Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.07.2004, Az.: 1 K 325/01

Zurechnung von Vermögen im Steuerrecht; Rechtmäßigkeit eines Vermögensteuerbescheides; Erklärungspflicht im Vermögenssteuerrecht; Aufforderung zur Erklärung über die steuerlichen Verhältnisse innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist ; Vorsatz bei Steuerverkürzung; Vorliegen eines steuerlich anerkennungsfähigen Treuhandverhältnisses

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
12.07.2004
Aktenzeichen
1 K 325/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 19984
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2004:0712.1K325.01.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 14.12.2005 - AZ: II R 63/04

Fundstellen

  • EFG 2004, 1882-1884 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB 2006, 397-398 (Kurzinformation)
  • NWB 2006, 404 (Kurzinformation)
  • RdW 2005, XIV Heft 2 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Hinterziehung von Vermögensteuer auf Neu- bzw. Nachveranlagungszeitpunkte.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Nach § 370 Abs.1 AO wird bestraft, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Die Tat ist ein Begehungsdelikt. Sie setzt aktives Handeln voraus, nämlich das Machen unrichtiger oder unvollständiger Angaben.

  2. 2.

    Nach § 19 Abs. 1 VStG erstreckt sich die Erklärungspflicht nur auf Hauptveranlagungszeitpunkte. Für andere Veranlagungszeitpunkte ist eine Erklärung nur dann abzugeben, wenn das Finanzamt dazu auffordert.

  3. 3.

    Aus der Nichtabgabe einer Steuererklärung auf den nachfolgenden Hauptveranlagungszeitpunkt lässt sich eine Straftat auf den vorangehenden Neu-/Nachveranlagungszeitpunkt nicht herleiten. Selbst wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Nichtabgabe einer Steuererklärung auf den Hauptveranlagungszeitpunkt und einer unterbliebenen Veranlagung auf den vorangegangenen Neu-/Nachveranlagungszeitpunkt bestehen sollte, wäre damit der Tatbestand nicht erfüllt. Allein die Kausalität eines Verhaltens für eine Steuerverkürzung reicht nicht aus, um den Straftatbestand zu erfüllen.

  4. 4.

    Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung auf einen Neu-/Nachveranlagungszeitpunkt entsteht erst mit einer konkreten Aufforderung durch das Finanzamt, nicht aber schon dann, wenn eine solche Aufforderung bei Abgabe einer Hauptveranlagungserklärung wahrscheinlich ergangen wäre.

  5. 5.

    Wenn eine Erklärungspflicht erst durch eine Aufforderung zur Erklärung begründet wird, dann muss die Aufforderung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 1 AO ergehen. Die Anlaufhemmung in § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO verlängert die Frist zur Aufforderung nicht. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO setzt das Bestehen einer Erklärungspflicht voraus und regelt nur deren Rechtsfolgen, während die Norm auf die Entstehung dieser Pflicht keinen Einfluss hat.

  6. 6.

    Die Rechtsfolge, aus der unterbliebenen Erklärung auf einen Hauptveranlagungszeitpunkt auch eine Straftat für einen Nichthauptveranlagungszeitpunkt herleiten zu wollen, steht mit dem rechtsstaatlichen Gebot der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit der Steuerlasten nicht in Einklang.

  7. 7.

    § 370 AO ist eine Vorsatztat. Strafbarkeit tritt nur ein, wenn der Täter alle Tatbestandsmerkmale kennt und sie erfüllen will. Das Merkmal "pflichtwidrig" in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist ein normatives Tatbestandsmerkmal. Normative Tatbestandselemente brauchen allerdings nicht in ihrer komplexen rechtlichen Bedeutung erkannt zu werden, es reicht vielmehr aus, wenn der soziale Sinngehalt seiner wesentlichen Bedeutung nach erkannt wird.

  8. 8.

    Ein Treuhandverhältnis liegt vor, wenn jemand (Treuhänder) nach außen hin Rechte in eigenem Namen geltend machen kann, er im Innenverhältnis dabei aber an Weisungen eines Dritten (Treugeber) gebunden ist. Die Weisungsgebundenheit muss so stark ausgeprägt sein, dass der Treugeber das Treuhandverhältnis beherrschen muss, die Verfügungsmacht des Treuhänders nach außen darf nur noch als "leere Hülle" erscheinen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zurechnung von Vermögen.

