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§ 69 HKG - Vom Richteramt ausgeschlossene Personen

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Zu ehrenamtlich richterlichen Mitgliedern dürfen nicht berufen werden:

  1. 1.
    Bedienstete der Aufsichtsbehörde,
  2. 2.
    Organmitglieder der Kammer, der Kassenärztlichen oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung,
  3. 3.
    Bedienstete der Kammer, der Kassenärztlichen oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und ihrer Einrichtungen,
  4. 4.
    Mitglieder des Vorstandes der Bezirksstellen der Kammer,
  5. 5.
    Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der bei der Kammer und deren Bezirksstellen eingerichteten Schlichtungsstellen und -ausschüsse;
  6. 6.
    Personen, die nach § 72 Abs. 1 das Richteramt nicht ausüben können,
  7. 7.
    Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern die Verurteilung im Bundeszentralregister nicht gelöscht ist, und
  8. 8.
    Personen, die die Wählbarkeit in Organe der Kammer nicht besitzen.