeitraum nachzuweisen, nicht nachgekommen.
Gründe
I.
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig, da der Kindergeldanspruch des Klägers durch Erstattung an den Sozialleistungsträger erloschen ist.
1.
Nach § 74 Abs. 3 EStG 2001 (nunmehr:§ 74 Abs. 2 EStG) gelten für die Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 SGB X entsprechend. Gemäß § 104 Abs. 1 SGB X ist dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Nach § 104 Abs. 2 SGB X gilt Abs. 1 der Vorschrift auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger - wie im Streitfall - für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat.
2.
Die Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 1 Abs. 1, 11 ff. des Bundessozialhilfegesetzes aF - BSHG -) ist gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG insoweit eine nachrangige Leistung, als das Kindergeld der Förderung der Familie dient (§ 31 Satz 2 EStG).
a)
§ 2 Abs. 1 BSHG bestimmt, dass Sozialhilfe u.a. nicht erhält, wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (sog. Systemsubsidiarität). Für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ist in der Rechtsprechung des BSG und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) anerkannt, dass es sich um eine gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt vorrangige Sozialleistung i.S. des§ 104 SGB X handelt; das Kindergeld ist eine mit der Hilfe zum Lebensunterhalt zweckidentische Leistung und damit anrechenbares Einkommen i.S. von §§ 76, 77 BSHG, das anspruchsmindernd auf die Sozialhilfe anzurechnen ist (vgl. BVerwG-Urteil vom 25. November 1993 5 C 8.90, BVerwGE 94, 326, m.w.N.; BSG-Urteil vom 28. August 1997 14/10 Rkg 11/96, SozR 3-1300§ 104 SGB X Nr. 12, m.w.N.).
b)
Der Gesetzgeber hat durch das JStG 1996 das Kindergeld im X. Abschnitt des EStG (§§ 62 bis 78) neu geregelt und es gemäß § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung (§ 37 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -) ausgestaltet. Der Teil des Kindergeldes gemäß §§ 62 ff. EStG, der der Förderung der Familie dient, stellt zwar keine Sozialleistung im formellen Sinne, sondern eine einkommensteuerliche Förderung der Familie durch eine Sozialzwecknorm dar (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279). Dies ändert aber nichts daran, dass das Kindergeld insoweit, als es der Förderung der Familie dient, wie bisher gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt als vorrangige Leistung i.S. des § 104 SGB X anzusehen ist. Die in § 74 Abs. 3 EStG angeordnete entsprechende Anwendung u.a. des§ 104 SGB X ergäbe keinen Sinn, wenn der Teil der Kindergeldes, der der Förderung der Familie dient, nicht ebenso wie bisher das Kindergeld nach dem BKGG als vorrangige Leistung anzusehen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2002 - VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156).
3.
Die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 und 2 SGB X sind im Streitfall erfüllt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Voraussetzungen des § 103 SGB X nicht vorliegen, da der Anspruch auf Sozialleistungen nicht nachträglich entfallen ist. Der Sozialhilfeträger hat als nachrangig verpflichteter Leistungsträger für den streitigen Zeitraum laufend Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung von Kindergeld zugunsten der Tochter des Klägers gezahlt. Das von der Beklagten festgesetzte Kindergeld diente in voller Höhe der Familienförderung im Sinne des § 31 Satz 3 EStG, so dass die an die Tochter geleistete Sozialhilfe in Höhe des Kindergeldes aufgrund einer nachrangigen Leistungsverpflichtung erfolgte. Gemäß § 104 Abs. 2 SGB X gilt Abs. 1 dieser Vorschrift auch dann, wenn nicht der Kindergeldberechtigte Sozialleistungen erhalten hat, sondern diese Leistungen - wie im Streitfall - für einen Angehörigen des Kindergeldberechtigten erbracht wurden. Folglich entsteht ein Erstattungsanspruch auch dann, wenn der nachrangige Sozialleistungsträger allein gegenüber dem Kind eine Sozialleistung erbracht hat (vgl. Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Teil A, § 74 EStG Rz. 42).
4.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht dem nicht entgegen, dass der Sozialhilfeträger weder den Kläger in Regress genommen hat, noch ihm vom Sozialhilfeträger eine Unterhaltsverpflichtung zur Last gelegt wurde. Bereits im Rahmen der Klärung der Anspruchsvoraussetzungen des Kindergeldanspruchs gehört nach der Rechtsprechung des BFH bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten, die dem Kind gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zu seinen anrechenbaren Bezügen i.S. des § 32 Abs. 4 EStG, es sei denn, der Sozialleistungsträger kann für seine Leistungen bei dem Vater Regress nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.2003 - VIII R 32/02, BFHE 204, 454, BStBl II 2004, 588), was im Streitfall unstreitig nicht zulässig war und auch nicht erfolgte. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass mit dem Kindergeldanspruch der Eltern berücksichtigt wird, dass nach § 2 Abs. 1 BSHG Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Denn das im Haushalt der Eltern lebende volljährige Kind bezieht in dem Umfang keine Hilfe zum Lebensunterhalt, wie die Eltern unter Berücksichtigung des Kindergeldanspruchs Unterhaltsleistungen erbringen können. Für den Anspruch des nachrangig Leistungsverpflichteten nach § 104 SBG X bedeutet dies, dass er nur insoweit entfallen kann, als der Kindergeldberechtigte entweder tatsächlich in Regress genommen wurde - was im Streitfall nicht erfolgte - oder der Kindergeldberechtigte zum notwendigen Unterhalt des Kindes beigetragen hat. Da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht eine Erbringung von Unterhalt nicht nachgewiesen hat, kommt eine Verminderung des Erstattungsanspruchs folglich nicht in Betracht.
5.
Entgegen der Auffassung des Klägers war die Aufforderung zum Nachweis der erbrachten Unterhaltsleistungen nicht unzulässig. Da die Leistung von Unterhalt durch den Kläger ein Umstand ist, der allein in seiner Sphäre liegt, konnte auch nur der Kläger hierzu substantiiert Auskunft geben. Demzufolge trifft auch ihn der Nachteil der Nichterweislichkeit bei Verletzung seiner Mitwirkungspflicht. Dabei entfällt die Mitwirkungspflicht nicht deshalb, weil bei der Entscheidung über den Kindergeldanspruch ggf. Unterhaltspauschalen anzusetzen sind. Denn der pauschalierten Berechnung des Unterhaltsbedarfs für Zwecke der Anspruchsprüfung lässt sich nichts darüber entnehmen, in welcher Höhe der Kläger tatsächlich zum Unterhalt beigetragen hat. Denkbar wäre insoweit auch, dass ohne einen Unterhaltsbeitrag des Klägers ein bestehender Bedarf nicht vollständig erfüllt wurde.
Der Beklagte hat demzufolge mit der Auszahlung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger dessen Anspruch nach§ 104 SGB X erfüllt, so dass der Kindergeldanspruch des Klägers gemäß § 107 SGB X als erfüllt gilt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.