2

Der Kläger ist in der Türkei geboren, lebt jedoch seit 1985 in Deutschland. Seit 1994 besitzt er die deutsche Staatsangehörigkeit, verheiratet ist er seit 1997. In den Streitjahren war der Kläger als Arbeitnehmer nichtselbstständig tätig, z.Zt. ist er jedoch arbeitslos. Vermögensteuererklärungen hat er bislang nicht abgegeben.

3

Im Jahre 1999 führte das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen in B. ein Ermittlungsverfahren gegen den Schwager des Klägers, Herrn N. K., wegen Verdachts der Steuerhinterziehung. Im Zuge der Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Kläger seinem Schwager zur Absicherung eines Kredits ein Wertpapierdepotkonto sicherungsübereignet hatte. In diesem Zusammenhang wurde durch Auswertung von Bankmitteilungen weiter festgestellt, dass der Kläger ein beträchtliches Bankvermögen angesammelt hatte. Im Einzelnen ermittelten die Fahndungsbeamten 11 verschieden Bankkonten auf den Namen des Klägers bei 5 verschiedenen Banken oder Sparkassen bzw. Bausparkassen. Das darauf befindliche Vermögen belief sich auf den

01.01.1991 auf130.089 DM
01.01.1992 auf228.135 DM
01.01.1993 auf287.143 DM
01.01.1994 auf331.960 DM
01.01.1995 auf398.845 DM
01.01.1996 auf427.269 DM.
4

Die Ermittlungsbehörden leiteten daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung auch gegen den Kläger ein, zunächst nur wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer, mit Verfügung vom 31. Mai 2000 jedoch auch wegen Hinterziehung von Vermögensteuer für den Zeitraum 01.01.1993 - 01.01.1996. Die Ausweitung des Verfahrens auf den Verdacht der Hinterziehung von Vermögensteuer wurde dem Kläger am 26. Juni 2000 mitgeteilt. Nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen erließ der Beklagte unter Bezugnahme auf die darin gewonnenen Erkenntnisse folgende Vermögensteuerbescheide:

auf den 01.01.1991Bescheid vom 2. November 2000Nachveranlagung,Gesamtvermögen: 130.000
auf den 01.01.1992Bescheid vom 6. November 2000Neuveranlagung,Gesamtvermögen: 228.000
auf den 01.01.1993Bescheid vom 2. November 2000Hauptveranlagung,Gesamtvermögen: 287.000
auf den 01.01.1995Bescheid vom 2. November 2000Hauptveranlagung,Gesamtvermögen: 398.000
5

Durch zwei weitere Bescheide vom 6. November 2000 auf den 01.01.1994 und 01.01.1996 stellte das Finanzamt fest, dass auf diese Veranlagungszeitpunkte eine Neuveranlagung nicht durchzuführen war.

6

Gegen die Veranlagungen hat der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, mit der er deren Aufhebung erstrebt. Er ist der Auffassung, dass ihm das festgestellte Vermögen nicht zuzurechnen sei. Er - der Kläger - habe das Vermögen nur treuhänderisch für seinen Schwager N. K. gehalten. N. K. habe das gesamte Vermögen inzwischen auch verbraucht. Der Schwager wiederum habe das Vermögen ebenfalls nur treuhänderisch für die Y. Religionsgemeinschaft verwahrt. Das Vermögen sei auf Weisung des Oberhauptes der Y. Religionsgemeinschaft an in Not geratene und bedürftige Mitmenschen verteilt worden. Die Weisungen habe der Pesimam, das religiöse Oberhaupt aller Y. in Europa, erteilt.

7

Der Kläger beantragt,

die Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1991 bis 1996 vom 2. und 6. November 2000 und den Einspruchsbescheid vom 1. Juni 2001 ersatzlos aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Er hält an seiner Auffassung fest, dass die ermittelten Vermögenswerte dem Kläger zuzurechnen seien. Der Kläger sei Inhaber der Konten, auf denen die Vermögen entdeckt worden seien. Als Konteninhaber müsse er sich deren Wert zurechnen lassen. Der Kläger sei für seine Behauptung, das Vermögen nur treuhänderisch für K. gehalten zu haben, nachweispflichtig. Diesen Nachweis habe er nicht erbracht.

