§ 69 HKGVom Richteramt ausgeschlossene Personen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- HKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
Zu ehrenamtlich richterlichen Mitgliedern dürfen nicht berufen werden:
- 1.Bedienstete der Aufsichtsbehörde,
- 2.Organmitglieder der Kammer, der Kassenärztlichen oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung,
- 3.Bedienstete der Kammer, der Kassenärztlichen oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und ihrer Einrichtungen,
- 4.Mitglieder des Vorstandes der Bezirksstellen der Kammer,
- 5.Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der bei der Kammer und deren Bezirksstellen eingerichteten Schlichtungsstellen und Ausschüsse,
- 6.Personen, die nach § 72 Abs. 1 das Richteramt nicht ausüben können,
- 7.Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern die Verurteilung im Bundeszentralregister nicht gelöscht ist, und
- 8.Personen, die die Wählbarkeit in Organe der Kammer nicht besitzen.