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§ 71 HKG - Vertretung der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Die Vorsitzenden bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die Mitglieder heranzuziehen sind und einander vertreten.

(2) Die Bestimmung nach Absatz 1 darf im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, Ausscheidens, Neubestellung oder dauernder Verhinderung eines Mitgliedes erforderlich wird.