10

Wegen des Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Klage- und im Vorverfahren Bezug genommen.

11

Das Gericht hat mit Beschluss vom 14. Mai 2004 die Vernehmung des ...... - dem Pesimam aller Y. in Europa, als Zeugen zu der Frage angeordnet, ob der Kläger das ihm zugerechnete Vermögen lediglich treuhänderisch für die Y. Religionsgemeinschaft verwaltet hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der heutigen Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen.

12

Auf Anfrage des Gerichts hat der Beklagte mitgeteilt, dass die Veranlagungsarbeiten zur Hauptveranlagung auf den 01.01.1993 am 31.05.1997 abgeschlossen waren.

13

Die Staatsanwaltschaft O. hat gegen den Kläger unter dem 26.07.2001 Anklage wegen Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer und Urkundenfälschung vor dem Amtsgericht O. erhoben. Die Strafverfolgung wegen Verdachts der Hinterziehung von Vermögensteuer ist im Hinblick auf die Anklageerhebung wegen Einkommensteuerhinterziehung gem. § 154 I StPO beschränkt worden. Auf Anregung der Staatsanwaltschaft wurde das Strafverfahren in der Hauptverhandlung vom ..... gem. § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage i.H.v. 1.500 EUR vorläufig eingestellt. Das Ermittlungsverfahren gegen N. K. ist gem. § 205 StPO vorläufig eingestellt, weil K. flüchtig ist. Gegen ihn bestehen Haftbefehle wegen Verdachts der Steuerhinterziehung u.a. Straftaten. Nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten halte sich K. im Ausland auf und wolle solange nicht nach Deutschland zurückkehren, wie gegen ihn Haftbefehle bestehen.

Entscheidungsgründe

14

I.

Die Klage hat nur teilweise Erfolg.

15

1.

Die angefochtenen Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1991 und 1. Januar 1992 halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil sie erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen sind.

16

Gem. § 169 Abs. 1 S. 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt gem. Abs. 2 S. 1 der Norm 4 Jahre. Sie verlängert sich gem. Abs. 2 S. 2 des Gesetzes auf 10 Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen und auf 5 Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt ist.

17

Im Streitfall ist das Gericht aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen davon überzeugt, dass der Kläger die auf den 1. Januar 1991 und 1. Januar 1992 festgesetzten Steuern nicht hinterzogen hat.

18

a.

Der Straftatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist nicht erfüllt. Nach dieser Norm wird bestraft, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Die Tat ist ein Begehungsdelikt. Sie setzt aktives Handeln voraus, nämlich - wie der Bundesfinanzhof (BFH) es ausdrückt - das Machen unrichtiger oder unvollständiger Angaben (BFH-Urteil vom 21. November 2000 VII R 8/00, BFH/NV 2001, 570). Im Streitfall hat sich der Kläger rein passiv verhalten, er hat keine Steuererklärung abgegeben und damit keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht.

19

b.

Der weitere Straftatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist zur Überzeugung des Senats ebenfalls nicht erfüllt. Danach macht sich strafbar, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt.

20

aa.

Nach Einschätzung des Gerichts hat sich der Kläger nicht pflichtwidrig verhalten. Er war - zu diesen Veranlagungszeitpunkten - nicht verpflichtet, die Finanzbehörden über das Vermögen auf seinen Konten zu unterrichten. Insbesondere hatte er keine Erklärungspflicht. Nach § 19 Abs. 1 VStG erstreckt sich die Erklärungspflicht nur auf Hauptveranlagungszeitpunkte. Für andere Veranlagungszeitpunkte ist eine Erklärung nur dann abzugeben, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Sowohl der 1. Januar 1991 als auch der 1. Januar 1992 sind keine Hauptveranlagungszeitpunkte. Der Beklagte hat den Kläger auch nicht aufgefordert, auf diese Zeitpunkte eine Steuererklärung abzugeben. Auch Normen außerhalb des VStG legen dem Kläger keine Verpflichtung auf, die Finanzbehörden zu unterrichten.§ 153 AO verpflichtet Steuerpflichtige Erklärungen zu berichtigen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Erklärung unrichtig oder unvollständig war oder wenn die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung wegfallen. Im Streitfall greift die Berichtigungspflicht nicht ein, weil der Kläger keine Steuervergünstigung erfahren und er eine Erklärung nicht abgegeben hat.

