§ 68 HKG - Besetzung
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Die Berufsgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem berufsrichterlichen vorsitzenden Mitglied und zwei Mitgliedern der Kammer, der das beschuldigte Kammermitglied angehört, als ehrenamtlich richterlichen Mitgliedern.
(2) Der Gerichtshof für die Heilberufe entscheidet in der Besetzung mit einem berufsrichterlichen vorsitzenden Mitglied, zwei weiteren berufsrichterlichen Mitgliedern und zwei Mitgliedern der Kammer, der das beschuldigte Kammermitglied angehört, als ehrenamtlich richterlichen Mitgliedern.
(3) Bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die ehrenamtlich richterlichen Mitglieder nicht mit.