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§ 67 HKG - Berufsgerichte, Gerichtshof für die Heilberufe

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) In Niedersachsen bestehen:

  1. 1.
    das Ärztliche Berufsgericht Niedersachsen,
  2. 2.
    das Apotheker-Berufsgericht Niedersachsen,
  3. 3.
    das Tierärztliche Berufsgericht Niedersachsen,
  4. 4.
    das Zahnärztliche Berufsgericht Niedersachsen,
  5. 5.
    das Psychotherapeutische Berufsgericht Niedersachsen,
  6. 6.
    der Gerichtshof für die Heilberufe Niedersachsen als Rechtsmittelinstanz.

(2) Die Gerichte haben ihren Sitz in Hannover.

(3) Die Gerichte sind zuständige Stelle für die Bearbeitung von ausgehenden Warnungen gemäß § 13b Abs. 6 Nr. 2 NBQFG.