21

bb.

Der anders lautenden Rechtsauffassung des BFH folgt der Senat nicht. In seinem Beschluss vom 23. Juli 2001 II B 73/00, BFH/NV 2001, 1532 hatte der BFH erkannt, dass eine Steuerverkürzung auf Neuveranlagungszeitpunkte vorliegt, wenn auf den jeweils nachfolgenden Hauptveranlagungszeitpunkt keine bzw. eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben wird. Dadurch habe der Steuerpflichtige das Finanzamt nämlich daran gehindert, das Überschreiten der Neuveranlagungsgrenzen zu prüfen. Die Verkürzung der auf Grund der Neuveranlagungen festzusetzenden Steuern beruhe deshalb in gleicher Weise wie die Verkürzung der auf die nachfolgenden Hauptveranlagungszeitpunkte festzusetzenden Steuern auf der Abgabe unrichtiger Vermögensteuererklärungen auf diese Zeitpunkte.

22

Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass sich aus der Nichtabgabe einer Steuererklärung auf den nachfolgenden Hauptveranlagungszeitpunkt eine Straftat auf den vorangehenden Neu-/Nachveranlagungszeitpunkt nicht herleiten lässt. Selbst wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Nichtabgabe einer Steuererklärung auf den Hauptveranlagungszeitpunkt und einer unterbliebenen Veranlagung auf den vorangegangenen Neu-/Nachveranlagungszeitpunkt bestehen sollte, wäre damit der Tatbestand nicht erfüllt. Allein die Kausalität eines Verhaltens für eine Steuerverkürzung reicht nicht aus, um den Straftatbestand zu erfüllen. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung auf einen Neu-/Nachveranlagungszeitpunkt entsteht erst mit einer konkreten Aufforderung durch das Finanzamt, nicht aber schon dann, wenn eine solche Aufforderung bei Abgabe einer Hauptveranlagungserklärung wahrscheinlich ergangen wäre. Ohne eine solche Verpflichtung ist das Verhalten des Klägers nicht pflichtwidrig.

23

Im Streitfall kommt hinzu, dass selbst bei pflichtgemäßer Abgabe einer Steuererklärung auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 01.01.1993 eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung auf die Nichthauptveranlagungszeitpunkte 01.01.1991 und 01.01.1992 in nicht rechtsverjährter Zeit nicht als sicher angesehen werden kann. Wenn eine Erklärungspflicht erst durch eine Aufforderung zur Erklärung begründet wird, dann muss die Aufforderung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 1 AO ergehen (vgl. Urteil des BFH vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, BFHE 193, 48, BStBl. II 2001, 14). Die Anlaufhemmung in § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO verlängert die Frist zur Aufforderung nicht. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO setzt das Bestehen einer Erklärungspflicht voraus und regelt nur deren Rechtsfolgen, auf die Entstehung dieser Pflicht hat die Norm jedoch keinen Einfluss (BFH, BFHE 193, 48). Die vierjährige Frist für die Aufforderung zur Eklärungsabgabe wird vielmehr allein durch § 170 Abs. 1 AO in Gang gesetzt (vgl. Klein/Rüsken, AO 8. Aufl.§ 170 Rdnr. 12). Sie beginnt damit mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Damit endet die Frist für die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung auf den 01.01.1991 mit dem 31.12.1995 und für eine solche auf den 01.01.1992 mit dem 31.12.1996. Nach Auskunft des Beklagten waren in seinem Bezirk die Arbeiten für die Veranlagung auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1993 erst am 31.05.1997 abgeschlossen. Wann eine mögliche Hauptfeststellungserklärung des Klägers, wenn er sie denn rechtzeitig abgegeben hätte, ausgewertet worden wäre, lässt sich nicht prognostizieren. Bei der Abgrenzung, ob eine Straftat vollendet oder im Versuch steckengeblieben ist, darf ein Steuerpflichtiger zu seinen Gunsten davon ausgehen, dass seine Erklärung als Letzte ausgewertet worden wäre (Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 Rdnr. 261). Geht man von dieser Annahme auch für den Streitfall aus, hätte den Kläger die Aufforderung zur Erklärungsabgabe auf die Nichthauptveranlagungszeitpunkte 01.01.1991 und 01.01.1992 erst nach dem 31.12.1995 bzw. nach dem 31.12.1996 und damit in rechtsverjährter Zeit erreicht. Zur der Zeit wäre der Steueranspruch jedoch schon erloschen gewesen (§ 47 AO).

