§ 22 NBhVO - Häusliche Krankenpflege
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) 1Aufwendungen für eine nach ärztlicher Verordnung vorübergehend erforderliche häusliche Krankenpflege sind beihilfefähig bis zur Höhe der von den gesetzlichen Krankenkassen erstatteten Kosten. 2Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn die häusliche Krankenpflege außerhalb des eigenen Haushalts erbracht wird.
(2) Häusliche Krankenpflege umfasst Grundpflege, einschließlich notwendiger verrichtungsbezogener krankheitsspezifischer Pflegemaßnahmen, Behandlungspflege, hauswirtschaftliche Versorgung und ambulante psychiatrische Krankenpflege.
(3) 1Aufwendungen für eine nach ärztlicher Verordnung nicht nur vorübergehend erforderliche häusliche Krankenpflege sind bis zur Höhe der von den gesetzlichen Krankenkassen erstatteten Kosten beihilfefähig, wenn die häusliche Krankenpflege zur Sicherung eines ärztlichen Behandlungsziels (Behandlungssicherungspflege) verordnet wird. 2Die Behandlungssicherungspflege umfasst Behandlungspflege und notwendige verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, die bei der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit nach § 15 Abs. 3 Satz 2 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) zu berücksichtigen sind. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4Bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, für die Beihilfe für Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege nach § 34 gewährt wird und die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an Behandlungssicherungspflege haben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 5Die Sätze 1 und 2 gelten auch entsprechend für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die sich zur Durchführung der Behandlungssicherungspflege vorübergehend in einer Pflegeeinrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft aufhalten.
(4) Wird häusliche Krankenpflege durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, einen Elternteil oder ein Kind der oder des Gepflegten durchgeführt, so sind nur beihilfefähig
- 1.
Aufwendungen für die notwendigen Fahrtkosten der pflegenden Person und
- 2.
eine im Fall von Verdienstausfall an die pflegende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe des Verdienstausfalls.