24

Unabhängig von den verjährungsrechtlichen Folgen einer möglichen Aufforderung zur Erklärungsabgabe hat der Senat weitere Bedenken gegenüber der Annahme, dass bei pflichtgemäßer Abgabe einer Hauptfeststellungserklärung eine Veranlagung auf vorangegangene Neu-/Nachveranlagungszeitpunkte stattgefunden hätte. Die Annahme setzt voraus, dass ein Finanzbeamter bei Auswertung der Hauptfeststellungserklärung zu der Überzeugung gelangt, dass die Neuveranlagungsgrenzen überschritten sind und dass er sein Ermessen, den Steuerpflichtigen zur einer Erklärung aufzufordern, in diesem Sinne ausübt (vgl. Rolletschke, DStZ 2001, 550). Ob dieser gedachte Geschehensablauf als gegeben unterstellt werden kann, erscheint zweifelhaft. Er stützt sich darauf, dass der Veranlagungsbeamte sorgfältig handelt und fehlerfrei arbeitet. Angesichts der steigenden Erfolgsquote, die Klagen vor den Finanzgerichten nach neueren Untersuchungen haben (vgl. Schmidt-Troje/Schaumburg, Stbg. 2003, 154), kann Fehlerfreiheit bei der Veranlagung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Damit aber wird die Kausalkette in Frage gestellt, dass bei Abgabe einer Hauptfeststellungserklärung es auch zu einer Veranlagung auf einen Nichthauptfeststellungszeitpunkt kommt.

25

Soweit der BFH zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RG) aus dem Jahre 1934 verweist (Urteil vom 2. März 1934 1 D 142/33, RGSt 68, 99, 104), hält der Senat diesen Hinweis nicht für tragfähig. In jenem Urteil hatte das RG die Auffassung vertreten, dass sich eine Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung auf einen Nichthauptveranlagungszeitpunkt aus allgemeinen strafrechtlichen Garantenstellungen ergebe (Ingerenz). Die Verpflichtung entstehe, wenn durch Nichtabgabe einer Erklärung auf den Hauptfeststellungszeitpunkt das Finanzamt in den Glauben versetzt werde, dass das Vermögen nicht eine steuerpflichtige Höhe erreicht habe. Dadurch sei die Gefahr herbeigeführt worden, dass das Finanzamt davon Abstand nehme, eine Vermögensteuererklärung einzufordern. Wer durch sein Verhalten eine Gefahr herbeiführe, sei nach allgemeinen anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen verpflichtet, den drohenden schädlichen Erfolg abzuwenden. Der erkennende Senat hält diese Entscheidung des RG schon deshalb nicht auf die heutige Rechtslage für übertragbar, weil das RG seinerzeit über einen ganz anderen Straftatbestand zu entscheiden hatte. Die heutige Fassung des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO mit seiner konkreten Tathandlungsbeschreibung existierte seinerzeit noch nicht. Der vormalige § 396 RAO, über den das RG zu entscheiden hatte, war derart allgemein gefasst, dass nahezu jedes für einen Steuerausfall kausale Verhalten davon erfasst wurde. Die Norm hielt daher heutigen rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht stand und ist deshalb durch die jetzige Fassung des § 370 AO ersetzt worden.

26

Abgesehen von diesen formellen Bedenken hat der Senat aber auch inhaltliche Bedenken, die tragenden Gründe jener Ingerenzentscheidung des RG in die heutige Rechtsordnung zu übernehmen. Wenn ein Staat seinen Bürgern die Verpflichtung auferlegt, eine Steuererklärung abzugeben, dann übt er Eingriffsverwaltung aus, die unter Gesetzesvorbehalt steht. Die strafrechtliche Garantenstellung der Ingerenz kann diesen Gesetzesvorbehalt nicht ersetzen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung auf einen Nichthauptveranlagungszeitpunkt gibt es aber nur in der Form der §§ 19 VStG und 149 AO.

27

Außerdem dürfte die Rechtsfolge, aus der unterbliebenen Erklärung auf einen Hauptveranlagungszeitpunkt auch eine Straftat für einen Nichthauptveranlagungszeitpunkt herleiten zu wollen, mit dem rechtsstaatlichen Gebot der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit der Steuerlasten nicht im Einklang stehen. Wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 980/91 zum Familienlastenausgleich erkannt hat, erfordert das rechtsstaatliche Gebot der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit der Steuerlasten einfache und klare Regelungen, die es einem nicht steuerrechtskundigen Pflichtigen erlauben, seinen strafbewehrten Erklärungspflichten sachgerecht zu genügen (BStBl. II 1999, 182, 191). Die bisher bestehende Regelung in§ 19 VStG, wonach nur derjenige eine Steuererklärung auf einen Nichtveranlagungszeitpunkt abzugeben hat, der dazu aufgefordert wird, entspricht diesen Anforderungen. Das gilt auch für die Strafbewehrung in§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, wonach sich strafbar macht, wer entgegen dieser Verpflichtung die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Dass diese Rechtsfolge aber auch dann gelten soll, wenn eine Aufforderung zur Erklärungsabgabe nicht ergeht, erscheint für den nicht steuerrechtskundigen Bürger nicht mehr voraussehbar und berechenbar.

28

cc.

Doch selbst wenn man mit dem BFH und gegen die Auffassung des Senats davon ausgehen wollte, dass sich eine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung auf einen Neu-/Nachveranlagungszeitpunkt aus einer unterbliebenen Erklärung auf einen Hauptveranlagungszeitpunkt ergäbe, stünden der Annahme einer strafbaren Steuerhinterziehung weitere Hindernisse tatsächlicher Art entgegen. § 370 AO ist eine Vorsatztat. Strafbarkeit tritt nur ein, wenn der Täter alle Tatbestandsmerkmale kennt und sie erfüllen will. Das Merkmal "pflichtwidrig" in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist ein normatives Tatbestandsmerkmal. Normative Tatbestandselemente brauchen allerdings nicht in ihrer komplexen rechtlichen Bedeutung erkannt werden, es reicht vielmehr aus, wenn der soziale Sinngehalt seiner wesentlichen Bedeutung nach erkannt wird (sog. Prallelwertung in der Laiensphäre).

29

Das Gericht ist für den Streitfall davon überzeugt, dass dem Kläger der wesentlichen Sinngehalt dieses Merkmals verschlossen geblieben ist. Er hat weder die Garantenpflicht zur Abgabe einer Erklärung - so wie sie der BFH versteht - noch überhaupt erkannt, dass er ohne entsprechende Aufforderung von sich aus zur Zahlung von Vermögensteuer verpflichtet war. Das Gericht gewinnt diese Erkenntnis aus dem persönlichen Eindruck vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Der Kläger ist in der Türkei geboren, dort aufgewachsen und ist dem türkischen Kulturkreis durch sein familiäres Umfeld auch dann noch verhaftet geblieben, als er nach Deutschland übersiedelte. Die Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen und die Unterstützung Verwandter sind darin stark verbreitet. Das gilt auch für den Kläger. Der Kläger hat auf die Frage, wie er zu dem Geld gekommen sei und was es damit auf sich habe, geantwortet, dass er seinem Schwager K. habe helfen wollen, das Geld ertragbringend anzulegen. K. sei seinerzeit noch Schüler gewesen und habe als Minderjähriger das Geld nicht selbst anlegen können. Er habe das Geld immer als fremdes Geld betrachtet und sei deshalb gar nicht auf die Idee gekommen, dafür selber steuerpflichtig zu werden. Für das Gericht, das diesen glaubhaften Bekundungen folgt, steht damit fest, dass dem Kläger eine wie auch immer geartete Pflichtwidrigkeit seines eigenen Verhaltens nicht bewusst geworden ist und er den Sinngehalt des Tatbestandsmerkmals "pflichtwidrig" nicht erkannt hat. Damit ist der Straftatbestand auch subjektiv nicht erfüllt.

30

c.

Da der Kläger zur Überzeugung des Gericht keinen Straftatbestand erfüllt hat, war bei Erlass der angefochtenen Bescheide bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Dabei geht das Gericht von der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 1 AO aus. Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift greift deshalb nicht ein, weil eine Erklärungspflicht auf diese Veranlagungszeitpunkte nach den vorangestellten Ausführungen nicht besteht. Aus den gleichen Gründen kommt auch die weitere Vorschrift des § 170 Abs. 4 AO nicht zur Anwendung. Damit endet die Festsetzungsfrist für den Erlass des Bescheides auf den 01.01.1991 am 31.12.1995 und die für den Bescheid auf den 01.01.1992 am 31.12.1996. Die angefochtenen Bescheide sind erst im Jahre 2000 und damit nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen. Soweit die Voraussetzungen für eine Ablaufhemmung nach § 171 AO vorliegen, führen sie nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung. Die Ermittlungen der Steuerfahndung sind gegen den Kläger erst im Jahre 2000 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist aufgenommen worden.

31

2.

Die Klage hat jedoch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Vermögensteuerbescheide auf den 01.01.1993 und 01.01.1995 wendet.

32

a.

Den Bescheiden steht keine Festsetzungsverjährung entgegen. Es greift die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO ein. Die Bescheide auf den 01.01.1993 und 01.01.1995 sind Hauptveranlagungsbescheide. Deshalb war der Kläger gem.§ 19 VStG ohne jede Aufforderung verpflichtet, von sich aus Steuererklärungen abzugeben. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, endete die Anlaufhemmung für den Bescheid auf den 01.01.1993 mit dem 31.12.1996 und für den auf den 01.01.1995 am 31.12.1998. Damit endete die Festsetzungsverjährung nicht vor dem 31.12.2000 bzw. 31.12.2002. Die angefochtenen Bescheide sind zuvor bekannt gegeben worden.

33

b.

Den Bescheiden haften auch inhaltlich keine rechtlichen Bedenken an.

34

aa.

Der Kläger hat eingeräumt, dass das Kapitalvermögen, das der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden der Besteuerung unterworfen hat, auf seinen Konten ausgewiesen war. Der Senat hegt daran auch keine Zweifel, das Zahlenwerk als solches ist rechnerisch richtig.

35

bb.

Der Rechtsauffassung des Klägers, dass ihm dieses Vermögen nicht zuzurechnen sei, folgt das Gericht nicht. Insbesondere ordnet das Gericht das ermittelte Vermögen nicht als Treuhandvermögen im Sinne von § 39 Abs. 2 S. 2 AO ein. Der Kläger hat nicht im Sinne von § 159 AO nachweisen können, dass ein Treuhandvertrag mit seinem Schwager K. bestanden hat.

36

Gem. § 39 Abs. 1 AO werden Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem Eigentümer zugerechnet. Das ist im Streitfall der Kläger, auf dessen Konten die Gelder vorgefunden wurden.

37

Eine abweichende Zuordnung findet nach Abs. 2 Nr. 1 der Norm nur im Falle der Treuhandschaft statt. Ein Treuhandverhältnis liegt vor, wenn jemand (Treuhänder) nach außen hin Rechte in eigenem Namen geltend machen kann, er im Innenverhältnis dabei aber an Weisungen eines Dritten (Treugeber) gebunden ist. Die Weisungsgebundenheit muss so stark ausgeprägt sein, dass der Treugeber das Treuhandverhältnis beherrschen muss, die Verfügungsmacht des Treuhänders nach außen darf nur noch als "leere Hülle" erscheinen (vgl. Urteil des BFH vom 20. Januar 1999 I R 69/97, BFHE 188, 254, BStBl. II 1999, 514). Außerdem liegt ein steuerlich anerkennungsfähiges Treuhandverhältnis nur dann vor, wenn ernst gemeinte und klar nachweisbare Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder bestehen (Urteil des BFH vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl. II 1998, 152). Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (BFH, BFHE 183, 518). Treugut und Eigenvermögen müssen klar getrennt werden und während der Treuhandschaft getrennt bleiben (FG Münster, Urteil vom 26. April 1995 10 K 456/95E, EFG 1996, 102).

38

Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Das Gericht hat nicht erkennen können, dass die Verfügungsbefugnis des Klägers über seine Konten einer leeren Hülle gleichkommt. Außerdem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass das - wie er meint - Treuhandverhältnis nicht nachweisbar sei. Schriftliche Abreden darüber habe es nicht gegeben. Details seien in der Absprache mit seinem Schwager ausgespart worden. So habe es keine Abrede darüber gegeben, wem Zinsen hätten zustehen sollen, wie das Treuhandvermögen angelegt, welche Sicherheiten dafür hätten erbracht werden sollen, was bei einem Verlust des Geldes habe geschehen und wie lange das Treuhandverhältnis habe andauern sollen. Aus der Kontenführung war auch nicht ohne weiteres geschweige denn eindeutig zu erkennen, dass es sich bei den darauf angelegten Geldern um Treuhandvermögen handelte. Eine Trennung zwischen eigenem und Treuhandvermögen ist nicht durchgeführt worden. Auch wenn es nach dem Kulturkreis, in dem der Kläger und sein Schwager geboren wurde,üblich ist, größere Summen Geldes auf Grund bloßer mündlicher Übereinkunft zu übertragen und zu verwalten, kann im Geltungsbereich hiesiger Steuergesetze auf Nachweisformen nicht vollends verzichtet werden.

39

cc.

Das Gericht hat auch nicht feststellen können, dass das ermittelten Kapitalvermögen mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet und das steuerpflichtige Vermögen somit um eine Verbindlichkeit zu mindern war. Das Gericht hat eine rechtlich bindende Rückzahlungsverpflichtung nicht feststellen können. Wie schon zuvor beim Treuhandvertrag hat der Kläger nicht nachweisen können, dass er verpflichtet war, seinem Schwager empfangene Gelder zurückzuzahlen. Schriftliche Abreden darüber hat es nicht gegeben. Eine Übereinkunft darüber, wann was wie mit oder ohne Zinsen zurückzuzahlen war, fehlt.

40

c.

Das Gericht teilt ferner nicht die Auffassung des Klägers, dass er durch die Beschlagnahme seiner Geschäftsunterlagen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Das Gericht selbst hat sich im Klageverfahren um eine Akteneinsicht des Klägers in die beschlagnahmten Unterlagen bemüht. Der Kläger hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft B. vom 5. November 2002 Bl. 51 der Gerichtsakten wird Bezug genommen.

41

3.

Soweit sich der Kläger mit seiner Klage auch gegen Vermögensteuerbescheide auf den 01.01.1994 und 01.01.1996 wendet, ist sie unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen diese Bescheide ist nicht erkennbar. Gem. § 40 Abs. 2 FGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. In den angefochtenen Bescheiden hatte das Finanzamt keine Steuern festgesetzt und nur festgestellt, dass auf den 01.01.1994 bzw. auf den 01.01.1996 keine Neuveranlagung durchzuführen war. Inwiefern der Kläger durch diese Feststellung einen Rechtsnachteil erlitten hat, wird nicht deutlich. Hinweise darauf, dass das Vermögen zu diesen Veranlagungszeitpunkten abgesunken sein könnte, liegen nicht vor.

42

II.

1.

Das Gericht hat dem Antrag des Klägers, seinen Schwager K. zum Verfahren beizuziehen, nicht entsprochen.

43

Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung liegen nicht vor. Gem. § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie am streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Entscheidung über die Klage mag Indizwirkung für die Frage haben, welches Vermögen K. zuzurechnen ist. Sie greift jedoch nicht notwendigerweise und unmittelbar in die Rechtsstellung (vgl .dazu BFH, Beschluss vom 16. April 2002 VIII B 171/01, BFHE 198, 300, BStBl. II 2002, 578) K.s ein.

44

Das Gericht hat es auch nicht als rechtlich geboten erachtet, eine fakultative Beiladung für K. auszusprechen. K. hat seine Rechte bereits in einer eigenen Klage wahrgenommen. Eine Beiladung zum Verfahren des Klägers war daher nicht mehr geboten.

45

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 151 Abs. 3 und 155 FGO i.V.m.§ 708 Nrn. 10, 11 Zivilprozessordnung.

47

3.

Das Gericht weicht mit seiner Entscheidung zur fehlenden Strafbarkeit bei unterbliebenen Erklärungen auf Neu-/Nachveranlagungszeitpunkte von der Entscheidung des BFH vom 23. Juli 2001 II B 73/00, BFH/NV 2001, 1532 ab. Daher war die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).